Als Ermächtigter Ausführer genießen Sie entscheidende Vorteile bei der Nutzung des Präferenzrechts: Unabhängig vom Binnenzollamt können Sie Zollvergünstigungen durch internationale Handelsabkommen selbständig für Ihren Warenverkehr geltend machen. Durch die entfallenden Formalitäten sparen Sie Zeit und Aufwand. Doch für eine Beantragung des Sonderstatus als Ermächtigter Ausführer müssen Sie zunächst Ihre entsprechende Kompetenz durch eine ausreichende innerbetriebliche Organisation sicherstellen. Wir erklären, was es mit der Bewilligung auf sich hat und wie Sie als Unternehmer selbst zum Ermächtigten Ausführer werden können.
„Ermächtigter Ausführer” (EA) – den zollamtlichen Sonderstatus verstehen
Was ist ein Ermächtigter Ausführer?
Ein Ermächtigter Ausführer (EA) ist ein Unternehmer, der eine zollamtliche Bewilligung erhalten hat, bestimmte Waren in einem vereinfachten Ausfuhrverfahren zu exportieren. In gewissen Fällen muss er – anders als Unternehmen ohne den Sonderstatus – keine Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1, EUR-MED oder A.TR) beim Zoll beantragen. Stattdessen stellt der Unternehmer Ursprungsnachweise eigenverantwortlich aus. Außerdem kann er bestimmte Exporte in Länder durchführen, die ohne EA-Status nicht möglich sind (Bsp.: Südkorea).
Auf diese Weise spart der Unternehmer zwar Aufwände und erschließt sich neue Handelsmöglichkeiten, übernimmt aber gleichzeitig zusätzliche rechtliche Verantwortung. Deshalb gelten eine Reihe von Voraussetzungen für die Beantragung des „Ermächtigten Ausführers” beim Hauptzollamt. Dazu gehört vor allem eine innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O bzw. AuO).
Welche besonderen Privilegien genießt ein Ermächtigter Ausführer?
Diese Privilegien genießt ein Ermächtigter Ausführer im internationalen Warenhandel:
- das Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen von Waren
- das Ausstellen von Präferenznachweisen und Ursprungsnachweisen unabhängig vom Warenwert (also auch ab 6.000 Euro Warenwert)
- die selbstständige, zollunabhängige Warenvorbereitung für den Export
- Erhalt eines gewissen Vorrats von vorab durch den Zoll gestempelten A.TR Warenverkehrsbescheinigungen für Exporte in die Türkei
- das Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen beim Export in Präferenzländer
- Präferenzen auch über der Warenwertgrenze von 6.000 Euro nutzen, falls Abkommen die Nutzung von Warenverkehrsbescheinigungen nicht erlauben (Beispiel: Warenverkehr mit Südkorea)
Zum Vergleich: die „Normalsituation” mit 6.000-Euro-Wertgrenze beim Export
Um beim Export in Länder, die mit der EU ein entsprechendes Handelsabkommen geschlossen haben, Zollvergünstigungen zu nutzen, müssen Ausführer in der Regel einen Nachweis über den präferenziellen Ursprung einer Ware vorlegen können. Dieser Ursprungsnachweis kann durch eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung erfolgen – allerdings nur, solange der Warenwert bei maximal 6.000 Euro liegt. Ansonsten ist eine gesonderte Warenverkehrsbescheinigung nötig. Die Bescheinigung muss jedoch für jede Lieferung einzeln beim zuständigen Binnenzollamt beantragt werden. Diese Formalitäten sind aufwändig und können durch notwendige Abstimmung zwischen Exporteur, Binnenzollamt und Ausgangszollamt zu zeitlichen Verzögerungen führen.
Für welche Zielländer gilt die Bewilligung?
Die Verfahrenserleichterung zur Nutzung des Präferenzrechts gilt, sobald ein entsprechendes Handelsabkommen vereinbart wurde. Welche Abkommen die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, haben wir Ihnen in unserer Übersicht zu den Handelsabkommen aufgelistet.
