Während die tatsächliche Lage in der Ukraine schwer einzuschätzen ist, überschlagen sich auch die Reaktionen in der internationalen Politik. Die weitreichenden Sanktionen gegen Russland und das Nachbarland Belarus, das den Truppenvormarsch ermöglichte, werden seither ständig angepasst. Wir geben Ihnen einen Überblick über den Status Quo der Russland-Sanktionen. Außerdem erklären wir Ihnen, wo Sie neue Sanktionen gegen Russland einsehen können und zeigen Ihnen, inwiefern die Embargos gegen Russland Auswirkungen auf Unternehmen haben..
- Hintergrund: Warum EU-Sanktionen gegen Russland bestehen
- Sanktionen gelten auch ohne direkten Außenhandel oder Bezug zu Russland
- Was ist die gesetzliche Grundlage für die verhängten Sanktionen gegen Russland?
- Überblick aktuell bestehender Russland-Sanktionen (Stand: Juli 2024)
- Wo finde ich die aktuellsten Regelungen oder weitere Hilfe?
- Stets neue Sanktionen im Blick – mit unserer Software SANSCREEN
- Präventionsmaßnahmen gegen die russische Umgehung von Sanktionen
- Welche Sanktionen haben andere Länder verhangen?
- Warenverkehr von der EU nach Russland und andersherum: Welche Sanktionslisten gelten?
- Chronologie der EU-Sanktionen gegen Russland seit 2022
Update vom 01.07.2024:
14. EU-Sanktionspaket – Eindämmung von Sanktionsumgehungen
Update vom 01.03.2024:
13. EU-Sanktionspaket – Verschärfung der Sanktionen zum Jahrestag
Update vom 01.02.2024:
Zwölftes EU-Sanktionspaket
Update vom 27.09.2023:
Elftes EU-Sanktionspaket
Update vom 17.02.2023:
Zehntes EU-Sanktionspaket: In Planung
Update vom 08.02.2023:
Neuntes EU-Sanktionspaket: Erweiterung der Sanktionsliste und zusätzliche EU-Ausfuhrverbote.
Update vom 06.10.2022:
Schlag gegen Krypto, Beihelfer und Ölbeförderung – Achtes EU-Sanktionspaket
Update vom 26.09.2022:
Sechstes Sanktionspaket der EU
Weitere Personenembargos
Embargo Kapitalmarkt wird auf Dienstleistungen und Güter erweitert
Verbot von Dienstleistungen für die russische Regierung
Update vom 10.05.2022:
Inkrafttreten des Sanktionsdurchführungsgesetz (SDG I)
Update vom 28.02.2022:
Ausschluss Russlands aus dem SWIFT-System
Weitreichende Embargos
Hintergrund: Warum EU-Sanktionen gegen Russland bestehen
Bereits nachdem Russland im Jahr 2014 die Krim annektierte, hatte die EU Sanktionen gegen Russland bestimmt. Im Zuge der russischen Invasion in der Ukraine seit 2022 und vor dem Hintergrund der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Russland sowie des Todes von Alexej Nawalny wurden die beschlossenen Sanktionen stark ausgeweitet.
Als Ziel der Russland-Sanktionen beschreibt die Europäische Union vor allem, die Handlungsfähigkeiten bestimmter Personen, Unternehmen und Einrichtungen so einzuschränken, dass weitere Schritte Russlands gegen die Ukraine unterbunden werden. Gleichzeitig sollen durch die Sanktionen gegen Russland Auswirkungen auf EU-Unternehmen, -Bürgerinnen und -Bürger so gering wie möglich sein.
Sanktionen gelten auch ohne direkten Außenhandel oder Bezug zu Russland
Deutschland lieferte 2021 als Exportland Waren im Wert von 26 Milliarden Euro nach Russland. Dass diese Ausfuhren Regelungen unterliegen, ist den betreffenden Firmen meist gut bekannt. Von der EU beschlossene Finanzsanktionen haben jedoch weitreichendere Konsequenzen. So dürfte eine russische Organisation, die auf der europäischen Finanzsanktionsliste (CFSP) geführt wird, beispielsweise weder beliefert noch für eine Lieferung bezahlt werden. Selbst die Unterbreitung von einem Verkaufsangebot oder die generelle Aufnahme von Geschäftsbeziehungen könnte Folgen haben. Das würde selbst dann gelten, wenn das betreffende sanktionierte Unternehmen in Deutschland oder in einem anderen europäischen Land ansässig wäre und keine Ausfuhr von Waren stattfindet. Um nicht gegen die Sanktionen der Europäischen Kommission zu verstoßen, ist also auch für deutsche Unternehmen ohne Exportgeschäft für sämtliche Geschäftsbeziehungen Vorsicht geboten.
