Alles Wissenswerte zur Ausfuhr von Waren

Export - Ausfuhr von Waren erklärt

Was versteht man eigentlich unter einer Ausfuhr? Und was müssen die Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen einer Ausfuhr beachten? Wir fassen die wichtigsten Ausfuhrarten, Ausfuhrverfahren, Informationen zur Ausfuhranmeldung und den wichtigsten Ausfuhrdokumenten zusammen.

Inhaltsverzeichnis:

Was versteht man unter Ausfuhr?

Der Begriff Ausfuhr wird vor allem im Kontext des Außenhandels verwendet und kann sowohl physische Güter als auch Dienstleistungen betreffen. Wenn diese von einem in ein anderes Zollgebiet exportiert werden – entweder gegen ein Entgelt oder ohne ein Entgelt – spricht man auch von der Ausfuhr der Waren beziehungsweise Dienstleistungen.
Konkreter wird hierzulande von Ausfuhr gesprochen, wenn es sich bei den Exportgütern um Unionswaren handelt, die das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen.

Hintergrund: Unionswaren

Was sind Unionswaren (auch „Gemeinschaftswaren”)? Dieser Begriff bezeichnet drei verschiedene Arten von Waren:

  • solche mit Herstellung oder Gewinnung innerhalb des EU-Zollgebiets (Gruppe 1)
  • solche, die in das EU-Zollgebiet eingeführt und in diesem Zug für den sogenannten zollrechtlich freien Warenverkehr freigegeben wurden (Gruppe 2)
  • solche mit Herstellung oder Gewinnung aus Waren der Gruppe 1 und 2 (Gruppe 3)
    Eine vollständige Definition des Begriffs Unionswaren können Sie im Unionszollkodex (UZK) Art. 5 Nr. 23 nachlesen.

Ausfuhr oder Einfuhr?

Umgekehrt spricht man bei dem Import sogenannter Nicht-Unionswaren in das EU-Zollgebiet von der Einfuhr dieser. Zollrechtlich muss die Ware bei der Einfuhr in das EU-Zollgebiet ein Verfahren durchlaufen, das man als „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr” bezeichnet – danach ist sie als Unionsware zu behandeln.

Wiederausfuhr

Die Wiederausfuhr ist eine besondere Art der Ausfuhr. Dieser Begriff bezeichnet den Export von sogenannten Nicht-Unionswaren – also Waren, die in der Vergangenheit in das EU-Zollgebiet importiert wurden und dieses nun wieder verlassen sollen.
Wichtig: Eine Wiederausfuhr kann nur dann stattfinden, wenn die Nicht-Unionsware bei der Einfuhr nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde. Das trifft meist in folgenden Fällen zu:

  • Die Ware wurde zur vorübergehenden Verwendung importiert, nicht endgültig.
  • Die Ware wurde zur aktiven Veredelung importiert.
  • Die Ware wurde im Rahmen des Zolllagerverfahrens importiert.
  • Die Ware befand sich in einer zollrechtlich freien Zone oder einem Freilager.

Dann ist die Ware auch nach der Einfuhr als Nicht-Unionsware zu behandeln. Achtung: Selbst bei einer Wiederausfuhr aus dem EU-Zollgebiet können zollrechtliche Formalitäten fällig werden. Je nach Fall kann dies beispielsweise ein vereinfachtes Ausfuhrverfahren oder eine summarische Ausgangsanmeldung sein.

Vorübergehende Ausfuhr

Ein weiterer besonderer Fall bei der Ausfuhr ist die sogenannte vorübergehende Ausfuhr. Hierbei liegt eine Ausfuhr einer Unionsware vor mit dem Ziel, diese zeitnah erneut in das EU-Zollgebiet zu importieren.
Die vorübergehende Ausfuhr kann in bestimmten Szenarien relevant werden, darunter:

  • dem Transport der Ware innerhalb der EU – und zwar von einem EU-Land über ein Nicht-EU-Land in ein anderes EU-Land
  • einer zwischenzeitlichen Verwendung einer Unionsware außerhalb der EU, wobei der Ausführer ein sogenanntes Carnet A.T.A von der IHK erhalten hat
  • bei einer sogenannten passiven Veredelung (zum Beispiel bei einem Export für eine Reparatur)
  • bei einer zwischenzeitlichen Ausfuhr mithilfe einer Ausfuhranmeldung, solange die Ware unverändert wieder importiert wird

Anmerkung: In der Regel ist auch eine vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet A.T.A. möglich, und zwar mit einer hinterlegten Sicherheit.

Welche Instanzen sind an einer Ausfuhr beteiligt?

Ausführer

Bei dem Ausführer handelt es sich – allgemein gesprochen – um eine Instanz mit EU-Sitz, die den Export einer Ware aus dem EU-Zollgebiet verfügt und durchführt. Im Zollrecht muss der Ausführer jedoch – anders als im geltenden Außenwirtschaftsrecht – nicht zwingend Vertragspartei bei der Ausfuhr sein.
Eine genaue Definition liefert Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA). Der deutsche Zoll bietet außerdem eine ausführliche Erklärung, in der auch Beispiele detailliert erklärt werden.

Gut zu wissen: Im Rahmen einer Ausfuhr können Ausführer unter bestimmten Bedingungen gewisse Privilegien genießen. Mehr zu dem Thema:

Ausfuhrzollstelle

Die Ausfuhrzollstelle beschreibt die Zweigstelle des inländischen Zolls, an der ein zweistufiges Ausfuhrverfahren eingeleitet wird. Hier muss der Ausführer die Zollanmeldung abgeben; die eigentliche Ausfuhr aus dem EU-Zollgebiet geschieht an der Ausgangszollstelle.
Ausfuhrzollstellen lassen sich per Postleitzahlen auf der Online-Dienststellensuche des deutschen Zolls recherchieren.

