Die Exportkontrolle spielt eine wichtige Rolle im Außenwirtschaftsverkehr. Exporteure müssen mögliche Genehmigungspflichten bei der Planung einer Ausfuhr unbedingt beachten. Was es mit der Ausfuhrkontrolle auf sich hat und was Unternehmen bei der Arbeit im internationalen Handel beachten müssen, erfahren Sie hier.
Exportkontrolle – ein Überblick
Was ist Exportkontrolle?
Die Exportkontrolle – auch Ausfuhrkontrolle genannt – umfasst präventive Maßnahmen im Außenwirtschaftsverkehr, die der internationalen Sicherheit und Friedensgewährleistung dienen. Für Exporteure bedeutet die Exportkontrolle vor allem, dass die Lieferung von Gütern, also von:
- Waren,
- Technologien
- oder Software
in nicht-europäische (aber auch europäische) Länder beschränkt sein kann. So legt das deutsche und internationale Recht diverse Verbote und Genehmigungspflichten für die Ausfuhr fest.
In welchen Fällen können Beschränkungen beim Export gelten?
Ob Exporteinschränkungen gelten, hängt von den Gütern, dem Zielland, in den Handel involvierten Personen und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Güter ab:
Exportbeschränkungen aufgrund der Art der Güter
Bestimmte EU-Vorschriften legen fest, dass der Export von einigen Gütern (wie beispielsweise Waffen) nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen darf.
- Exportbeschränkungen aufgrund der Zielländer (Embargo)
Es existieren länderbezogene EU-Verordnungen (Embargos), welche in den Anhängen Personen und Organisationen auflisten, für die Beschränkungen bestehen. - Exportbeschränkungen aufgrund der involvierten Personen (Sanktion)
Auch eine Prüfung der zu beliefernden Person bzw. Institution ist nach den diversen EG-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung durchzuführen. - Exportbeschränkungen aufgrund des Verwendungszwecks der Güter (Dual-Use)
Einige EU-Vorschriften zur Exportkontrolle gelten für Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Sie haben einen doppelten Verwendungszweck und heißen deshalb auch „Dual-Use-Güter“.
Für Unternehmen gilt also, dass eine Kenntnis über bestehende Exportbeschränkungen bei den zu exportierenden Gütern zwingend nötig ist. Zum anderen sind Ausfuhren auf den Endbestimmungsort, die Endverwendung und den Endempfänger genau zu prüfen.
Wer muss Exportkontrollen durchführen?
Allgemein ist die Exportkontrolle für Unternehmen – aber auch für die Wissenschaft – relevant, sobald diese im internationalen Handel tätig sind. Exporteure sind für die Exportkontrolle selbst zuständig.
Wichtig: Die Pflicht zur Exportkontrolle betrifft nicht nur große, sondern auch viele kleine und mittelständische Unternehmen. Anders als in anderen Bereichen gibt es im Rahmen des Exportkontrollrechts keine Verfahrenserleichterungen oder geringere Anforderungen für Unternehmen – ungeachtet ihrer Größe. Grund hierfür ist, dass die Ziele der Exportkontrolle noch höher gewertet werden als die immense Bedeutung des Außenhandels für die nationale Wirtschaft.
Es gilt der Grundsatz:
Welche Gesetze und Verordnungen liegen dem Exportkontrollrecht zugrunde?
Für die Exportkontrolle sind verschiedene Gesetze und Verordnungen relevant, die Informationen zu den Einschränkungen der geplanten Ausfuhr umfassen, darunter:
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO)
- Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung)
- Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung)
- Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KRWaffKontrG)
Wichtig sind außerdem die Embargo-Verordnungen sowie verschiedene internationale Vorgaben.
VIDEO: Exportkontrolle einfach erklärt in 3 Minuten!
Was ist Exportkontrolle und wen betrifft sie? Auf was müssen Unternehmen bei der Ausfuhr ihrer Güter achten? Und wie kann man Exportkontrolle umsetzen? All diese Fragen beantworten und erklären wir auf einfache Weise in diesem kurzen Clip.