Was ist die gesetzliche Grundlage für die verhängten Sanktionen gegen Russland?
Die Grundlage für die Russland-Sanktionen hatte die EU mit den Verordnungen (EU) 833/2014 sowie 269/2014 bereits 2014 nach der Annektierung der Krim geschaffen. Somit wurden die beschlossenen Ergänzungen hierzu (EU) 2022/260 ff unmittelbar in geltendes Recht umgesetzt.
Die EU spricht bei der Verordnung (EU) 269/2014 von „restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. In der Wirkung werden Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für die Handlungen mitverantwortlich gemacht werden, angeordnet.
Überblick aktuell bestehender Russland-Sanktionen (Stand: Juli 2024)
Im Zuge der Russland-Sanktionen hat die Europäische Union eine Reihe von Maßnahmen festgelegt. Neben diplomatischen Reaktionen mit Bezug zu Russland sind vor allem solche Schritte zu erwähnen, die Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland einschränken sollen. Andere wichtige Sanktionen gelten für die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Russland, genauer bei der Einfuhr von Gütern aus Russland in die EU und der Ausfuhr von Gütern aus der EU nach Russland.
Sanktionen gegen Einrichtungen und Personen in Russland
Unter anderem wegen der russischen Vorgehensweise in der Ukraine und der Menschenrechtslage in Russland hat die EU Schritte gegen eine Liste von Personen und Einrichtungen in Russland beschlossen. Die Sanktionen betreffen unter anderem Präsident Putin und Außenminister Lawrow, russische Parteien, die Wagner-Gruppe, Banken und Unternehmen verschiedener Branchen.
Zum einen ist die Reise von Russland in die Union sowie durch die Union für mit Sanktionen belegten Personen verboten. Sanktioniert werden zum anderen die finanziellen Mittel dieser Einrichtungen und Personen: Ihre Konten bei EU-Banken dürfen nicht mehr genutzt werden. Auch mit jeglicher anderweitigen finanziellen Unterstützung würden EU-Personen und -Unternehmen gegen die bestehenden Sanktionen verstoßen. Darüber hinaus kommen alle Gewinne, die die eingefrorenen russischen Konten erzielen sollten, der Ukraine zugute.
Wirtschaftssanktionen gegen Russland
Im Rahmen der Russland-Sanktionen wurden Einschränkungen für den bilateralen Handel erlassen, welche der Zoll als leitende Behörde durchsetzt.
Güterbezogene EU-Sanktionen gegen Russland
Von den Sanktionen der EU betroffen sind auf der einen Seite weitreichende Gütergruppen. Die Ausfuhr von der EU nach Russland ist demnach unter anderem für bestimmte Güter aus den folgenden Bereichen beschränkt:
- Rüstungsgüter
- Dual-Use-Güter
- Spitzentechnologie wie Software
- Güter für die Erdölraffination
- Fahrzeuge
- Luxusgüter
Hinzu kommen Einfuhrverbote, die sich beispielsweise gegen Kohle sowie Rohöl und Erdölerzeugnisse richten. Letztere dürfen wegen den EU-Maßnahmen nicht gekauft und eingeführt werden, und selbst das Weiterleiten dieser Güter über den Seeweg in die Europäische Union ist untersagt.
Wichtig sind auch die Regelungen rund um den Import von Diamanten. Bei dem Handel mit Edelsteinen ist ein genauer Blick gefragt, denn die Sanktionen der EU umfassen sowohl „Diamanten mit Ursprung in Russland” als auch „aus Russland ausgeführte Diamanten”, „durch Russland durchgeführte Diamanten” und „russische Diamanten, die in Drittländern verarbeitet werden” (Quelle: Webseite des Europäischen Rats, Stand: 16.07.2024).
Darüber hinaus schreibt die Europäische Union vor, dass Russland von bestimmten Dienstleistungen ausgeschlossen wird. So dürfte etwa Software nicht in Russland vertrieben werden, Krypto-Wallets sind verboten und Beratung sowie Unterstützung im IT- und Technik-Bereich sind untersagt.
Es gelten jedoch auch Ausnahmen bei dem güterbezogenen Embargo gegen Russland. Nicht sanktioniert werden so etwa spezielle Nahrungsmittel sowie Produkte aus dem Agrar-, Gesundheits- und Pharmasektor.
Russland-Sanktionen für den Handelsverkehr
Die Handelsbeschränkungen der Europäischen Union umfassen neben bestimmten Gütergruppen auch Handelsbewegungen auf dem Luft-, Wasser- und Landweg:
- Kraftverkehrunternehmen aus Russland und Belarus dürfen nicht in das EU-Gebiet fahren.