Achtung: Nicht alle Freihandelsabkommen erlauben den Status „Ermächtigter Ausführer”, sondern setzen stattdessen den Registrierten Ausführer (REX). Das gilt mittlerweile (Stand: Dezember 2025) auch für Singapur und Chile. Je nachdem, mit welchen Ländern Sie im Warenverkehr stehen, kann der präferenzielle Ursprung einer Ware auf vereinfachte Weise also nur mit dem einen oder anderen Status angegeben werden. Es kann daher hilfreich sein, das Unternehmen sowohl als Ermächtigter Ausführer als auch als Registrierter Ausführer zu registrieren.
Muss der Ermächtigte Ausführer also für jedes Abkommen einzeln beantragt werden?
Nein! Der Status „Ermächtigter Ausführer” kann für alle Drittländer genutzt werden, mit denen die EU Präferenzregelungen im bilateralen Handel beschlossen hat und in Zukunft beschließen wird. Ist die Bewilligung einmal erteilt, ist sie universell gültig – zumindest, solange das entsprechende Handelsabkommen das EA-System vorsieht und nicht zum REX wechselt. Diese Regelung ist seit 2014 in Kraft. Sollten Sie den EA-Status vor 2014 erhalten haben, können Sie diesen beim Hauptzollamt aktualisieren lassen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Ermächtigten Ausführer (EA) und einem Registrierten Ausführer (REX)?
Sowohl der Ermächtigte Ausführer (EA) als auch der Registrierte Ausführer (REX) bedeuten besondere Privilegien bei der Nutzung des Präferenzrechts und Sonderrechte beim Export, die Beantragung und die Nutzungsmöglichkeiten der beiden Systeme unterscheiden sich jedoch. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
- zollamtliche Bewilligung vs. einfach Registrierung
Während man den Status als Ermächtigter Ausführer beim Zoll beantragen muss, genügt bereits eine einfache Registrierung in der Datenbank, um als REX zu agieren.
- Antragsvoraussetzungen
Anders als beim REX-System setzt das EA-System bestimmte organisatorische Anpassungen voraus. Dazu gehört vor allem die Einrichtung einer Arbeits- und Organisationsanweisung – was mehr Aufwand bedeutet.
- Gültigkeitsraum
Nicht jedes Land ermöglicht die Nutzung beider Systeme. Ob man REX- oder EA-Sonderrechte einsetzen kann, hängt vom jeweiligen Abkommen ab. Viele ältere Abkommen sehen den Ermächtigen Ausführer vor, während neuere häufig auf REX setzen. Dazu gehören zum Beispiel die Freihandelsabkommen mit Kanada, Japan und Großbritannien, Vietnam, Singapur, Neuseeland und Chile sowie weitere ostafrikanische Länder.
Ermächtigter Ausführer werden – sinnvoll?
Was sind die Vorteile des EA-Status?
- Zeitersparnis und mehr Flexibilität: Das Mitwirken des Binnenzollamtes ist beim Export nicht mehr erforderlich. Der Hintergrund: Im Normalfall sind für die Nutzung einer Handelspräferenz entweder Ursprungserklärungen auf der Rechnung anzugeben oder – falls die zu exportierende Ware den Wert von 6.000 Euro überschreitet – eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED zu nutzen. Diese Regelungen sind für Unternehmen, die die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer” erhalten haben, vereinfacht.
- Exporte mit Warenwert über 6.000 Euro nach Südkorea möglich: Südkorea erlaubt keine Warenverkehrsbescheinigungen als Ursprungsnachweis bei Warenimporten mit einem Wert über 6.000 Euro. Hier ist die Bewilligung zum Ermächtigen Ausführer zwingend nötig.
- nur Stichprobenkontrollen: Durch den Status als Ermächtigter Ausführer kann es sein, dass weniger physische Zollkontrollen vor der Ausfuhr nötig werden.
