Ermächtigter Ausführer

Ermächtigter Ausführer

Als Ermächtigter Ausführer genießen Sie entscheidende Vorteile bei der Nutzung des Präferenzrechts: Unabhängig vom Binnenzollamt können Sie Zollvergünstigungen durch internationale Handelsabkommen selbständig für Ihren Warenverkehr geltend machen. Durch die entfallenden Formalitäten sparen Sie Zeit und Aufwand. Doch für eine Beantragung des Sonderstatus als Ermächtigter Ausführer müssen Sie zunächst Ihre entsprechende Kompetenz durch eine ausreichende innerbetriebliche Organisation sicherstellen. Wir erklären, was es mit der Bewilligung auf sich hat und wie Sie als Unternehmer selbst zum Ermächtigten Ausführer werden können.

 

 

Was ist ein Ermächtigter Ausführer?

Ein Ermächtigter Ausführer ist ein Unternehmer mit besonderen Privilegien. Das zuständige Hauptzollamt stellt hierfür eine Bewilligung aus, mit welcher Waren mit einem vereinfachten Ausfuhrverfahren exportiert werden können. Dadurch fallen Formalitäten weg, wie z. B. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder A.TR.

Die entsprechenden Waren müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Es wird ein Ursprungsnachweis und ein Präferenzabkommen benötigt. Der Nachweis ist unter anderem über eine Warenverkehrsbescheinigung möglich, wobei das zuständige Binnenzollamt erforderlich wird. Diese Formalitäten sind aufwendig und können deshalb durch notwendige Abstimmung zwischen Exporteur, Binnenzollamt und Ausgangszollamt zu Verzögerungen führen. Ein Ermächtigter Ausführer kann diese Verzögerungen umgehen, indem er wichtige Leistungen selbstgeregelt erbringt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören:

  • eine innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O bzw. AuO)
  • ein eindeutiger Nachweis, dass die Waren einen Präferenzursprung haben
  • eine Bewilligung des Zolls

Ernennt der Zoll einen Exporteur zu einem Ermächtigten Ausführer, genießt dieser einige Vorteile, trägt aber auch eine besondere Verantwortung.

Was ist der Unterschied zwischen einem Ermächtigten Ausführer und einem Registrierten Ausführer (REX)?

Neben dem Status als Ermächtigter Ausführer bestehen für Unternehmen im internationalen Warenverkehr noch weitere Sonderformen bei Nutzung des Präferenzrechts. Dazu gehört auch der „Registrierte Ausführer” (REX). Der Vorteil gegenüber dem Ermächtigten Ausführer liegt im fehlenden Beantragungsprozess. Eine einfache Registrierung im entsprechenden System genügt bereits, um als REX zu agieren. Übrigens: Auch das genutzte Handelsabkommen spielt eine wichtige Rolle. So muss der Registrierte Ausführer für den präferenziellen Handel unter anderem mit folgenden Ländern genutzt werden:

  • Kanada
  • Japan
  • Großbritannien

Vorteile eines Ermächtigten Ausführers

Ein großer Vorteil eines Ermächtigten Ausführers ist die Zeitersparnis, da das Mitwirken des Binnenzollamtes beim Export nicht mehr erforderlich ist.

Der Hintergrund: Im Normalfall sind für die Nutzung einer Handelspräferenz entweder Ursprungserklärungen auf der Rechnung anzugeben oder – falls die zu exportierende Ware den Wert von 6.000 Euro überschreitet – eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED zu nutzen. Diese Regelungen sind für Unternehmen, die die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer” erhalten haben, vereinfacht.

Diese Privilegien genießt ein Ermächtigter Ausführer beim Warenhandel:

  • das Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen von Waren
  • das Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen unabhängig vom Warenwert (also auch ab 6.000 Euro Warenwert)
  • die selbstständige, zollunabhängige Warenvorbereitung für den Export
  • das Ausstellen von A.TR Warenverkehrsbescheinigungen, die vorab vom Zoll gestempelt wurden
  • das Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen beim Export in Präferenzländer
  • Präferenzen auch über der Warenwertgrenze von 6.000 Euro nutzen, falls Abkommen die Nutzung von Warenverkehrsbescheinigungen nicht erlauben (Beispiel: Warenverkehr mit Südkorea)

Diese Vorteile haben allerdings auch einen Nachteil. Der Exporteur übernimmt dadurch das Risiko mit allen rechtlichen Konsequenzen. Mit dem Wegfall der Einbindung des Binnenzollamtes fällt auch eine behördliche Kontrollinstanz weg. Der Warenabsender kann daher Fehler in der eigenen Zollabwicklung möglicherweise nicht mehr rechtzeitig bemerken.