- Luftfahrtunternehmen aus Russland müssen EU-Flughäfen vermeiden und dürfen weder in noch über das EU-Luftgebiet fliegen. Hinzu kommen Exportverbote für zentrale Waren, welche die russische Luft- und Raumfahrtindustrie für die Instandhaltung ihrer Flotten benötigt.
- Die russische Seeflotte darf grundsätzlich keine Häfen im EU-Gebiet mehr ansteuern.
Sanktionen gegen Russland mit Wirkung auf Medien
Aufgrund fortlaufender Desinformations- und Propagandakampagnen – auch im Kontext des Ukraine-Kriegs – hat die EU zudem Sanktionen gegen eine Liste von russischen Medienquellen beschlossen. Sie dürfen ihre Inhalte innerhalb der EU nicht mehr verbreiten – egal, um welchen Vertriebsweg (Kabel, Satellit, Internet o.ä.) es geht. Allerdings gilt: Weiterhin dürfen in der EU Medien aus Russland tätig sein. Das schreibt die Charta der Grundrechte vor. Weitere Maßnahmen gegen russische Medien werden über die oben genannten einrichtungs- und personenbezogenen Sanktionen umgesetzt.
Achtung: Ausfuhrklausel beachten!
Wie komplex und weitreichend die Russland-Sanktionen sind, zeigt sich auch in der Ausfuhrklausel, welche Ende 2023 in Kraft trat. Sie betrifft den Export einer Reihe von bestimmten Gütern und besagt, dass “bei dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr in ein Drittland (mit Ausnahme von Partnerländern) die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich verboten ist.” (Quelle: Webseite des Europäischen Rats, Stand: 16.07.2024)
Finanzsanktionen gegen Russland
Die EU-Sanktionen gegen Russland wirken sich auch auf den Finanzsektor aus. Hierfür legt die EU Folgendes fest:
- Finanztransaktionen mit der Zentralbank Russlands sind untersagt.
- Jeglicher Transfer von EU-Banknoten nach Russland ist verboten.
- Banken aus Russland und Belarus dürfen das SWIFT-System nicht mehr nutzen.
- Innerhalb der EU ist der russische Nachrichtenübermittlungsdienst SPFS verboten.
Wo finde ich die aktuellsten Regelungen oder weitere Hilfe?
Die neusten Updates zu den Russland-Sanktionen und einen detaillierten FAQ-Bereich finden Interessierte auf der Webseite der EU-Kommission.
Einen umfassenden Einblick in alle bestehenden EU-Sanktionen inklusive Reiseverbote bietet außerdem die EU Sanctions Map.
Stets neue Sanktionen im Blick – mit unserer Software SANSCREEN
Welche Russland-Sanktionen betreffen mich? Mit dieser Frage sehen sich Unternehmen zunehmend konfrontiert, die Thematik ist jedoch komplex und Änderungen der Sanktionslisten und Vorschriften häufig. Eine einfache Lösung für dieses Problem bietet Ihnen unsere Software SANSCREEN:
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Präventionsmaßnahmen gegen die russische Umgehung von Sanktionen
In der Vergangenheit wurden von russischen Organisationen oder Personen bereits verschiedene Versuche unternommen, die durch die Russland-Sanktionen entstehenden Auswirkungen zu umgehen.
Damit die Sanktionen gegen Russland jedoch Wirkung zeigen, hat die EU ihr Maßnahmenpaket nachgeschärft. In diesem Zusammenhang sind vor allem Drittländer von großer Wichtigkeit. Hier sollen unter anderem Einrichtungen davon abgehalten werden, Beihilfe zur Umgehung von EU-Sanktionen zu leisten. Außerdem wurde die Durchfuhr bestimmter Güter durch Russland und das Einlaufen bestimmter Schiffe zum Umladen in EU-Häfen verboten. Hinzu kommen weitere Einschränkungen und Vorgaben im Finanzsektor. Mehr dazu ist in der Auflistung des EU-Rats nachzulesen.
Welche Sanktionen haben andere Länder verhangen?
Nicht nur die EU hat Embargos gegen Russland verhängt. Die USA und das Vereinigte Königreich beispielsweise haben ebenfalls umfassende Sanktionen im Finanzsektor, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Auflagen für Dienstleistungen im Handel mit Russland und Belarus beschlossen.
Für EU-Unternehmen ist wichtig zu beachten, dass auch Nicht-EU-Sanktionen beim Kontakt mit Russland relevant sein können. Dies ist zum Beispiel für US-Sanktionen der Fall, wenn der Warenverkehr eine nach US-Recht so definierte US-Person, -Organisation oder US-Güter involviert. US-Sekundärsanktionen beziehen sich darüber hinaus auch auf Tätigkeiten, die von den USA sanktionierte Personen unterstützen.
