Das Carnet ATA Verfahren – Das müssen Sie wissen

Carnet ATA Verfahren
Das Carnet ATA Verfahren ist eine vereinfachte Zoll-Lösung für alle, die Waren nur vorübergehend exportieren oder importieren und dabei Zollabgaben sparen möchten. Zusammen mit einem Passierheft erfolgt der temporäre Warenverkehr innerhalb der Vertragsstaaten des Verfahrens schnell und kostengünstig. Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr mithilfe des Carnets ATA sowie den Ablauf des Verfahrens und weitere wichtige Informationen.

Inhaltsverzeichnis:

Was ist das Carnet ATA Verfahren? 

Carnet ATA – Definition

Ein Carnet ATA (Temporary Admission) ist ein besonderes Zollverfahren für den Warenverkehr zwischen rund 80 Ländern. Gegenstand dieses Verfahrens sind Waren, die nur vorübergehend, zügig und ohne Abgaben exportiert oder importiert werden sollen. Eine Bürgenkette zwischen den zuständigen Organisationen der teilnehmenden Länder macht die vorübergehende Verwendung der Ware ohne gesonderte Einfuhrabgaben möglich.

Gültigkeit

Die Verwendung des Carnet ATA ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. So kann ein Carnet ATA Verfahren zum einen nur für spezielle Waren und zum anderen nur beim Warenverkehr mit den Carnet ATA Vertragsländern genutzt werden. Darüber hinaus ist der Zeitraum der Bewilligung begrenzt.

Art der Waren

Carnets ATA werden lediglich für Gebrauchsgüter bewilligt. Verbrauchsgüter sind von diesem Verfahren ausgeschlossen. Häufige Waren, für die Carnet ATA Verfahren beantragt werden, umfassen:

  • Gegenstände für eine international organisierte Ausstellung oder Messe
  • Muster und Modelle von bestehenden oder geplanten Waren
  • Berufsausrüstungen (z.B. Equipment für Rundfunkmitarbeiter, etc.)

Achtung: Welche Waren genau für das Carnet ATA Verfahren zugelassen werden, ist abhängig vom jeweiligen Land.

Vertragsländer

Das Carnet ATA Verfahren kann zurzeit in 77 Ländern genutzt werden. Dazu gehören auf der einen Seite die EU-Mitgliedsstaaten. Deren Zollunion ist im Rahmen des Verfahrens als ein einzelnes Gebiet zu behandeln. Zum anderen nutzen einige Nicht-EU-Länder das Verfahren. Alle Vertragsparteien finden Sie in der Liste des deutschen Zolls.

Zeitraum

Ein Carnet ATA Verfahren ist maximal ein Jahr lang gültig. Die Gültigkeitsdauer wird im Carnet ATA schriftlich festgehalten.

Voraussetzungen

Um das Carnet ATA Verfahren zu nutzen, müssen drei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

Festhalten der Waren-Nämlichkeit

Die zu versendende Ware muss während der Reise durch die Vertragsstaaten genau identifizierbar sein. Dabei helfen beispielsweise:

  • Klebesiegel des Zolls
  • Zollplomben
  • Geräte oder Seriennummern

Außerdem werden Details der Ware im Carnet ATA in der „Allgemeinen Liste“ beschrieben und gegebenenfalls durch Fotos oder Ähnliches festgehalten.

Sicherheit gewährleistet

Zur Absicherung liegt dem Carnet ATA Verfahren eine internationale Bürgenkette zugrunde. Werden unerwarteterweise Zollabgaben für die Ware fällig, haftet dafür ein sogenannter „Bürgender Verband“. Jeder Staat, der das Zollverfahren nutzt, legt einen solchen Verband fest. In Deutschland ist dies die IHK.

Carnet ATA Vordrucke liegen vor

Für die Abfertigung an den verschiedenen Zollstellen werden die Carnet ATA Vordrucke benötigt. Diese bestehen aus:

  • einem Umschlagblatt (grün)
  • mehreren Einlageblättern (je nach Zweck gelb, weiß oder blau)

Wie sieht das Carnet ATA aus?

