AES Ausfuhr 3.0 – alles Wissenswerte zum neuen Zollrelease

ATLAS AES 3.0 Änderung Zoll

So werden Sie „Fit für AES 3.0“ – unsere Guides zum neuen AES Zoll Release:

Was ist AES 3.0?

Im Außenhandel tätige Unternehmen können über den Automated Export Service (AES) dem Zoll Ausfuhranmeldungen elektronisch übermitteln. Dazu gibt es wichtige Nachrichten: Spätestens bis zum 30. November 2023 müssen deutschlandweit alle Unternehmen von der Version 2.4 auf die Version 3.0 wechseln. Die Zertifizierungsphase für Softwareanbieter ist zum 29. Oktober 2023 ausgelaufen, neue Zertifizierungen sind jedoch weiterhin möglich.

Im EU-Projekt AES 3.0, das im Zusammenhang mit dem transeuropäischen AES (Projektkomponente 1) steht, beinhaltet zum einen die Umsetzung des vereinfachten Verfahrens, welches der UZK für den Handel anbietet. Dadurch werden die Waren-Ausfuhrverfahren für europäische Unternehmen erleichtert (z.B. die zentrale Zollabwicklung). Zum anderen enthält es die sich aus dem UZK ergebenden Verpflichtungen, Ausfuhren aus dem EU-Zollgebiet besser zu überwachen, um Betrug zu verhindern.

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Was bringt mir die Umstellung auf AES 3.0?

Mit dem AES beziehungsweise ATLAS Ausfuhrverfahren Release 3.0 kommen eine Menge Veränderungen auf Sie zu. Neben den fachlichen Änderungen wird es auch auf der Oberfläche der Software erhebliche Veränderungen geben. Diese beinhalten allerdings in erster Linie Performance-Verbesserungen sowie eine optimierte Führung durch das User Interface. Dabei wurde vor allem darauf geachtet, dass häufig aufgetretene Schwierigkeiten nun wesentlich eleganter gelöst sind.

 

he fachlichen Änderungen werden vorgenommen?

Mit der ATLAS-Info 0306/22 sowie der ATLAS-Info 0393/2023 inklusive dem Nachtrag 0501/2023 wurden die fachlichen Inhalte des neuen AES Zoll-Release detailliert dargestellt. Hier sind nun die wesentlichen Änderungen im elektronischen Ausfuhrverfahren in einer Liste aufgeführt:

Angabe des Warenursprungs

Die Angabe des Warenursprungs ist künftig bei der Ausfuhranmeldung über das AES Zoll-Release 3.0 verpflichtend. Ein Eintrag des Exportlandes ist nicht gültig, Gleiches gilt für den Eintrag „QU” (unbekannter Ursprung). Erlaubt ist hingegen der Ursprung „EU”. 

Sicherheitsdaten

Im neuen Ausfuhrverfahren AES-Release werden Sie nach dem sogenannten „Kennzeichen Sicherheit“ gefragt. Hier geben Sie an, ob Ihrer Ausfuhranmeldung die sicherheitsrelevanten Daten beiliegen. Ist dies der Fall, ist im Feld eine „2” zu notieren. Tragen Sie „0” ein, falls die Sicherheitsdaten in Sonderfällen nicht enthalten sind.

Nachträgliche Daten-Angabe bei einer Ausfuhranmeldung

Ein Nachtrag zur Ausfuhranmeldung kann nun nicht mehr nur dann verwendet werden, wenn verladungsrelevante Daten nachgemeldet werden müssen (zwischen Annahme und Überlassung), sondern ab der Version 3.0 auch, wenn die Transportinformationen erst spät festlegbar sind. Die Übermittlung ist aber nur vor der Annahme möglich. 