Weitere Informationen zu US-Sanktionen gegen Russland gibt es unter anderem auf der Webseite der International Trade Administration.
Mehr Informationen zu UK-Sanktionen gegen Russland liefert beispielsweise die Webseite der Regierung des Vereinigten Königreichs.
Warenverkehr von der EU nach Russland und andersherum: Welche Sanktionslisten gelten?
Die EU-Sanktionen werden auf folgenden Listen umgesetzt:
- EU_CFSP (Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanction) – hier ist der Großteil der Maßnahmen als Finanzsanktionen realisiert
- EU_RUSD (Russland Embargo für Dual-use-Güter) – enthält zum jetzigen Stand Personen, die 2014 nach der Annexion der Krim gelistet wurden, damit diese keine Dual-Use Güter mehr erhalten
- EU_RUSK (Russland Embargo für den Kapitalmarkt) – enthält zum einen Personen, die 2014 nach der Annexion der Krim gelistet wurden, damit diese keine Finanzleistungen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen beziehen können; sowie juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit denen es nach Verordnung (EU) 2022/345 Artikel 5h ab dem 12. März 2022 verboten ist spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für einen Austausch von Finanzdaten zu verwenden.
Mit dem sechsten Sanktionspaket gegen Russland vom 03.06.2022 erweiterte die EU die Wirkung der EU_RUSK um Verbote für Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und PR-Beratung für die Regierung.
Die US-Sanktionen:
- US_SDN (Specially Designated Nationals And Blocked Persons List)
- SSI (Sectoral Sanctions Identifications List)
- CAPTA (Correspondent Account or Payable Through-Account Sanctions)
- CCL (Commerce Control List)
- Entity List 49
Die Sanktionen des Vereinigten Königreichs:
GB_HMT (Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK)
Update 01.07.2024:
14. Sanktionspaket – Eindämmung von Sanktionsumgehungen
Das 14. Sanktionspaket der EU, beschlossen am 25. Juni 2024, konzentriert sich auf die Verhinderung der Umgehung bestehender Sanktionen und enthält zusätzliche Auflagen für russisches Flüssigerdgas (LNG). Politischen Parteien, gemeinnützigen Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen wurde die Annahme von Geldern aus Russland verboten. Zusätzlich wurden 69 Personen und 47 Organisationen mit Sanktionen belegt.
Deutsche Unternehmen sollten verstärkt darauf achten, dass sie nicht unbewusst an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind. Dies erfordert eine sorgfältige Überprüfung von Lieferketten und Geschäftspartnern.
Update 01.03.2024:
13.EU-Sanktionspaket – Europäische Union verschärft zum Jahrestag des Kriegsausbruchs die Sanktionen
Symbolisch zum 24. Februar 2024 trat der Beschluss für die bisher in Summe umfangreichste Aufnahme um weitere Einträge auf die EU-Sanktionliste in Kraft. Symbolisch deshalb, da sich an diesem Tag der Ausbruch des Ukraine-Konflikts zum zweiten Mal jährte.
Auf die EU-CFSP-Liste wurden in diesem Zuge 106 Einzelpersonen sowie 88 Einrichtungen hinzugefügt. Insgesamt wurden wurden bereits 2000 einzelne Einträge aufgenommen.
Welche Wirkung steht bei diesem Sanktionspaket im Fokus?
Der Blick der EU ruht weiterhin auf der Schwächung des russischen Rüstungs- und Militärsektors. So soll der Nachschub von Munition, Drohnen, Raketen, Fahrzeugen sowie von Mikroelektronik für Militärsysteme weiter erschwert werden.
Nach wie vor ist die Eindämmung der Sanktionsumgehungen, Teil der Bemühungen: So wurden nun auch Parteien ins Visier genommen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nachbarländern nach Russland zu bringen. Der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Firmen und Personen wurden aus diesem Grund sanktioniert.
Ein weiterer Aspekt der neuen Sanktionen ist es, den Bau von Kampfdrohnen zu erschweren. Es wurden deshalb nun neben Unternehmen in Russland auch Unternehmen aus weiteren Drittländern gelistet, die die russischen Streitkräfte mit essentiellen Bauteilen versorgen oder dazu beitragen Sanktionen zu umgehen.