Das Carnet ATA ist eine Art Heft, das aus verschiedenen Blättern besteht. Welche dies sind, stellt das zuständige Zollamt fallabhängig fest. In jedem Fall umfasst das Carnet sowohl Blätter, die im Heft verbleiben, als auch Blätter, die im Laufe des Verfahrens herausgetrennt werden.

Die einzelnen Abschnitte des Carnets sind je nach Verwendungszweck farblich codiert:

  • grün: Umschlagblatt
  • Gelb: für die Ausfuhr von Unionswaren aus der EU sowie deren Wiedereinfuhr
  • Weiß: für die Einfuhr von Nicht-Unionswaren in die EU sowie deren Wiederausfuhr
  • Blau: für Nicht-Unionswaren, die durch EU-Mitgliedsstaaten verkehren (Versand)

Warum ein Carnet ATA nutzen?

Während die Gültigkeit des Carnets ATA beschränkt ist, kann eine Nutzung des Verfahrens bei der Zollabwicklung entscheidende Vorteile haben:

  • weniger Bürokratie
  • ein Carnet, beliebig viele Grenzüberschreitungen
  • schnelle Prozesse an Zollgrenzen

Was kostet ein Carnet ATA?

Die Kosten für ein Carnet ATA müssen individuell bestimmt werden. Das Entgelt ist abhängig von verschiedenen Aspekten, wie zum Beispiel:

  • Welcher ist der ausstellende Vertragsstaat?
  • In welche Vertragsstaaten wird die Ware importiert und wie viele muss diese dafür durchqueren?
  • Um welche Ware handelt es sich und wie viel ist sie wert?
  • usw.

Wie läuft das Carnet ATA Verfahren ab?

Das Carnet ATA Verfahren für Nicht-Unionswaren

Das Verfahren mit einem Carnet ATA läuft für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend in die EU importiert werden sollen, in der Regel wie folgt ab:

  1. Einfuhr
  1. Der Carnet-Besitzer gibt im Carnet für die Zollanmeldung die nötigen Informationen im folgenden Absatz an: weißes Einfuhrblatt, Trennabschnitt, Felder A-F
  2. Die Nämlichkeit der Ware wird verschriftlicht (weißes Blatt, Trennabschnitt, “Allgemeine Liste”).
  1. Wiederausfuhr

Der Carnet-Besitzer hat zwei Möglichkeiten:

  1. Er nutzt ein Anschlussverfahren, zum Beispiel um die Ware dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.
  2. Er führt die Ware wieder aus der Europäischen Union aus. Achtung: Es besteht eine Wiederausfuhrfrist.
    1. Dazu muss eine erneute Zollanmeldung mithilfe des weißen Blattes im Carnet erfolgen.
    2. Der Zoll ergänzt anschließend Informationen auf den relevanten Stammabschnitten und Trennabschnitten im Carnet.

Das Carnet ATA Verfahren für Unionswaren

Wenn Unionswaren vorübergehend aus der EU exportiert und zu einem späteren Zeitpunkt erneut importiert werden sollen, sieht das Carnet ATA Verfahren in der Regel wie folgt aus:

  1. Vorbereitung
    1. Die Beantragung eines Carnets erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer (in Deutschland).
    2. Die zuständige Zollstelle begutachtet die im Carnet aufgeführten Waren und ergänzt Informationen auf dem grünen Blatt im Feld “Bescheinigung der Zollbehörden”. Damit gilt das Carnet ATA Verfahren als eröffnet.
  2. Ausfuhr
    1. Der Carnet-Besitzer gibt die für die Zollanmeldung nötigen Informationen an, und zwar an folgender Stelle: gelbes Blatt, Trennabschnitt, Feld F
    2. Auf dem Zollamt erfolgt eine Beschau der Ware.
    3. Der Zoll hält die Identifikationsmerkmale der Ware im Carnet fest (in der “Allgemeinen Liste”, jeweils auf dem grünen Blatt und den gelben Ausfuhr- und Wiedereinfuhrblättern) und behält den abtrennbaren Teil des Ausfuhrblatts ein.
    4. Die Ausgangszollstelle – also die Grenzzollstelle, an der die Ware die EU verlässt – dokumentiert den Export im Carnet (gelbes Ausfuhrblatt, Stammabschnitt).
    5. Passiert die Ware im Gültigkeitszeitraum und -bereich des Carnet ATA Verfahrens weitere Zollstellen, muss die Ware zusammen mit den Dokumenten dort inspiziert werden.
  3. Wiedereinfuhr
    1. Der Carnet-Besitzer meldet die Wiedereinfuhr in die EU an, indem er die nötigen Informationen im Heft einträgt (gelbes Wiedereinfuhrblatt, Trennabschnitt, Feld F)
    2. Das zuständige Zollamt führt eine erneute Beschau der Ware durch und ergänzt die Informationen in den Stamm- und Trennabschnitten. Der Zoll behält den abtrennbaren Abschnitt ein.
    3. Hinweis: Die Wiedereinfuhr-Zollstelle kann von der Ausfuhr-Zollstelle abweichen. Soll die Ware bei einer EU-Binnenzollstelle wiedereingeführt werden,
      1. muss an der ersten Grenzzollstelle ein NCTS-Versandverfahren angemeldet werden ODER
      2. das Carnet entsprechend ausgefüllt werden (blaue Versandblätter).
    4. Alternativen zur Wiedereinfuhr:
      1. ALTERNATIVE 1: Ware verbleibt endgültig im Ausland

Beschließt der Carnet-Besitzer im Laufe des Carnet-Verfahrens, dass die ausgeführte Ware doch im Ausland bleiben soll, ist eine nachträgliche Ausfuhranmeldung nötig (rechtsgeschäftsloses Verbringen).

  1. ALTERNATIVE 2: Ware verbleibt länger im Ausland, als das Carnet erlaubt

Möchte der Carnet-Besitzer die Ware nach dem Ende der Gültigkeit des Carnet ATA Verfahrens noch länger im Ausland belassen, kann dieser ein Anschluss-Carnet bei der Internationalen Handelskammer beantragen.

  1. nach Wiedereinfuhr ODER Ende der Carnet-Gültigkeit
    1. Der Carnet-Besitzer händigt das Carnet ATA der IHK-Stelle aus, die das Heft zu Beginn des Verfahrens ausgestellt hat.

Wichtige Hinweise zum Carnet ATA Verfahren

Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren mithilfe des Carnet ATA Verfahrens sind einige Richtlinien zu beachten. Wichtig ist vor allem:

  • Solange das Carnet ATA Verfahren läuft, darf die Ware nicht verändert werden. Die Nämlichkeit der Ware, die vom Zoll im Carnet festgehalten wird, muss bestehen bleiben.
  • Eine Wareneinfuhr ist nur dann möglich, wenn das Carnet für alle Vertragsstaaten gilt. Es darf also beispielsweise keine Ausnahme bei einzelnen EU-Staaten gemacht werden, denn diese sind als geschlossenes Gebiet zu behandeln.

Was passiert bei Verstößen im Carnet ATA Verfahren?

Verstößt der Carnet-Besitzer gegen die Richtlinien des Carnet ATA Verfahrens, können nachträglich Zollabgaben fällig werden. Darüber hinaus können Verstöße als Ordnungswidrigkeit oder gar Steuerhinterziehung bestraft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Carnet ATA und Carnet CPD?

Neben dem Carnet ATA existiert ebenfalls das sogenannte “Carnet CPD”. Es handelt sich bei dem “Carnet de Passage en Douane” um ein ähnliches Verfahren, das für den vorübergehenden Export von Unionswaren nach Taiwan verwendet werden kann.

Steven Schindler

Steven Schindler ist seit der Gründung der BEX im Unternehmen und fachlicher Ansprechpartner für unsere Kunden im Bereich Export/ Außenhandel mit dem Schwerpunkt ATLAS Ausfuhr. Ebenso ist er Verantwortlich für unsere Projekte zu unseren SAP Schnittstellen. Haben Sie fachliche Fragen zu unseren Produkten? Gerne können Sie sich direkt an Herrn Schindler wenden.