Local Reference Number

Zur Identifizierung der Ausfuhrverfahren wird die LRN (Local Reference Number) statt der Bezugsnummer verpflichtend anzugeben sein. Bei der MRN (Movement Reference Number) war bei der 17. Stelle bisher fest ein „E“ für Export gesetzt. Diese Stelle kann nun die Werte „A“, „B“ oder „E“ annehmen: 

  • „A“: Nur Ausfuhr (enthält nicht die sicherheitsrelevanten Daten)
  • „B“: Ausfuhranmeldungen und summarische Ausgangsmeldung (enthält sicherheitsrelevante Daten) 
  • „E“: Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Art der Anmeldung: Wert „CO“-Unionswaren) 

Werte „CO“ und „EX“

Bei der Art der Anmeldung entfällt der Wert „EU“. Die Werte „CO“ und „EX“ existieren weiterhin. Bei „EX“: Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern außerhalb des Zollgebiets der Union sind auch Länder gelistet, welche bisher dem Wert „EU“ zugeordnet waren.

Numerisches System zur Kategorisierung von Ausfuhren

Für die Art der Ausfuhranmeldung besteht eine neue Systematik. Sie beruht nicht mehr auf einer Buchstaben-Codierung, sondern auf einer Zahlenreihenfolge. Hinter jeder der acht Teilstellen verbirgt sich eine Fachlichkeit:  

  1. Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung (0=vorab, 1=nachträglich, 2=gesammelt)
  2. Grund (0=ohne, 1=Korrektur, 2=Notfallverfahren, 3=Carnet-ATA)
  3. Art der Passiven Veredelung (0=keine, 1=zollrechtliche, 2=wirtschaftliche)
  4. Art der PV-Bewilligung (0=keine, 1=OPO-PV, 2=Antrag auf vereinfachte Bewilligung)
  5. Art der bewilligten Vereinfachung (0=keine, 1=SDE)
  6. Ort der Gestellung (0=keiner, 1=Ausfuhrzollstelle, 2=§12(4) AWV, 3=SDE-Bewilligung, 4=CCL-Bewilligung, 9=Ausgangszollstelle)
  7. Umfang der Anmeldung (Vereinfachung) (0=Standard-Ausfuhranmeldung, 1=Vereinfachte Ausfuhranmeldung)
  8. Sonderfall (0=keiner, 1=geringwertig, 2=begründet) 

Beteiligte

Künftig stehen zur Anmeldung neue Beteiligte zur Verfügung:

  • der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer  
  • der Versender
  • der Beförderer sowie
  • der Lieferketten-Beteiligter.  

Angabe des Beförderers und seines Kennzeichens 

Wenn der Beförderer (Spediteur) der Ware nicht der Anmelder ist, ist dessen Angabe bei der Ausfuhranmeldung nötig – vorzugsweise über die EORI-Nummer.
Zudem sind Informationen zum (tatsächlichen oder voraussichtlichen) Kennzeichen des Beförderers anzugeben (Landweg). Wird die Ware per Schiff befördert, sind dessen Name und Flagge festzuhalten. Bei Flugzeugen gelten die Flugnummern. Sind die notwendigen Daten bei der Anmeldung der Ausfuhr nicht bekannt, kann ersatzweise die Art des Beförderungsmittels notiert werden.

Updates bei der Anmeldung von Unterlagen

Neu ist eine differenzierte Anmeldung von Unterlagen – je nach Art des Dokumentes – auf Kopf- und Positionsebene als Unterlage, Sonstiger Verweis oder Transportdokument möglich. Die Vorpapiere können ebenfalls auf den Ebenen „Kopf“ und „Position“ angemeldet werden.

Allerdings wird nun, durch das Hinzukommen der Sonstigen Verweise, fachlich zwischen tatsächlich vorliegenden Unterlagen und Verweise auf allgemein geltende Bestimmungen unterschieden. So ist bspw. weiterhin die Handelsrechnung mit der Codierung N380 bei den Unterlagen zu finden, weil dabei auf das Dokument der Rechnung mit einer bestimmten Rechnungsnummer referenziert wird. Dahingegen ist nun beispielsweise die Codierung Y901, welche besagt, dass eine Dual Use Prüfung erfolgte, diese für negativ befunden wurde, nun unter Sonstigen Verweisen zu finden.

H2] Welche technischen Änderungen werden im neuen AES Zoll-Release 3.0 vorgenommen? [/H2]

Mit dem AES Zoll-Release stehen neben fachlichen auch technische Änderungen im elektronischen Verfahren zur Ausfuhranmeldung an. Wichtig ist hierbei vor allem, dass nur noch ein Übermittlungsformat gültig ist. Alle Anbieter für AES-Software müssen fortan das XML-Format nutzen.