Warum gibt es Exportkontrollen (und damit Beschränkungen des Exports)?
Die Kernidee der Exportkontrolle ist Prävention: Eine Kontrolle von Exporten soll dazu beitragen, eine Gefährdung des Friedens von vorneherein zu vermeiden. In letzter Zeit wird Ausfuhrkontrolle jedoch oft als Sanktionsrecht, also dem Befolgen von Verboten und der Vermeidung von Strafen, wahrgenommen.
Dabei besteht im Außenwirtschaftsverkehr sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Der freie Außenwirtschaftsverkehr kann jedoch aufgrund von Sicherheits- und außenpolitischen Risiken durch ein entsprechendes Gesetz eingeschränkt sein. Friedenserhaltung und Schutz der Bevölkerung sind die maßgebenden Ziele dieser Restriktionen. §4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) listet die Gründe, warum Exporte reglementiert werden, im Detail:
- Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
- Verhütung der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker
- Verhütung einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen Im Inland
- Einhaltung zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen
Was ist für Exporteure konkret zu tun? – Exportkontrolle in 5 Schritten
Exporteure müssen selbstständig prüfen, ob für die Ausfuhr Ihrer Güter Beschränkungen gelten, und dafür Ihre Exportdaten mit verschiedenen Listen abgleichen. Sollten Beschränkungen bestehen, sind diese einzuhalten bzw. sind vor dem Export gegebenenfalls Genehmigungen einzuholen.
Schritt 1: Export selbstständig prüfen
Vor dem Export der Ware müssen Sie vier Aspekte gut prüfen:
Teil 1: Güterlistenprüfung
Untersuchen Sie, ob die Güter in einer Güterliste aufgeführt werden. Besitzt die zu exportierende Ware, Technologie oder Software bestimmte Eigenschaften, sodass ihr Export genehmigungspflichtig ist? Konkret zu prüfen sind:
- Teil 1 der Ausfuhrliste der AWV
- Anhänge in der Dual-Use-Verordnung
Teil 2: Embargoprüfung
Prüfen Sie, ob für Ihr Zielland ein Embargo beschlossen wurde – also restriktive Maßnahmen in der Außenwirtschaft, die an bestimmte Zielländer geknüpft sind. Hilfe beim Abgleich bietet unter anderen die Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen.
Teil 3: Sanktionslistenprüfung
Führen Sie eine gründliche Sanktionslistenprüfung für Ihre Business Partner durch – also eine Exportkontrolle mit Fokus auf Einzelpersonen, Personengruppen und Organisationen.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem hier:
Machen Sie sich die Sanktionslistenprüfung einfach – mit der Software SANSCREEN!
Sparen Sie sich Aufwand, Zeit und finanzielle Ressourcen: Anstatt Business Partner manuell mit Sanktionslisten abzugleichen, können Sie Ihre Geschäftskontakte automatisch prüfen lassen. Das Add-On SANSCREEN lässt sich einfach in Ihr ERP-System integrieren.
Teil 4: Prüfung des Verwendungszwecks
Prüfen Sie deswegen, ob Ihre Ware, Technologie oder Software auf der Liste in Anhang I der Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union geführt wird. Hier sind sogenannte Dual-Use-Güter gelistet, die einen doppelten Verwendungszweck haben und z.B. militärisch zweckentfremdet werden können – und deshalb von Exportkontrollen betroffen sind.
Alternativ können Sie Dual-Use-Güter auch mithilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses finden. Dazu benötigen Sie die Zolltarifnummer Ihrer Güter. Allerdings handelt es sich hierbei um keine rechtsverbindliche Auskunft.
Schritt 2: Genehmigung beantragen
Ist Ihr geplanter Export durch eine Verordnung beschränkt, müssen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Genehmigung beantragen. Möglich sind sowohl
- einzelne Genehmigungen für konkrete Fälle als auch
- Allgemeine Genehmigungen (AGG) und
- Sammelgenehmigungen (SAG) mit erweiterter Gültigkeit.
