Was ist eine Ausfuhrlieferung?
Allgemein handelt es sich bei einer Ausfuhrlieferung um Waren, die in ein Drittland exportiert werden. Das bedeutet: Bei der Ausfuhr müssen die Waren das EU-Zollgebiet verlassen. Um eine solche Lieferung in das Drittlandsgebiet abzuwickeln, müssen in vielen Fällen verschiedene Zollregelungen beachtet werden – zum Beispiel zu Exportbeschränkungen und elektronischen Ausfuhranmeldungen.
Für deutsche Exporteure ist vor allem die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung von Interesse. Sie können sich häufig die Umsatzsteuer sparen. Zu beachten ist jedoch die genau Definition im Umsatzsteuergesetz (UStG). Welche Ausfuhrlieferungen genau unter das UStG fallen, erfahren Sie in weiter unten im Text.
Welche zollrechtlichen Aspekte bei Ausfuhrlieferungen wichtig?
Bei einer Ausfuhr haben Unternehmer einige zollrechtliche Aspekte zu beachten. So ist zunächst zu prüfen, ob die Ware problemlos in ein Drittland ausgeführt werden kann. Denn in manchen Fällen bestehen Ausfuhrbeschränkungen oder sogar -verbote für Warenexporte. Dies kann etwa der Fall sein, wenn gegen das Empfängerland Embargos beziehungsweise Sanktionen durch die EU ausgesprochen wurden. Doch selbst bei vermeintlich harmlosen Lieferungsgegenständen kann es sein, dass Unternehmer diese erst mit einer expliziten Ausfuhrgenehmigung exportieren dürfen. Das trifft zum Beispiel auf sogenannte Dual-Use-Güter zu.
Darüber hinaus ist meist eine Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System nötig. Dies gilt vor allem für Waren, die einen Wert von 1.000 € überschreiten, in Sonderfällen aber auch bereits darunter.
Lieferung in Drittländer meistern mit BEX Add-Ons
Bevor Sie den Liefergegenstand in das Drittlandgebiet befördern können, müssen Sie also eine ganze Reihe zollrechtlicher Hürden meistern. Dafür sind in der Regel ein vertieftes Fachwissen und viel zeitlicher Aufwand nötig. Eine hilfreiche Unterstützung sind daher Softwares, die auf die Abwicklung von Zollvorgängen spezialisiert sind. Mit den Add-ons von BEX für Ihr ERP-System können Sie …
… Ihre Business-Kontakte automatisch auf Treffer in aktuellen Sanktionslisten prüfen lassen,
… Ihre Ware mit Güterlisten abgleichen,
… ausländischen Unternehmen Präferenznachweise ausstellen,
… Ausfuhranmeldungen managen und
… den gesamten Versand abwickeln.
Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a UStG
Hinweise zur Umsatzsteuerbefreiung
Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1a UStG). Wichtig zu beachten ist jedoch die genaue Definition von „Ausfuhrlieferung” im Umsatzsteuergesetz sowie weitere dort genannte Bedingungen, wie etwa benötigte Nachweise, die bei einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung vorliegen müssen. Die Details sind also zwingend dem Umsatzsteuergesetz zu entnehmen.
Im Folgenden listen wir kurze Hinweise auf wichtige Stellen des Gesetzes. Diese sind jedoch explizit nicht als vollumfänglich zu verstehen; wir empfehlen eine genaue Prüfung des Gesetzestextes sowie gegebenenfalls das Hinzuziehen eines Steuerexperten.
Definition der Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG
Es ist stets zu prüfen, ob eine Lieferung die Bedingungen zur Einstufung als Ausfuhrlieferung erfüllt. § 6 UStG stellt klar, welche Exporte als umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung gelten.
Demnach muss eine Lieferung
- sich auf eine klar eingegrenzte Ware beziehen („Gegenstand der Lieferung”) und
- in das Drittland (das heißt aus dem EU-Zollgebiet heraus) „befördert oder gesendet” worden sein.
Eine weitere wichtige Bedingung ist, dass der Export entweder durch einen Unternehmer oder einen ausländischen Abnehmer durchgeführt wird.
Wichtig: Die in § 6 UStG beschriebene Ausfuhrlieferung gilt für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG, ist aber abzugrenzen von § 3 Abs. 1b UStG.
Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG beachten
An dieser Stelle ist anzumerken, dass laut § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG zusätzliche Bedingungen für den Abnehmer gelten, sobald die Ware in die in § 1 Abs. 3 definierten Gebiete („in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie”) ausgeführt wird. Darüber hinaus gelten Sonderbedingungen für Lieferwaren, die als „Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels” genutzt werden (§ 6 Abs. 3 UStG). Des Weiteren sind Ausnahmen für Warenlieferungen definiert, bei denen keine Unternehmenzwecke als Kaufgrund vorliegen und die „im persönlichen Reisegepäck ausgeführt” werden (§ 6 Abs. 3a UStG).
Nachweise, die für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen müssen
Um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung zu tätigen, müssen Unternehmer Nachweispflichten beachten. Wird der Ausfuhrnachweis nachträglich als ungültig erklärt, müssen Umsatzsteuern nachgezahlt werden (§ 17 Abs. 1 UStG).
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen ist grundsätzlich zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 6 UStG eingehalten wurden. Daraus ergibt sich vor allem die Notwendigkeit eines Ausfuhrnachweises, zum Beispiel in Form von Ausfuhrbegleitdokumenten oder Frachtpapieren.
Aus § 13 UStDV Abs. 1 und 2 ergibt sich außerdem, dass ein Beleg- und Buchnachweis über die Ausfuhrlieferung nötig ist, der unter anderem Warenbeschreibung, Empfänger und Datum in Geschäftsbüchern vermerkt. Darüber hinaus gilt eines Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Nach § 14 Abs. 4 UStG müssen Unternehmer darüber hinaus eine Rechnung mit einem Vermerk zur Steuerbefreiung ausstellen.