 Info: Die detaillierten fachlichen und technischen Änderungen, die im Rahmen des AES Zoll-Release 3.0 durchgeführt werden, können Sie der ATLAS-Info 0393/2023 sowie dem Nachtrag 0501/2023 entnehmen.

 Anstehende Änderungen beim Ausfuhrbegleitdokument (ABD) 

Laut Stand der ATLAS Info 0526/23 des Zolls wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) weiterhin für eine Sendung verwendet, soll jedoch auf Basis der UZK-Änderungen überarbeitet werden. 

AES 3.0 – alle wichtigen Änderungen im Überblick

AES 3.0 Umstellung Überblick

AES 2.4 & AES 3.0 Änderung im BEX Ausfuhrportal

Zeitplan der EU – Zeitplan des deutschen Zolls

Nach derzeitiger Planung des deutschen Zolls ist die Zertifizierung für das ATLAS Release 3.0 bis Ende Oktober 2023 möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist es für alle verpflichtend mit der neuen ATLAS Version ihre Ausfuhranmeldungen zu tätigen. Die EU weite Übergangszeit ist derzeit bis Ende November 2023 angesetzt. Nach diesem Stichtag müssen alle Systeme der EU auf ein einheitliches System umgestellt sein.

BEX ist zertifiziert und bereit

Jede Ausfuhr-Software muss für die Verwendung von AES 3.0 zertifiziert sein. Dazu wird die Anwendung auf die richtige Funktionalität überprüft. Nur zertifizierte Software darf und kann verwendet werden, um Ausfuhranmeldungen beim deutschen Zoll durchzuführen.
Für eine erfolgreiche Zertifizierung müssen zwei Teile durchlaufen werden:
Der erste Teil ist die Prüfung von Daten gegen einen Automaten. Erst wenn all diese Informationen an und vom Zoll richtig auf beiden Seiten ankommen, beginnt die zweite Phase der Zertifizierung. Gemeinsam mit dem Zoll werden dabei verschiedene Fälle, bis hin zu den seltensten Spezialfällen, durchzelebriert und überprüft. Wurde auch diese Phase erfolgreich durchlaufen ist die Anwendung erfolgreich zertifiziert und kann für Ausfuhrvorgänge verwendet werden.
Ab Anfang Oktober 2022 werden wir mit der Zertifizierung Teil 1 beschäftigt sein. Dabei gilt es über 150 Vorgänge händisch in die dafür vorgesehenen Masken einzutragen und diese fehlerfrei an den Zoll zu übermitteln.
Nach derzeitigem Zeitplan werden wir Am 1. März 2023 mit der Umstellung der Systeme auf AES 3.0 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird es keine gravierenden Änderungen geben.

Was bringt mir die Umstellung auf AES 3.0?

Mit dem ATLAS Releas 3.0 kommen eine Menge Veränderungen auf Sie zu. Neben den fachlichen Änderungen wird es auch auf der Oberfläche erhebliche Änderungen geben. Diese beinhalten allerdings in erster Linie Performance Verbesserungen und verbesserte Führung durch das User Interface. Dabei wurde vor allem darauf geachtet, dass häufig aufgetretene Schwierigkeiten nun wesentlich eleganter gelöst sind.
In den kommenden Wochen werden wir detailliert auf Änderungen eingehen, die auf Sie zukommen werden. In regelmäßigen Abständen werden wir auf jeden der kommenden Stolpersteine eingehen.

Quellen:

https://ec.europa.eu/info/index_de
https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html

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Sebastian Baumgarten

Seit Juli 2019 bin ich bei der der BEX im Produktmanagement tätig. Dort bin ich verantwortlich für die Produkte rund um die Ausfuhranmeldung und die Sanktionslistenprüfung. Dabei stellen wir den Anwender in den Mittelpunkt und verbessern so kontinuierlich die User Experience. Bei Feedback, Anregungen oder Ideen können Sie sich gerne an mich wenden.