Update 01.02.2024
12. EU-Sanktionspaket gegen die Russische Föderation
Gegen Ende des Jahres 2023 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf strengere Vorschriften für die Einhaltung der Sanktionen gegen Russland geeinigt. Die neuen EU-Sanktionen sind am 19. Dezember 2023 in Kraft getreten. Einerseits soll damit die Umgehung von bereits verabschiedeten Sanktionen verhindert werden. Andererseits sollen die Sanktionen verschärft werden. Das Sanktionspaket besteht aus drei neuen Verordnungen:
- VO 2023/2878 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014 (= beinhaltet güter- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen gegenüber Russland)
- VO 2023/2873 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (beinhaltet Beschränkungen gegenüber den im Anhang I der Verordnung gelisteten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen sowie Einrichtungen (POE)
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875 (DVO 2023/2875)
Mit letzterer wurden weitere in der Russischen Föderation ansässige Personen, Organisationen und Einrichtungen (POE) in den Anhang I der Verordnung 2023/2873 aufgenommen.
Maßnahmen, um die Umgehung bereits bestehender Sanktionen zu bekämpfen?
Die Sanktionierungen dienen dem Zweck, gegen Brüche des Völkerrechts und Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Bewährte Sanktionen sind z. B. Handelsembargos, Finanzkontrollen oder Einreiseverbote. Des Weiteren, um die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern oder Terrorismus zu bekämpfen. Im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg wurden etwa Vermögenswerte von russischen Personen und Unternehmen eingefroren. Russische Banken wurden vom SWIFT Netz ausgeschlossen. Die Einfuhr von russischem Öl und Kohle und die Ausfuhr von Luxusgütern nach Russland wurden verboten. Außerdem wurden Reiseverbote unter anderem gegen den Präsident der Russischen Föderation, Wladimir Putin, und den Außenminister Sergei Lawror ausgesprochen. Da Russland versucht, die Sanktionen zu umgehen, wurden u. a. Maßnahmen ergriffen, um Sanktionsumgehungen etwa durch Drittlandgeschäfte entgegenzutreten:
- Der neue, ab dem 24.03.2024 geltende Art. 3k Abs. 1a der VO 833/2014 hat den Zweck, die Umlenkung gelisteter Güter nach Russland zu beschränken. Er sieht vor, das Unternehmen beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr gelistete Güter und Technologien an Vertragspartner in Drittländer, die Wiederausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen müssen (= No Russia Clause). Des Weiteren sind für den Fall eines Verstoßes angemessene Abhilfemaßnahmen vertraglich vorzusehen. Davon betroffen sind sämtliche in bereits früheren Verordnungen gelistete Güter. Also solche der Luft- oder der Raumfahrtindustrie sowie Flugturbinenkraftstoffe, Kraftstoffadditive und Feuerwaffen nebst Munition.
- Neu eingefügt wurde der Anhang XL. Darin gelistet sind Technologien (sog. Common High Priority Items), die in russischen Waffensystemen in der Ukraine gefunden wurden.
- Neu ist auch die Verpflichtung für Dienstleister, ohne Zugang zu dem in Anhang XXVIII der VO 833/2014 festgelegten Kaufpreis pro Barrel(= Ölpreisdeckel) etwaige Preisinformationen über Nebenkosten für russische Rohöl- und Erdölerzeugnisse zu erheben und aufzuschlüsseln. Dazu gehören insbesondere Versicherungs- und Frachtkosten in der Lieferkette. Die Informationen sind den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Überprüfung der Einhaltung des Ölpreisdeckels ermöglichen.
- Eine weitere neue Informationspflicht betrifft Art. 5 Abs. 6-7, Art. 5a Abs. 2 und 3 VO 833/2014. Er sieht bei einer Befreiung vom Verbot der Neuvergabe von Darlehen und Krediten oder einer Altvertragsregelung die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten vor.
- Der neu eingefügte Art. 5r VO 833/2014 sieht eine Meldepflicht durch in der EU ansässige juristische POE`s getätigte Geldtransfers von mehr als EUR 100.000 pro Quartal aus der EU in Drittländer vor. Die Berichtspflicht entsteht, wenn die POE`s zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar von einer in der Russischen Föderation niedergelassenen POE, einer dort beheimateten natürlichen Person oder einem russischen Staatsangehörigen gehalten werden.
- In Art. 3 Abs. 1 lit. j der VO 269/2014 sind nun ehemals im Eigentum oder unter Kontrolle von EU-Unternehmen gestandene, jetzt russische Unternehmen gelistet, wenn die russische Regierung die Eigentums- oder Kontrollübertragung erzwungen hat.
Verabschiedet wurden des Weiteren zusätzliche Beschränkungen im Waren- und Kapitalverkehr.
Elftes EU-Sanktionspaket
Update 27.09.2023
Seit dem 24. Juni 2023 ist mit der Verordnung 2023/1214 das elfte EU-Sanktionspaket gegen Russland in Kraft. Die Verordnung sieht in erster Linie die Erschwerung bzw. Sanktionierung verschiedener Umgehungsmöglichkeiten der bisherigen Sanktionen vor.