Stellen Sie den Antrag für die gewünschte Genehmigung beim BAFA, indem Sie die nötigen Formulare im Online-System ELAN-K2 einreichen. Voraussetzung dafür ist zum einen die Angabe eines Ausfuhrverantwortlichen (AV), welcher als solcher registriert werden muss. Außerdem benötigen Sie die EORI-Nummer.
Achtung beim Export von Waffen und Rüstungsgütern: Es bestehen zum Teil besondere Anforderungen bei der Exportkontrolle. Eine Angabe der Waffennummer sowie ein Bescheid des erfolgten Exports können nötig sein. Mehr Informationen erhalten Sie beim BAFA.
Schritt 3: Genehmigung erhalten
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft Ihren Genehmigungsantrag. Je nachdem, ob das BAFA eine Genehmigung als nötig ansieht, erhalten Sie entweder:
- einen Nullbescheid (keine Genehmigung für die Ausfuhr der Güter nötig)
- eine Exportgenehmigung (Genehmigung für Export tatsächlich nötig)
Diesen Bescheid und mögliche Genehmigungen erhalten Sie in der Regel elektronisch.
Schritt 4: Ausfuhr beim Zoll anmelden
Führen Sie eine elektronische ATLAS Ausfuhranmeldung beim Zoll durch. Die muss neben den Standard-Angaben zur Sendung, dem Empfänger und Ihnen als Exporteur auch einen Vermerk enthalten, dass Sie einen Nullbescheid oder eine Genehmigung vom BAFA erhalten haben.
Dafür geben Sie pro Warenposition in entsprechenden Feldern der Online-Formulare einen Code an. Welcher Code der richtige ist, hängt ab vom Bescheid bzw. der Genehmigung und kann im offiziellen Zoll-Handbuch zur Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronischen Abschreibung nachgelesen werden.
ATLAS Ausfuhranmeldung automatisch generieren lassen – mit AES3!
Anstatt die Ausfuhranmeldung manuell durchzuführen und alle Informationen mühsam zu recherchieren, können Sie sich die Ausfuhranmeldung auch einfach von unserem Add-on AES3 erstellen lassen. Die Software greift automatisch auf Ihr ERP-System zu und kennt immer die aktuellen Regeln und Updates zu zollrechtlichen Beschränkungen. So sind Sie stets auf der sicheren Seite – ohne großen Aufwand!
Schritt 5: Güter exportieren & Bescheide / Genehmigungen aufbewahren
Nachdem Sie die nötigen Genehmigungen erhalten, die Ausfuhr angemeldet und eine Zollfreigabe bekommen haben, können Sie Ihre Güter wie geplant exportieren. Beachten Sie, dass Sie Exportgenehmigungen bzw. Nullbescheide aus außenwirtschaftsrechtlichen, steuer- und zollrechtlichen Gründen danach noch aufheben müssen. In der Regel sind das 10 Jahre.
Welche Gebühren fallen für Genehmigungen an?
Als vereinfachte Faustregel können Sie sich merken: Ab Güterwerten von über 5.000 Euro müssen Exporteure für die Ausstellung von Exportgenehmigungen eine Gebühr von maximal zwei Prozent des Güterwertes zahlen. Es gelten jedoch Ausnahmen, unter anderem im Bereich Software und Technologien. Diese Ausnahmen und weitere Details beschreibt die Gebührenverordnung vom 19.09.2023.
Welche Folgen haben Verstöße gegen Exportbestimmungen und -verbote?
Verstöße gegen exportkontrollrechtliche Bestimmungen können schwerwiegende Folgen für das betreffende Unternehmen haben. Es drohen Imageschäden, Verlust von Exportprivilegien und gegebenenfalls auch Bußgelder. Zudem haftet der Ausfuhrverantwortliche in der Geschäftsführung persönlich stellvertretend für begangene Verstöße.
Weiterführende Informationen zur Exportkontrolle
Mehr Informationen und Auskünfte zur Exportkontrolle erhalten Sie in den Arbeitshilfen des BAFA.


