Allgemeine Informationen zum Registrierten Ausführer
Die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs von Waren im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) wird schrittweise durch die Einführung des registrierten Ausführers, auch bekannt als REX, umgestellt.
Seit dem 1. Januar 2017 ist es möglich, sich als begünstigtes Land registrieren zu lassen. Die Registrierung konnte nach Mitteilung der Europäische Kommission auf den 1. Januar 2018 oder 2019 verschoben werden. Der Übergangszeitraum bis zur vollständigen Übernahme des REX-Systems beträgt dann 12 Monate, kann aber auf Antrag um max. 6 weitere Monate verlängert werden. Bis spätestens 30. Juni 2020 sollten alle begünstigten Länder das REX-System vollständig übernommen haben.
Am 5. Juni 2020 wurde diese Durchführungsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, für Unternehmen, die wegen der Coronavirus-Pandemie länger dafür brauchen.
Import aus einem begünstigten Land
Ein Zollanmelder muss vor der Anmeldung der Waren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr prüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für Präferenzgewährungen erfüllt sind. Wegen des übergangsweisen und zeitversetzten Anwendens des REX-Systems, ist in begünstigten Ländern zu prüfen, ob der vorliegende Präferenznachweis für eine Präferenzgewährung anwendbar ist. Dabei entscheidend ist, ob die Ausstellung bzw. die Ausfertigung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Präferenznachweises zulässig waren.
In der folgenden Tabelle sind die Nachweise für den präferenziellen Ursprung, für eine Präferenzgewährung in einem begünstigten Land, aufgeführt:
Bei einer Ursprungserklärung eines REX, muss der Anmelder vor der Anmeldung der Waren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Webseite der Europäischen Kommission prüfen, ob für den Ausführer eine gültige Registrierung als REX im System vorliegt. Diese Prüfung erfolgt über die Datenbank „REX number validation“, mithilfe der Eingabe der REX-Nummer.
Waren mit Kumulierungszweck
Seit Jahresbeginn 2018 ist bei der Ausfuhr von Waren in begünstigte Länder zu Kumulierungszwecken nur noch eine Ursprungserklärung zulässig. Wenn der Wert der auszuführenden Ursprungserzeugnisse über 6.000 Euro geht, kann nur ein REX die Ausfertigung beantragen.
Als Ermächtigter Ausführer ist somit das Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und das Ausfertigen von Erklärungen auf der Rechnung nicht mehr möglich.
Wann muss man sich in Deutschland als Registrierter Ausführer registrieren lassen?
Für einen Registrierten Ausführer gibt es einige verschiedene Anwendungsfälle. Es gilt: Eine einmalige Registrierung reicht für alle Anwendungsfälle.
Warenverkehr mit APS-Staaten
Hier gelten Zollvorteile lediglich bei der Einfuhr in die EU. Eine Registrierung ist nur in den folgenden Ausnahmefällen erforderlich:
- EU-Ursprungswaren werden zur Weiterverarbeitung in einen APS-Staat (mit Präferenznachweis) und wieder zurück in die EU (bilaterale Kumulation) transportiert
- APS-Ursprungswaren werden durch Wiederversender mit einem Ersatz-Präferenznachweis in die EU versendet
In diesen Ausnahmefällen weisen Exporteure in der EU die Präferenz über eine Ursprungserklärung nach. Für deren Abgabe, muss der Exporteur als REX registriert sein.
Die Registrierung funktioniert per Formular beim zuständigen Hauptzollamt.
Warenverkehr mit Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)
Seit Anfang des Jahres 2020 wird der REX hier verwendet. Es handelt sich um eine einseitige Präferenz beim Import. Die Registrierung des Unternehmens als EU-Unternehmen ist nicht ersichtlich notwendig.
Zweiseitige Handelsabkommen
In bilateralen Handelsabkommen wird der Registrierte Ausführer statt des Ermächtigten Ausführers verwendet. Anwendungsfälle sind z. B. die Handelsabkommen mit Kanada (CETA), Japan, Vietnam und dem Vereinigten Königreich.