Vor allem wird die Liste sogenannter „militärischer Endverwender“ um 87 Unternehmen erweitert, an die nun aus der EU keine beschränkten Waren mehr verkauft werden dürfen. Die EU geht davon aus, dass an diese Unternehmen verkaufte Güter bislang nach Russland weiterverkauft wurden. Anders als bislang trifft die Liste jetzt nicht mehr nur Unternehmen aus Russland und dem Iran, sondern auch aus Armenien, Hongkong, Usbekistan, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Weiterhin schafft das Sanktionspaket eine neue Liste (den sogenannten Anhang XXXIII), auf der Länder aufgeführt werden, in die generell keine Embargogüter mehr geliefert werden dürfen. Mit Verabschiedung der Verordnung ist diese Liste zunächst leer. Sie kann aber, wenn der Verdacht besteht, dass ein Land als Umschlagplatz für die Weiterlieferung von Gütern nach Russland genutzt wird, kurzfristig erweitert werden.
Zudem wurde die Liste „strategischer Güter“ erheblich erweitert und ist jetzt 158 Seiten lang. Insbesondere zahlreiche elektronische Bauteile, die für den Bau von Waffen eingesetzt werden, dürfen jetzt nicht mehr exportiert werden. Auch die Lizenzierung und der Verkauf geistigen Eigentums, also zum Beispiel die Lieferung von Bau- oder Konstruktionsplänen der Produkte, nach Russland sind jetzt nicht mehr zulässig, wenn sie die gelisteten strategischen Güter betreffen.
Das Durchfuhrverbot, das bislang den Transport von Dual-Use-Gütern durch Russland verboten hat, wurde auf eine Reihe weiterer Embargogüter ausgeweitet. Auch die zuvor genannten strategischen Güter dürfen jetzt nicht mehr über russische Straßen nach zum Beispiel Kasachstan oder in die Mongolei transportiert werden. Umgekehrt wird es russischen Exporteuren weiter erschwert, Waren in die EU zu transportieren. Neben Zugfahrzeugen dürfen jetzt auch in Russland zugelassene LKW-Anhänger nicht mehr auf EU-Straßen fahren.
EU-Häfen müssen infolge der neuen Sanktionen Schiffen den Zugang verwehren, die im Verdacht stehen, russisches Erdöl umzuladen. Konkret sind davon vor allem Schiffe betroffen, die bereits in der Vergangenheit durch derartiges Umladen aufgefallen sind.
Mit dem neuen Sanktionspaket etabliert die EU zudem ein Meldesystem, mit dem die EU-Staaten einander über die Umsetzung der Sanktionen informieren. Aufgrund von Sanktionen nicht erteilte Genehmigungen müssen von den EU-Staaten binnen zwei Wochen an die übrigen Staaten und die EU-Kommission übermittelt werden. Versuchen Unternehmen oder Personen eine einmal verweigerte Genehmigung in einem anderen EU-Land zu erlangen, müssen die betreffenden Behörden Rücksprache mit der entsprechenden Institution im ersten Land halten.
Darüber hinaus etabliert das elfte Sanktionspaket eine „Informationspflicht für jedermann“. Damit werden alle Unternehmen oder theoretisch auch Einzelpersonen dazu verpflichtet, Informationen, die zur Umsetzung der Sanktionsverordnung dienlich seinen können, binnen 14 Tagen an die EU zu melden. Damit sollen vor allem Informationen dazu, wie Russland Sanktionen umgeht, gesammelt werden.
Zehntes EU-Sanktionspaket: In Planung
Update 17.02.2023
Präsidentin von der Leyen kündigt neue Vorschläge des Zehnten EU-Sanktionspaket an:
- Ausfuhrverbote für kritische Industrielle Güter in Höhe von 11 Mrd.€.
- Einschränkung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Gütern mit fortschrittlicher Technologie.
- Die Einschränkungen werden auch für sieben iranische Unternehmen ausgeweitet, um Lieferungen an Russland zu unterbinden.
- Propagandisten, Befehlshaber und politische Führungskräfte Putins sollen ebenfalls mit Sanktionen belegt werden.
Das Sanktionspaket muss jetzt diskutiert werden und von allen Mitgliedsstaaten einstimmig angenommen werden, Ziel ist es das Zehnte Sanktionspaket am 24. Februar in Kraft treten zu lassen.
Neuntes EU-Sanktionspaket: Erweiterung der Sanktionsliste und zusätzliche EU-Ausfuhrverbote.