Das gilt auch für das Überprüfen der Lieferantenerklärungen der Vorlieferanten und der Zulieferer. Die mit Privilegien verbundene Verantwortung und diese möglichen Fehlerquellen führen daher zu einer besonderen Prüfung durch den Zoll. Die Behörde setzt dementsprechend hohe Hürden bei der Antragstellung.

Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)

Um die innerbetriebliche Organisation eines Ermächtigten Ausführers sicherzustellen, ist die Dokumentation dieser Organisation mit einer Arbeits- und Organisationsnachweisung (AuO) festzuhalten, sodass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann. Von der AuO müssen einige Mindestanforderungen erfüllt werden.

Diese lauten:

  • Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht beauftragen
  • Art der unternehmerischen Tätigkeit beachten
  • Warenzulieferung (mit und ohne Ursprungseigenschaften) erfassen, sowie körperlich getrenntes Lagern dieser Waren beachten
  • Ursprungsland und jeweilige Präferenzregelung angeben
  • Innerbetriebliche Kommunikation sicherstellen
  • Lieferantenerklärungen und andere einschlägige Dokumente anfordern, prüfen und archivieren
  • Ursprungseigenschaft prüfen, z.B. für ein Kalkulationsschema bei Wertregeln und beim Positionswechsel
  • Verantwortlichen für die Erstellung der Präferenznachweise beauftragen

 

Für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs müssen abteilungsübergreifende Prozesse definiert werden. Dabei müssen Einkauf, Produktion und Vertrieb eingebunden sein. Eine gemeinsame Datenbasis ist zwingend, ein gemeinsames ERP-System hilfreich.

Eine AuO dient der Organisation und der Dokumentation gegenüber dem Zoll. Vorteilhaft sind dafür eine Darstellung der Prozesse mithilfe eines Flussdiagramms, die Einbindung des Qualitätsmanagements und Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen erstellt worden sind.

Bezüglich Kostensparung ist es sinnvoll, sich zu überlegen auf welche Erzeugnisse, Handelswaren oder Ursprungsländer verzichtet werden kann. Bei Wertregeln stellt sich die Frage, wie mit schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen werden soll. Dies sollte in der AuO festgehalten werden, sowie der Umgang mit Lieferantenerklärungen.

Es kann keine allgemeingültige Muster-AuO geben, weil die betrieblichen Voraussetzungen variieren. Die AuO, die abgegeben wird, muss den jeweiligen betrieblichen Abläufen entsprechen oder die Abläufe müssen der AuO angepasst werden. Unternehmen sollten in jedem Fall bei der Erstellung der Arbeits- und Organisationsanweisung insgesamt gründlich vorgehen – sie ist Voraussetzung für eine letztendliche Bewilligung und wird zuvor durch die Zollverwaltung kontrolliert!

Welche Voraussetzungen gelten für einen Ermächtigten Ausführer?

Damit ein Unternehmen für den Handel mit bestimmten Ländern Präferenznachweise vereinfacht und ohne Wertgrenze ausstellen kann, muss es bestimmte Standards einhalten. Nur dann kann der Status „Ermächtigter Ausführer“ bewilligt werden.

Ein Unternehmen muss …

  • … regelmäßig präferenzberechtigte Waren ins Ausland exportieren
  • … über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, welches sich mit Listenregeln und Präferenzkalkulation auskennt. Regelmäßige Schulungsseminare müssen durchgeführt werden.
  • … in der Lage sein, jederzeit und ohne Aufwand auf Anfrage des Zolls Auskunft über ausgestellte Präferenznachweise zu geben. Es muss beweisen können, dass die Ware, für welche die Präferenznachweise ausgestellt wurden, auch wirklich präferenzberechtigt war.