Was sind die Nachteile und Risiken des EA-Status?
Nachteil des EA-Systems ist, dass der Exporteur das Risiko für Ursprungserklärungen übernimmt – und zwar mit allen rechtlichen Konsequenzen. Dieses Risiko wird dadurch verschärft, dass durch die fehlende einzelne Abklärung mit dem Binnenzollamt auch eine behördliche Kontrollinstanz wegfällt. Der Warenabsender kann daher Fehler in der eigenen Zollabwicklung möglicherweise nicht mehr rechtzeitig bemerken. Das gilt auch für das Überprüfen der Lieferantenerklärungen der Vorlieferanten und der Zulieferer.
Die Behörde setzt dementsprechend hohe Hürden bei der Antragstellung zum Ermächtigten Ausführer.
Wie viel kostet es, Ermächtigter Ausführer zu werden?
Der Antrag zur Bewilligung als Ermächtigter Ausführer ist an sich kostenfrei. Jedoch können indirekt Kosten entstehen, wenn Sie die Voraussetzungen für den EA-Status im Unternehmen umsetzen. Denn Sie müssen zum Beispiel bestimmte interne Prozesse durchführen und Ihr Personal entsprechend schulen.
Für welche Unternehmen ist der EA-Status wirklich sinnvoll?
Wenn Sie regelmäßig Exporte in Nicht-EU-Länder durchführen, für die ein Präferenzabkommen mit dem Ermächtigen-Ausführer-System gilt, und in Ihrem Unternehmen die Möglichkeiten haben, die nötigen organisatorischen und fachlichen Anforderungen umzusetzen, können Sie durch die Bewilligung langfristig Zeit sparen und die Effizienz Ihrer Exportgeschäfte erhöhen.
Welche Voraussetzungen gelten für Unternehmen, die Ermächtigte Ausführer werden möchten?
Damit ein Unternehmen für den Handel mit bestimmten Ländern Präferenznachweise vereinfacht und ohne Wertgrenze ausstellen kann, muss es bestimmte Standards einhalten. Nur dann kann der Status „Ermächtigter Ausführer“ bewilligt werden.
Ein Unternehmen muss …
- … seinen Sitz in der EU haben, im Handelsregister eingetragen sein und eine EORI-Nummer besitzen.
- … regelmäßig präferenzberechtigte Waren ins Ausland exportieren.
- … innerhalb der letzten drei Jahre vor EA-Beantragung keine zollrechtlichen Verstöße begangen haben.
- … über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, welches sich mit Listenregeln und Präferenzkalkulation auskennt (regelmäßige Schulungen nötig).
- … in der Lage sein, jederzeit und ohne Aufwand auf Anfrage des Zolls Auskunft über ausgestellte Präferenznachweise zu geben. Es muss beweisen können, dass die Ware, für welche die Präferenznachweise ausgestellt wurden, auch wirklich präferenzberechtigt war.
Die Einhaltung dieser Anforderungen muss im Rahmen einer Arbeits- und Organisationsanweisung festgehalten werden. Sie ist Teil des EA-Antrags.
Was ist eine Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)?
Damit eine Einhaltung der Ursprungsregeln gewährleistet ist, fordert der Zoll von Ermächtigten Ausführern eine bestimmte innerbetriebliche Organisation. Diese ist zusätzlich im Rahmen einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) zu dokumentieren. Für die AuO gelten folgende Mindestanforderungen:
- Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht beauftragen
- Art der unternehmerischen Tätigkeit beachten
- Warenzulieferung (mit und ohne Ursprungseigenschaften) erfassen, sowie körperlich getrenntes Lagern dieser Waren beachten
- Ursprungsland und jeweilige Präferenzregelung angeben
- Innerbetriebliche Kommunikation sicherstellen
- Lieferantenerklärungen und andere einschlägige Dokumente anfordern, prüfen und archivieren
- Ursprungseigenschaft prüfen, z.B. für ein Kalkulationsschema bei Wertregeln und beim Positionswechsel
- Verantwortlichen für die Erstellung der Präferenznachweise beauftragen
Gibt es ein Muster für die Arbeits- und Organisationsanweisung?