Update 08.02.2023
Die EU-Kommission veröffentlichte den geplanten Umfang für ein neuntes Sanktionspaket gegen Russland. Dieses beinhaltet neben vielen weiteren Maßnahmen:
- 200 weitere Sanktionslisteneinträge gegen natürliche Personen und Organisationen, die in Verbindung mit dem russischen Militär angehören oder nahestehen
- umfassende Ausfuhrverbote für Dual-Use-Güter
- Ausschluss von drei weiteren russischen Banken
Achtes EU-Sanktionspaket: Schlag gegen Kryptowährungen, Beihelfer und Ölbeförderung
Update 06.10.2022
Um den Ölpreisdeckel wirksam zu machen, gelten nun Einschränkungen für die Beförderung von Rohöl und ab 2023 ebenso für Erdölerzeugnisse. Auch mit dem achten Sanktionspaket legt die EU mit Ein- und Ausfuhrverboten sowie mit Personenembargos gegen Firmen und Einzelpersonen nach. Wie für alle anderen Einträge auf der CFSP-Sanktionsliste gilt hier, dass jegliche Geschäftsbeziehungen oder der Austausch von Gütern bei Strafe untersagt sind. Dies gilt seit jeher auch für den Austausch von Gütern und Finanzmitteln. Neu hinzugekommen ist ein umfassendes Krypto-Verbot für russische Staatsbürger und in Russland ansässige Personen. Untersagt ist jegliche Bereitstellung, Verwaltung, Handel oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Währungen und Wallets erbracht wird.
Außerdem hat der EU-Rat nun auch die Bedingungen für die Aufnahme auf eine CFSP-Liste erweitert: Es können nun nicht nur Personen und Organisationen auf die Sanktionsliste gesetzt werden, die die Sanktionen umgehen, sondern auch wenn diese mittelbar Beihilfe dazu leisten!
Ein ausführlicher Bericht, welche Güter von Aus-, Einfuhrverboten oder Einschränkungen mit dem 8ten Sanktionspaket betroffen sind, können Sie der Pressemitteilung des EU-Rats entnehmen.
Sechstes Sanktionspaket der EU
Update 26.09.2022
Das sechste Sanktionspaket dehnt die Zahl der sanktionierten Parteien weiter aus. Das ist nicht weiter überraschend. Daneben hat die EU aber weitere Beschlüsse gefasst, die den Zugang für die russische Regierung zu bestimmten Waren und Dienstleistungen aus Europa auch darüber hinaus erschweren sollen. Auch der Ausschluss aus dem internationalen SWIFT-Bankensystem wurde auf drei weitere russische Banken erweitert.
Weitere Personenembargos
Durchführungsverordnung (EU) 2022/878) vom 03.06.2022 wurden gegen weitere 65 natürliche Personen, die dem russischen Militär nahestehen sollen, sowie um 18 Organisation, zumeist aus dem Bereich Rüstung aktive Unternehmen, eine Finanzsanktion erlassen in dem Sie im Anhang der ursprünglichen VO EU 269/2014 im Anhang I hinzugefügt wurden. Die CFSP-Liste wurde um die betreffenden Personen erweitert.
Dem folgten die Verordnungen (EU)2022/1270 & (EU) 2022/1274 vom 21. Juli, die (EU) 2022/1354 vom 04. August sowie (EU) 2022/1446 vom 1. September, die die Anzahl der Einträge von überwiegend natürlichen Personen von 1110 auf 1232 erhöhte. Zudem gelten nunmehr gegen 110 russische Organisationen ein Finanzembargo.
Embargo Kapitalmarkt wird auf Dienstleistungen und Güter erweitert
Durch die Verordnung (EU) 2022/879 wurde das geltende Russlandembargo für den Kapitalmarkt nach (EU)833/2014 (bei uns EU_RUSK-Liste) auf weitere Güter- und Dienstleistungen ausgedehnt.
Bisher betraf die Regelung vor allem Unternehmen, die auf dem Finanzsektor aktiv sind. Besonders gravierend ist die Tatsache, dass nun auch ein Einfuhrverbot für Erdöl besteht. Es wurden jedoch auch Sonderregelungen erlassen, die beispielsweise die Erfüllung von Altverträgen oder Ausnahmen für Bulgarien, Kroatien und Tschechien ermöglichen.
Verbot von Dienstleistungen für die russische Regierung
Neu ist auch dass nach Artikel 5n nun die Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und PR-Beratung für die Regierung Russland verboten ist. Dies gilt auch wenn diese mittelbar, also über einen Zwischenauftraggeber erfolgt. Es ist also anzuraten zu prüfen, ob ein Klient nicht der Regierung nahe steht und die Leistungen lediglich vermittelt.
Inkrafttreten des Sanktionsdurchführungsgesetzes
Update 10.05.2022
Die Wirksamkeit der verhängten Sanktionen soll nachhaltig und langfristig sichergestellt werden. Was das SDG 1 genau ist und für Ihr Unternehmen bedeutet, können Sie im Beitrag zum SDG 1 ausführlich nachlesen.