Beantragung des Status „Ermächtigter Ausführer”

Sie möchten präferenzielle Zollregelungen nutzen und unabhängig von der gesetzlichen Wertgrenze Ursprungserklärungen auf der Rechnung ausstellen? Dann werden Sie selbst zum Ermächtigten Ausführer! Sobald Sie dafür gesorgt haben, dass Ihre betrieblichen Strukturen die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Dazu müssen Sie das Antragsformular 0448a ausfüllen und beim Hauptzollamt im Bezirk des Unternehmenssitzes einreichen. Es prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie als Ausführer die korrekte Einhaltung des Präferenzrechts durch die innerbetriebliche Organisation sicherstellen können. Fällt das Urteil positiv aus, erhalten Sie die Bewilligung.

Für diese Länder gilt die Bewilligung

Als Ermächtigter Ausführer profitieren Sie von vielen Vorteilen im internationalen Warenverkehr. Die Verfahrenserleichterung zur Nutzung des Präferenzrechts gilt, sobald ein entsprechendes Handelsabkommen vereinbart wurde. Welche Abkommen die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, haben wir Ihnen in unserer Übersicht zu den Handelsabkommen aufgelistet.

Beachten Sie jedoch, dass nicht alle Freihandelsabkommen den Status „Ermächtigter Ausführer” erlauben, sondern – wie oben beschrieben – stattdessen den Registrierten Ausführer. Je nachdem mit welchen Ländern Sie im Warenverkehr stehen, kann der präferenzielle Ursprung einer Ware auf vereinfachte Weise also nur mit dem einen oder anderen Status angegeben werden. Es kann daher hilfreich sein, das Unternehmen sowohl als Ermächtigter Ausführer als auch als Registrierter Ausführer zu registrieren.

Muss der Ermächtigte Ausführer also für jedes Abkommen einzeln beantragt werden? Nein! Der Status „Ermächtigter Ausführer” kann für alle Drittländer genutzt werden, mit denen die EU Präferenzregelungen im bilateralen Handel beschlossen hat und in Zukunft beschließen wird. Ist die Bewilligung einmal erteilt, ist sie universell gültig – zumindest im Rahmen der bestehenden Handelsabkommen. Diese Regelung ist seit 2014 in Kraft. Sollten Sie den EA-Status vor 2014 erhalten haben, können Sie diesen beim Hauptzollamt aktualisieren lassen.

Präferenznachweise ausstellen ohne „Ermächtigten Ausführer”

Ermächtigte Ausführer dürfen einige Vorteile nutzen, wenn Ursprungswaren exportiert werden sollen. Doch was ist, wenn die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers fehlt?

Bei Präferenznachweisen gilt es beim Abwickeln der Sendungen immer auf den Gesamtrechnungswert zu achten, denn werden gewisse Wertgrenzen überschritten, muss gegebenenfalls eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden. Dadurch können Lieferverzögerungen entstehen, da diese bestellt, ausgefüllt, unterschrieben und physisch von der Zollverwaltung beglaubigt werden müssen.

Für Rechnungswerte unter 10.300 CHF als auch 6.000 Euro darf als Präferenznachweis der offizielle Wortlaut der Ursprungserklärung auf die Rechnung aufgedruckt werden, muss jedoch im Original unterschrieben und der Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben ersichtlich sein. Dies veranschaulicht, wie viel Aufwand Unternehmen durch die Bewilligungen als Ermächtigter Ausführer im internationalen Warenhandel sparen können – vorausgesetzt, das Abkommen erlaubt die Nutzung dieser Sonderregelung.

Steven Schindler

Steven Schindler ist seit der Gründung der BEX im Unternehmen und fachlicher Ansprechpartner für unsere Kunden im Bereich Export/ Außenhandel mit dem Schwerpunkt ATLAS Ausfuhr. Ebenso ist er Verantwortlich für unsere Projekte zu unseren SAP Schnittstellen. Haben Sie fachliche Fragen zu unseren Produkten? Gerne können Sie sich direkt an Herrn Schindler wenden.