Die Ausfuhrverfahren im Schnellüberblick

Bei der Ausfuhr muss die Ware in der Regel einige zollrechtliche Formalitäten durchlaufen. Das Ausfuhrverfahren variiert in seinem Ablauf je nach Fall und Ware. Für Waren ab einem Wert von 1.000 Euro und Gewicht ab 1.000 Kilogramm muss zunächst eine sogenannte Ausfuhranmeldung erstellt werden.
Eine Anmeldung ist ebenso für die Ausfuhr von sogenannten Dual-Use-Gütern verpflichtend, die einer besonderen Ausfuhrkontrolle oder sogar -verboten unterliegen. Welche Waren als solche gelten, wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegt. Sie benötigen – wie für die in Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung gelisteten Waren – eine Ausfuhrgenehmigung. Das sind Schutzmaßnahmen, da entsprechende Waren häufig zu Rüstungsgütern gehören oder militärisch zweckentfremdet werden können.

Achtung: Das vereinfachte Verfahren ist in Sonderfällen möglich, dazu müssen Sie jedoch eine gesonderte Bewilligung vom Zoll erhalten.

Einstufiges Ausfuhrverfahren

Liegt der Wert der Ware zwischen 1.000 und 3.000 Euro beziehungsweise wiegt die Ware weniger als 1.000 Kilogramm, können Sie das einstufige Ausfuhrverfahren für den Export nutzen. Etwaige Anmeldungs- und Warenprüfungen durch ein Binnenzollamt vor der eigentlichen Ausfuhr entfallen bei diesem Verfahren. Bitte beachten Sie jedoch, dass das einstufige Ausfuhrverfahren nur bei bestimmten Grenzzollstellen möglich ist.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren

Gelten für den Export der Ware in ein Drittland Verbote oder Beschränkungen oder übersteigt ihr Wert die Grenze von 3.000 Euro, müssen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren anwenden. Auch hier müssen Sie zunächst eine Ausfuhranmeldung einreichen. Der Zoll hat die Anmeldung und Ware anschließend zu prüfen. Sobald die Ausfuhr freigegeben wird, erhalten Sie eine Master Reference Number (MRN) für den Vorgang sowie ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Danach ist der eigentliche Export der Ware möglich, bei dem sie einen schriftlichen Nachweis der Ausfuhr erhalten.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Ausfuhranmeldung.

Ausfuhranmeldung beim Zoll – das sollten Sie wissen

Allgemein gilt: Ist die zu exportierende Ware mehr als 1.000 Euro wert oder mehr als 1.000 Kilogramm schwer, müssen Sie deren Ausfuhr anmelden, bevor Sie sie über den Zoll versenden können. Die erforderlichen Dokumente müssen Sie elektronisch einreichen, und zwar über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr.
Eine unvollständige Ausfuhranmeldung (uAM) kann unter Umständen vorläufig eingereicht werden. Es dürfen jedoch nur bestimmte Angaben bei der Abgabe fehlen und diese müssen innerhalb einer Frist nachgereicht werden. Deshalb gilt die uAM als Sonderfall; eine regelmäßige Nutzung ist nur bei einer Genehmigung durch den Zoll möglich.

Erstellung einer Ausfuhranmeldung

Das ATLAS-Verfahren (aktuell gilt das Release AES 3.0) ist die Grundlage für Ihre Ausfuhranmeldung. Diese können Sie entweder über das IAA-Plus Portal des Zolls einreichen. Oder aber Sie nutzen eine effizientere Option: Eine ATLAS Software wie das BEX Add-On AES3 lässt sich ganz einfach mit Ihrem ERP-System verbinden. Die Ausfuhranmeldung können Sie so besonders schnell abwickeln – und gleichzeitig erforderliche Bestimmungen immer einhalten.

Probleme bei der Ausfuhranmeldung

In bestimmten Fällen ist sogar eine nachträgliche Ausfuhranmeldung möglich. Die kann zum Beispiel nötig werden, wenn Sie einen Fehler in Ihrer Ausfuhranmeldung entdecken, nachdem diese abgeschlossen wurde. Sie können die Formulare dann rückwirkend korrigieren.

Übrigens: Unser Leitfaden zur Zolltarifierung hilft Ihnen dabei, die passende Warennummer für die Ausfuhranmeldung zu bestimmen.

Bitte beachten: Wichtige Dokumente bei der Anmeldung Ihrer Ausfuhr

Wenn Sie Ausfuhrlieferungen planen, müssen Sie zum einen an die Ausfuhranmeldung denken. Je nach Art der Ware müssen Sie außerdem Ausfuhrgenehmigungen vorlegen. Bei einer vorübergehenden Ausfuhr kann hingegen ein Carnet A.T.A. eine Rolle spielen.
Aber auch im Bestimmungsland können verschiedene Unterlagen nötig werden. Die Zollstelle im Drittstaat kann Formulare anfordern, und auch von Geschäftspartnern kann der Wunsch einer Bereitstellung bestimmter Dokumente geäußert werden – wie eine Lieferantenerklärung, ein Ursprungszeugnis der Ware oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

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Steven Schindler

Steven Schindler ist seit der Gründung der BEX im Unternehmen und fachlicher Ansprechpartner für unsere Kunden im Bereich Export/ Außenhandel mit dem Schwerpunkt ATLAS Ausfuhr. Ebenso ist er Verantwortlich für unsere Projekte zu unseren SAP Schnittstellen. Haben Sie fachliche Fragen zu unseren Produkten? Gerne können Sie sich direkt an Herrn Schindler wenden.