Ausschluss Russlands aus dem SWIFT-System
Update 28.02.2022
Nach der Militäroffensive in der Ukraine hat die westliche Staatengemeinschaft nun zahlreiche Strafmaßnahmen gegen Russland beschlossen, die vor Kurzem noch undenkbar schienen. So nun auch der schwerwiegende Ausschluss von Banken aus dem Finanz-Kommunikationssystem Swift. Der Sender ntv bezeichnete noch vor wenigen Tagen die Maßnahme als „Atombombe unter den Sanktionen“, deren Einsatz wegen der weitreichenden Konsequenzen als unwahrscheinlich gelte. Dieses System kennen wir aus unserem Alltag von Banküberweisungen mit dem BIC oder Swift-Code. Es ermöglicht Finanztransaktionen auch auf internationaler Ebene.
In der Folge des Ausschlusses sind nun alle russischen Banken vom internationalen Zahlungsverkehr abgeschnitten. Überweisungen von und nach Russland sind wie bisher nicht mehr möglich – was den Außenhandel erheblich erschwert. Der Ausschluss aus dem System traf zuletzt den Iran mit großer Härte, dessen Öl-Exporte daraufhin fast vollständig einbrachen.
Weitreichende Embargos
Neben einem naheliegenden Waffenembargo sind auch weitere Einschränkungen für den Güteraustausch mit Russland beschlossen. Dies beinhaltet nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen. Für Details und Fragen hat das BAFA auf seiner Infoseite eine Hotline zum Thema Russlandembargo bereitgestellt.
In der Wirkung zielen die Bemühungen der EU neben den erwähnten Finanzsanktionen gegen natürliche und juristische Personen auf folgende Sektoren ab:
Energiesektor:
Durch ein Embargo von Technologien und Gütern soll die Weiterverarbeitung von Erdöl erschwert werden. Auch Dienstleistungen sind eingeschränkt. So soll es erschwert werden Russlands Ölraffinerien zu erneuern oder mit Ersatzteilen zu versorgen.
Finanzsektor:
Einschnitte gegenüber der russischen Zentralbank sollen den Rubel-Wechselkurs destabilisieren. Nach Angaben der EU werden mehr als die Hälfte der Finanzreserven geblockt. Das Guthaben sämtlicher Geschäftsbanken wird ebenso eingefroren und Geschäfte mit ihnen verboten. Ebenso soll gegen den Handel mit russischen Staatsanleihen entschieden vorgegangen werden.
Verkehrssektor:
Alle Güter der Luft- und Raumfahrtindustrie sind mit einem generellen Exportverbot versehen. Zirka 75% der in der zivilen Luftfahrt eingesetzten Maschinen seien in der EU, den USA und Kanada gebaut worden, deshalb träfe der Verlust von beispielweise kritischen Ersatzteilen direkt die Infrastruktur des Landes.
Umsetzung in der Software
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Größtmögliche Risikominimierung
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Prävention von Gesetzesverstößen
Ihr Ansprechpartner
Stefan Kluge
+49 7361 99939 50
stefan.kluge@bex.ag
Um Ihnen größtmögliche Sicherheit zu bieten, prüfen wir alle 3 Stunden ob neue Sanktionslisten zur Verfügung stehen, damit Sie täglich zum aktuellen Stand der Sanktionslisten prüfen können.
Die EU-Sanktionen werden auf folgenden Listen umgesetzt:
- EU_CFSP (Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanction) – hier ist der Großteil der Maßnahmen als Finanzsanktionen realisiert
- EU_RUSD (Russland Embargo für Dual-use-Güter) – enthält zum jetzigen Stand Personen, die 2014 nach der Annexion der Krim gelistet wurden, damit diese keine Dual-Use Güter mehr erhalten
- EU_RUSK (Russland Embargo für den Kapitalmarkt) – enthält zum einen Personen, die 2014 nach der Annexion der Krim gelistet wurden, damit diese keine Finanzleistungen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen beziehen können; sowie juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit denen es nach Verordnung (EU) 2022/345 Artikel 5h ab dem 12. März 2022 verboten ist spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für einen Austausch von Finanzdaten zu verwenden.
Mit dem sechsten Sanktionspaket gegen Russland vom 03.06.2022 erweiterte die EU die Wirung der EU_RUSK um Verbote für Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und PR-Beratung für die Regierung.
Die US-Sanktionen:
US_SDN (Specially Designated Nationals And Blocked Persons List)
Umsetzung auf weiteren Listen geplant
Die Sanktionen des Vereinigten Königreichs
GB_HMT (Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK)