Leitfaden für die korrekte Vorgehensweise bei der Tarifierung von Waren

Übersicht zur Vorgehensweise bei der Tarifierung von Waren:

 

Definition – Was bedeutet Tarifierung?

Das Ermitteln der Zolltarifnummer ist essenziell für jede Zollanmeldung. Die Zolltarifnummer (oder Warennummer) wird für folgende Zwecke verwendet:

  • vom Statistischen Bundesamt zur Ermittlung der Außenhandelsstatistik
  • zur Ermittlung von Ein- und Ausfuhrabgaben
  • Verbrauchssteuern
  • Ausfuhrerstattungen
  • Codierungen
  • Genehmigungspflichten
  • Zusatzzöllen

Auch im Rahmen des Warenursprungs- und Präferenzrechts ist eine korrekte Zolltarifierung zwingend erforderlich.


Möglichkeiten zur Suche der Warentarifnummer: EZT-Online

Die offizielle Internetseite des Zolls zur Ermittlung der Zolltarifnummer ist unter folgendem Link erreichbar: EZT Online

ezt-online Zolltarifnummer suchenauskunft.ezt-online.de

 

Weitere Seiten zur Ermittlung der Zolltarifnummer sind:


Allgemeine Vorschriften zur Tarifierung

Jede Ware muss sich „tarifieren“ lassen, d. h. im (elektronischen) Zolltarif wiederfinden lassen. Die Vorschriften zur Tarifierung lauten:

  • Im Aufbau des Zolltarifs kommen Rohformen immer vor den verarbeiteten Erzeugnissen. Es gilt „Zweck vor Stoff“, d. h. der Verwendungszweck ist vorrangig zu beurteilen.
  • Ein Auto aus Metall ist als Fahrzeug zu tarifieren und nicht als ein „anderes Erzeugnis aus Metall“.
  • Eine Tarifierung unter „andere Waren“ ist immer nur nach dem Ausschluss der vorher­gehenden (Unter-)Positionen vorzunehmen.
  • Eine namentliche Nennung im Zolltarif ist in der Klassifizierung zu bevorzugen.

 


Aufbau und Anwendung der Codenummer

Zolltarifnummer Kinderbuch

Die Unterposition des 6-stelligen Harmonisierten Systems (auch HS-Code genannt) gelten in allen Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO). Die weitere Untergliederung unterliegt nationalen Schwankungen.

Grundsätzlich ist die Zolltarifnummer bei Ausfuhranmeldungen 8-stellig und bei Einfuhranmeldungen 11-stellig anzugeben.

Bei der praktischen Ermittlung der Zolltarifnummer wird von oberflächlichen Begriffen (Kapitel/Position) hin zu produktspezifischen Feinheiten (Unterposition) weiter unterschieden. Der elektronische Zolltarif bietet wie die Website zolltarifnummern.de eine Suchfunktion für Stichworte an. Diese findet sich beim Elektronischen Zolltarif unter: zur Einfuhr/zur Ausfuhr -> Einreihung -> Stichwortverzeichnis

Die gesetzlichen Regelungen für die Einreihung von Waren ergeben sich aus den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Diese können unter dem Pfad zur Einfuhr/zur Ausfuhr -> Einreihung -> Warennomenklatur -> Allgemeine Vorschriften abgerufen werden.

Nachfolgende Ausführungen sollen nur einen Einblick in die Problematiken der Tarifierung und die Suche der zu verwendenden Codenummer geben und stellen nur einen kleinen Ausschnitt der Tarifierungsmöglichkeiten dar. Sie sollen eine Sensibilisierung für die gesamte Thematik darstellen, weshalb einige Beispiele ausgearbeitet wurden. Auf spezielle Themengebiete wie Unterlagencodierungen, Tarifierungen im Lebensmittelbereich oder Textilbereich gehen wir aus Vereinfachungsgründen hier nicht ein.


Tarifierung von Umhüllungen und Verpackungen

Verpackungen und Behältnisse zum Transport von Waren werden wie die anzumeldende Ware tarifiert, sofern die Verpackung nicht die eigentliche Ware darstellt. Die Verpackungen werden in der Ausfuhr in den Packstückangaben näher bezeichnet (z. B. CT – Karton).


Erläuterungen und Anmerkungen

Vor jedem Kapitel sind die Anmerkungen zum Kapitel zu beachten, aus welchen Hinweise zu entnehmen sind ob ggf. gewisse Waren von diesem Kapitel ausgeschlossen sind. Auf der Positionsebene können weiterführende Informationen zur HS-Position über den Link „Erläuterungen“ abgerufen werden, welche konkrete Hinweise auf die in diese Position zu tarifierenden Waren liefern.

Beispielsweise werden im Kapitel 48 Waren aus Papier erfasst (z. B. Schreibwaren aus Papier), allerdings werden in den Anmerkungen zu Kapitel 48, Nr. 2 Buchstabe p) Spielzeuge des Kapitels 95 ausgenommen, so dass Spielkarten, wie z. B. Skatkarten, in 9504 4000 (auch aufgrund namentlicher Nennung) tarifiert werden müssen! Auch in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 9504 Nr. 11) werden “Kartenspiele aller Art […]“ namentlich genannt. An diesem Beispiel wird deutlich, dass eine korrekte Eintarifierung von Waren in den (elektronischen) Zolltarif nicht immer so einfach vorzunehmen sind und u. U. einiges an Recherche vonnöten ist.


Warenzusammenstellungen

Die Einreihung von Warenzusammenstellungen erfolgt in die Warenposition, welche den Hauptanteil der Warenzusammenstellung darstellt. Soll z. B. ein Haartrockner mit Schokolade zusammen verkauft werden, stellt der Haartrockner den Hauptbestandteil der Warenzusammenstellung dar. Die Tarifierung erfolgt logischerweise in die HS-Unterposition 8516 3100. Wenn der Haartrockner (HS-Position 8516 3100) allerdings zusammen mit einem Haarglätter (8516 3200) als Warenzusammenstellung (z. B. im Rahmen einer Aktion) verkauft werden soll ist die Einreihung gem. den Allgemeinen Vorschriften Nr. 3 c) in die “zuletzt genannte Position“ vorzunehmen.


Einreihung neuer Waren

Problematisch kann auch die Tarifierung neuer Produkte sein, die neu entwickelt/erfunden wurden und damit logischerweise nicht namentlich im Zolltarif genannt sein können. Hier werden i. d. R. auch die Anmerkungen und Erläuterungen oft nur bedingt weiterhelfen können.

Hier lohnt sich das regelmäßige Einholen einer VZTA.

Als Beispiel sei hier ein Haarentferner mit gepulstem Licht erwähnt. Während elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Epilatoren unter 8510 aufgrund namentlicher Nennung tarifiert werden, kommen die Haarentferner mit gepulstem Licht in 8543 7090 unter andere Maschinen, Apparate und Geräte, anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

Vergleiche hierzu VZTA DE24125/13-1 des HZA Hannover gültig bis 06.07.2020


Praxisbeispiel: Problem bei fehlenden Informationen

Ein weiteres Problem, welches sich ergeben kann kommt dann zum Tragen, wenn sogar unterschiedliche Kapitel in Frage kommen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer sog. VR-Brille, welche aus einem Kunststoffrahmen besteht, jeweils 2 Displays für beide Augen verbaut hat und zur Darstellung von dreidimensionalen Spielen und Filmen verwendet wird. Mögliche Positionen wären hier

  • 3926 andere Waren aus Kunststoff
  • 9504 Videospielkonsolen und –geräte […]
  • 8528 Monitore und Projektoren
  • 9004 Brillen […] und ähnliche Waren

Kapitel 39 kann ausgeschlossen werden, da hier die Zweckverwendung den stofflichen Voraussetzungen vorzuziehen ist.

Kapitel 85 kann nicht ausgeschlossen werden, da die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Kapitel 85 A) Absatz 1 und 2 keinen Ausschluss aus Kapitel 85 dieser VR Brillen vorsehen.

Auch Kapitel 95 kann nicht sofort ausgeschlossen werden, da es sich zwar nicht um eine Videospielkonsole handelt, aber Teile und Zubehör für diese durch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Satz 2 hier eintarifiert werden dürfen.

Unter der HS-Position 9004 werden sämtliche Brillen erfasst, sowie ähnliche Waren! Auch hier werden VR-Systeme in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) nicht ausgeschlossen. In Absatz 4 zu den Erläuterungen werden „Polarisationsbrillen […] zum Betrachten von dreidimensionalen Filmen“ dieser HS-Position zugeordnet. Dies dürfte allerdings nur auf die klassischen 3D Brillen zutreffen, welche Brillengläser mit verschiedenen Farben haben bzw. farbneutrale Filter beinhalten, welche durch eine entsprechende Technologie (die nicht in der Brille selbst enthalten ist) einen 3D Effekt erzeugt.

Zolltarifnummer VR

Die Avise zum Harmonisierten System (AV) zur Position 9004 definiert ein „Virtual-Reality-Headset (VR-Headset)“ zur Verbindung und Verwendung mit einem bestimmten Mobiltelefontyp. In der Avise sind die technischen Beschaffenheit genau definiert und dass zur Inbetriebnahme ein Mobiltelefon zwingend erforderlich ist.

Die Avise zum Harmonisierten System (AV) zur Unterposition 9504 50 Nr. 3 definiert ein „Virtual Reality Headset“ folgendermaßen: […] das einer Schutzbrille gleicht, enthält Sensoren, Video-Anzeigemodule […] und zwei Vergrößerungslinsen, die es dem Benutzer ermöglichen, eine räumliche Ansicht (3D-Ansicht) des Bildschirms des Video-Anzeigemoduls zu sehen.

Dieses Beispiel verdeutlicht die täglichen Probleme vieler Anwender in der Praxis deutlich! Nur eine Warenbeschreibung wie z. B. „3D Headset“ oder „VR-System“ ermöglicht hier keine genaue Tarifierung weil dem zuständigen Sachbearbeiter die genauen technischen Spezifikationen bekannt sein müssen. Im vorliegenden Fall ob die 3D Darstellung über ein Smartphone stattfindet (Pos 9004) oder ob das Headset selbst die Bilder darstellt (Pos 9504).


Unverbindliche Zolltarifauskunft

Die Zollverwaltung bietet die Möglichkeit zur Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft. Unverbindliche Auskünfte zum Zolltarif erteilt die zentrale Auskunftsstelle bei der Generalzolldirektion – Direktion II;

Postalische Anschrift:

Generalzolldirektion
-Direktion II-
Organisation, Haushalt und Informationstechnik
Carusufer 3 – 5
01099 Dresden

 

Auskunft für Privatpersonen:

Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de

Auskunft für Unternehmen:

Tel.: 0351/44834-520
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de


Verbindliche Zolltarifauskunft

Für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muss grundsätzlich ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

Nähere Auskünfte und das Antragsformular können auf der Zoll-Website gefunden werden:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zolltarif/verbindliche-Zolltarifauskunft/verbindliche-zolltarifauskunft_node.htmlverbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung)

Wir hoffen Ihnen mit dieser kleinen Einführung in die Zolltarifierung eine wichtige Hilfestellung für die Ermittlung der Zolltarifnummer gegeben zu haben. Es ist zum einen unabdingbar die genaue Beschaffenheit sowie auch den Verwendungszweck genau zu kennen um eine korrekte Zolltarifnummer erarbeiten zu können. In der Praxis kommt es hier auch immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, welche durch eine gute Recherche in den Allgemeinen Vorschriften sowie den Erläuterungen vermieden werden kann.

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Stefan Kluge

"Sanktionslistenprüfung geht jedes Unternehmen an" Fachlich beschäftige ich mich seit 2018 mit Embargos, Exportkontrolle und Trade Compliance sowie im Speziellen mit dem Thema Sanktionslisten. Bei der BEX leite ich den Bereich Vertrieb und Marketing. Kommen Sie bei Fragen gerne auf mich zu.