Nein, es kann keine allgemeingültige Muster-AuO geben, weil die betrieblichen Voraussetzungen variieren. Die AuO, die abgegeben wird, muss den jeweiligen betrieblichen Abläufen entsprechen oder die Abläufe müssen der AuO angepasst werden. Es gibt jedoch hilfreiche Leitfäden und Checklisten, wie die der Generalzolldirektion:
Unternehmen sollten daher bei der Erstellung der Arbeits- und Organisationsanweisung gründlich vorgehen und eine passende Version ausarbeiten – sie ist Voraussetzung für eine letztendliche Bewilligung und wird zuvor durch die Zollverwaltung kontrolliert!
Wie setzt man eine AuO im Unternehmen sauber um?
Tipp 1 – Darstellung der AuO: Vorteilhaft für eine AuO sind dafür eine Darstellung der Prozesse mithilfe eines Flussdiagramms, die Einbindung des Qualitätsmanagements und Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen erstellt worden sind.
Tipp 2 – technische Umsetzung der Ursprungsnachweise: Für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs müssen abteilungsübergreifende Prozesse definiert werden. Dabei müssen Einkauf, Produktion und Vertrieb eingebunden sein. Eine gemeinsame Datenbasis ist zwingend, ein gemeinsames ERP-System hilfreich.
Tipp 3 – Inhalte der AuO: Bezüglich Kostensparung ist es sinnvoll, sich zu überlegen auf welche Erzeugnisse, Handelswaren oder Ursprungsländer verzichtet werden kann. Bei Wertregeln stellt sich die Frage, wie mit schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen werden soll. Dies sollte in der AuO festgehalten werden, sowie der Umgang mit Lieferantenerklärungen.
Wie und wo beantragt man den Status „Ermächtigter Ausführer”?
Die Bewilligung zum Ermächtigen Ausführer beantragen Sie mithilfe eines Formulars und der nötigen Nachweise beim Zoll. So gehen Sie vor:
- Melden Sie ich im Zoll-Portal an und füllen Sie online das Antragsformular 0448a aus. Nur noch in Ausnahmefällen können Sie beim zuständigen Hauptzollamt eine ausgedruckte und ausgefüllte Variante des Antrags Teil des Antrags ist die individuell angefertigte Arbeits- und Organisationsanweisung.
- Das Zollamt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie als Ausführer die korrekte Einhaltung des Präferenzrechts durch die innerbetriebliche Organisation sicherstellen können.
- Fällt das Urteil positiv aus, erhalten Sie die Bewilligung.
Kann man Präferenznachweise auch ohne Status als „Ermächtigten Ausführer” ausstellen?
Ja, das geht in vielen – wenn auch nicht allen – Fällen. In der Regel können Sie für die jeweilige Ausfuhr eine Ursprungserklärung auf der Rechnung angeben (Warenwert unter 6.000 Euro) oder Warenverkehrsbescheinigungen beantragen (Warenwert über 6.000 Euro). Wie genau ein Präferenznachweis ohne Ermächtigen-Ausführer-Status funktioniert, ist also meistens abhängig vom Gesamtrechnungswert.
Ausnahme ist der Export nach Südkorea für Waren mit einem Wert über 6.000 Euro: In diesem Fall benötigen Sie zwingend den Status als EA, um von Zollvergünstigungen zu profitieren.
Dies veranschaulicht, wie viel Aufwand Unternehmen durch die Bewilligungen als Ermächtigter Ausführer im internationalen Warenhandel sparen können – vorausgesetzt, das Abkommen erlaubt die Nutzung dieser Sonderregelung.
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