Ursprungserklärung auf Rechnung (UE)

Ursprungserklärung auf Rechnung
Ursprungserklärungen auf der Rechnung (UE) enthalten immer Aussagen zum präferenziellen Ursprung einer Ware. Daher ist immer erforderlich, den Ursprung der aufgeführten Waren anhand der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen.

Bei Waren, die ihren Ursprung durch die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben haben, ist nicht die „normale“ UE zu verwenden, sondern die UE EUR-MED.

Im Warenverkehr mit Japan (Grundlage: EU-Japan-EPA) ist eine Erklärung zum Ursprung vorgesehen. Die nachstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch hierfür.

 

Ursprungserklärung erstellen

Bei der Ausfertigung von Ursprungserklärungen auf der Rechnung muss Folgendes beachtet werden:

  • Die Erklärung darf ausgefertigt werden, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung nicht über 6.000 Euro geht.
  • Die Erklärung darf ohne Beachtung von Wertgrenzen durch einen Ermächtigten Ausführer bzw. Registrierten Ausführer ausgefertigt werden.
  • Die Erklärung darf nur für Ursprungswaren im Sinne der jeweils einschlägigen Präferenzregelung abgegeben werden.

Haben die Waren auf der Rechnung Ursprung in verschiedenen Ländern, muss in der Erklärung auf Angaben zu den einzelnen Warenpositionen verwiesen werden. Dort muss das entsprechende Ursprungsland angegeben sein.

Sind Waren ohne Ursprungseigenschaft auf der Rechnung enthalten, müssen diese so deutlich gekennzeichnet sein, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.

Eine Ausnahme besteht derzeit im Warenverkehr mit Ägypten: Hier sollten separat Rechnungen für Waren mit Ursprung und Waren ohne Ursprung ausgefertigt werden. Damit können Probleme bei der Anerkennung durch ägyptische Zollbehörden vermieden werden.

Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist verbindlich vorgegeben.

Wird die Erklärung von einem Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Bewilligungsnummer einzutragen. Wird sie von einem Registrierten Ausführer ausgefertigt, so ist dessen Registrierungsnummer einzutragen.

Grundsätzlich muss die Ursprungserklärung handschriftlich unterschrieben werden. Nur ein Ermächtigter Ausführer kann wegen der Bewilligung von der Pflicht zur Unterschriftsleistung befreit werden. Außerdem ist im Warenverkehr mit Kanada (CETA) und EU-Japan-EPA grundsätzlich keine Unterschriftsleistung erforderlich.

In folgenden Fällen sind diese Erklärungen zulässig:

  • Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn das Original handschriftlich unterschrieben ist. Außerdem zulässig ist die Abgabe der Erklärung auf einem Lieferschein oder anderem Handelspapier, in dem die Waren hinreichend genau bezeichnet sind.
  • Erklärungen auf gesonderten Vordrucken sind nicht zulässig. Erklärungen dürfen nur auf einem gesonderten Blatt der Rechnung abgegeben werden, wenn das Blatt ein offensichtlicher Teil der Rechnung ist.
  • Erklärungen auf einem, auf einer Rechnung aufgeklebtem Etikett, sind nur dann zulässig, wenn kein Zweifel besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde (z. B. durch Abstempelung oder Unterschrift, die sowohl Etikett als auch Rechnung bedeckt).

In der Ursprungserklärung muss das konkrete Ursprungsland angegeben sein. Dabei sollten die Hinweise zu den Länderbezeichnungen beachtet werden.

 

Ursprungserklärung für Warensendungen bis 6.000 Euro

Ein Ausführer kann bei Warensendungen, mit einem Wert bis zu 6.000 Euro, ohne die Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Dies kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen, es wird allerdings eine Unterschrift benötigt. Der Wortlaut ist vorgeschrieben und unterscheidet sich mit jedem Empfangsland.

Ausnahme: Im Warenverkehr mit überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) liegt die Schwelle bei 10.000 Euro. Der Wert wird auf den Anteil der präferenzberechtigten Waren bezogen, die in der Sendung enthalten sind.

 

Ursprungserklärung für Warensendungen über 6.000 Euro

Ein exportierendes Unternehmen mit einer Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder Registrierter Ausführer (REX), kann Ursprungserklärungen mit uneingeschränkten Werten abgeben. Der Wortlaut der Ursprungserklärung wird um die entsprechende Bewilligungs- bzw. Registriernummer ergänzt.

Das jeweilige Handelsabkommen bestimmt, welche der beiden Vereinfachungen angewendet werden kann. Für die jüngeren Abkommen mit Kanada, Japan, den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), Vietnam und dem Vereinigten Königreich ist der REX anwendbar. Alle anderen Abkommen bevorzugen den Ermächtigten Ausführer. In dem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung nötig.

 

Quellen

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausfertigung-nicht-foermlicher-Praeferenznachweise/Ursprungserklaerung-auf-der-Rechnung/ursprungserklaerung-auf-der-rechnung_node.html

https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/import-export/warenursprung/zollvorteile-praeferenzen/ursprungserklaerung-683678

Alexander Haun

Bei BEX bin ich im Bereich Produktmanagement tätig. Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen gehören zu meinen Schwerpunktthemen. Für die fachlichen Beiträge zu den genannten Themengebieten bin ich im BEXblog verantwortlich. Haben Sie Fragen zu unseren Lösungen oder einem meiner Beiträge? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.