Was bedeutet „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“?
Die Formulierung „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ bezeichnet Güter, die entweder von Beginn an für einen militärischen Zweck entwickelt wurden oder nachträglich eine militärisch relevante Zweckbestimmung erhalten haben. Sie stammt aus der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A der Außenwirtschaftsverordnung, wo Rüstungsgüter gelistet werden. Konkret ist „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ in diesem Zusammenhang eines der Kriterien zur Einstufung als Rüstungsgüter, für die das Außenwirtschaftsgesetz eine verschärfte Exportkontrolle vorsieht.
Details: Was genau heißt „besonders konstruiert für militärische Zwecke“?
„Besonders konstruiert“ bedeutet, dass ein Gut bereits bei der Konstruktion, Planung oder Entwicklung auf einen militärischen Zweck ausgerichtet wurde. Die militärische Zweckrichtung muss sich aus der objektiven Beschaffenheit des Produkts ergeben.
Typische Anhaltspunkte sind:
- Entwicklung nach militärischen Normen, Standards oder Leistungsanforderungen
- Ausrichtung der Materialien, Schnittstellen, Toleranzen oder Schutzfunktionen auf militärische Anforderungen
- geplanter Einbau in ein militärisches Fahrzeug, Luftfahrzeug, Schiff, Waffensystem oder Führungs- und Aufklärungssystem
- spezifische Relevanz für Aufgabe im militärischen Einsatz
Wichtig: Eine ausschließlich militärische Nutzung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob die militärische Zweckbestimmung bereits in der Konstruktion angelegt ist.
Details: Was heißt „geändert für militärische Zwecke“?
„Geändert“ bedeutet, dass ein ursprünglich ziviles oder nicht militärisch bestimmtes Gut nachträglich so angepasst wurde, dass es eine spezifisch militärische Funktion erfüllt.
Eine Änderung ist exportkontrollrechtlich besonders relevant, wenn sie dem Produkt eine eigene militärisch-strategische Eigenschaft verleiht.
Wichtig: Eine bloße Lieferung an militärische Kunden ist dabei als Kriterium nicht ausreichend.
Welche Beispiele gibt es für „besonders konstruiert für militärische Zwecke“?
- Systeme oder Bestandteile, die gezielt zur Zielerfassung, Zielverfolgung oder Waffensteuerung entwickelt wurden
- Software, die speziell für militärische Führungs-, Informations- oder Aufklärungssysteme entwickelt wurde
- Komponenten, die von Beginn an für die Integration in militärische Kommunikations-, Radar- oder Aufklärungssysteme ausgelegt sind
- Bauteile, die spezifisch für militärische Flugzeuge, Hubschrauber oder unbemannte militärische Luftfahrzeuge konstruiert wurden
Welche Beispiele gibt es für „geändert für militärische Zwecke“?
- nachträgliche Tarnbeschichtung für Militärfahrzeuge: Eine nachträgliche Beschichtung zur Radarabsorption, Infrarot-Reduzierung oder optischen Tarnung
- eine technische Anpassung für extreme Belastungen in militärischen Einsatzumgebungen
- eine nachträgliche Anpassung ziviler Kommunikationstechnik an militärische Sicherheits- oder Übertragungsstandards
Was ist der Unterschied zwischen „militärisch konstruiert oder geändert“ und Dual-Use?
Der Unterschied liegt in der Zweckbestimmung des Produkts. Rüstungsgüter sind speziell für militärische Zwecke konstruiert oder geändert. Dual-Use-Güter hingegen sind zivile Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können.
„Militärisch verwendbar“ ist daher nicht gleichbedeutend mit „für militärische Zwecke konstruiert“. Ein Produkt kann technisch in einem militärischen Umfeld nutzbar sein und trotzdem ein ziviles Gut oder ein Dual-Use-Gut bleiben. Erst eine militärische Konstruktion oder Änderung und die spezifische Auflistung in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A der AWV führt zur Einstufung als Rüstungsgut.
Wichtig ist jedoch: Auch Güter, die weder als Rüstungsgut noch als Dual-Use-Gut gelistet sind, können im Einzelfall genehmigungspflichtig werden – nämlich dann, wenn dem Exporteur bekannt ist, dass das Gut in ein Rüstungsgut eingebaut werden soll. Diese sogenannte Catch-All-Regelung schließt die Lücke zwischen den Listen.
Die wichtigsten Unterschiede nochmal im Überblick:
Sind Güter, die „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ sind, also immer Rüstungsgüter im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung?
Nein. Die Formulierung ist ein wichtiges Einstufungsmerkmal, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Listenposition. Ein Gut gilt als Rüstungsgut, wenn es unter eine Position der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A fällt.
Hintergrund: Die Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A umfasst unter anderem Waffen, Munition, militärische Fahrzeuge, Marineschiffe, Luftfahrzeuge, elektronische Ausrüstungen, Software und Technologie. Bei vielen Positionen werden auch Bestandteile, Zubehör oder Ausrüstung erfasst, wenn sie besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke sind.
Für eine Klassifizierung sind daher meist drei Fragen zu klären:
- Fällt das konkrete Gut unter eine Listenposition der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A der AWV?
- Welche Eigenschaften weist das Produkt auf – ist es „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“?
- Welche Unterlagen belegen die Einschätzung?
Gerade bei Komponenten ist diese Trennung wichtig. Ein Bauteil kann in einem militärischen System verwendet werden, ohne selbst ein Rüstungsgut zu sein. Umgekehrt kann ein Bauteil durch Konstruktion oder Änderung eine eigene militärische Zweckbestimmung erhalten und dadurch listenrelevant werden.
Was bedeutet die Einstufung als „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ für Unternehmen beim Export?
Wenn das jeweilige Exportgut zusätzlich noch in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A aufgeführt wird, dann ist ein Exportvorgang
- grundsätzlich genehmigungspflichtig und zusätzlich – je nach Zielland, Empfänger und Endverwendung – wegen Sanktionen und Embargos gegebenenfalls verboten.
- ein Compliance-Risiko, das in a) möglichen Exportverzögerungen und b) einer möglichen Haftung bei falschen Einstufungen enden kann.
- zusammen mit den Einstufungsnachweisen genau zu dokumentieren.
Exportierende Unternehmen müssen bei gelisteten Rüstungsgütern daher im Rahmen der internen Exportkontrolle zusätzlich weitere Beschränkungen und Verbote im Rahmen von Sanktionen und Embargos prüfen.
Wer muss prüfen?
Die exportierenden Unternehmen selbst sind zur Überprüfung der Güter auf Treffer in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A verpflichtet. Noch bevor sie die Ausfuhr starten, müssen sie abgleichen und gegebenenfalls den Export canceln oder eine Genehmigung beantragen.
Das BAFA kann jedoch auch eine offizielle Feststellung darüber herausgeben, dass
- ein bestimmtes Gut nicht in der Ausfuhrliste oder im Anhang I der EU Dual-Use-VO gelistet ist (Auskunft zur Güterliste).
- ein konkreter Export (also ein bestimmtes Gut in Kombination mit einem bestimmten Zielland und Empfänger) nicht von der Ausfuhrliste oder im Anhang I der EU Dual-Use-VO betroffen ist (Nullbescheid).
Wichtig: Nullbescheid und AzG bescheinigen nur, dass keine Genehmigungen im Rahmen der Ausfuhrliste oder EU Dual-Use-VO nötig sind, nicht aber, dass ein Gut oder ein Export nicht von Embargos und Sanktionen betroffen ist.
Wie findet man heraus, ob ein Exportgut unter die Rüstungsgüter in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A fällt?
Es sind Produkttyp, technische Merkmale, Entwicklungszweck, Änderungen gegenüber Standardvarianten und mögliche Systemintegration zu prüfen und anschließend mit der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A abzugleichen. Im Folgenden gehen wir genauer auf die Vorgehensweise zur Prüfung ein:
Welche Informationen brauchen Unternehmen für die Prüfung?
Für eine belastbare Prüfung benötigen Unternehmen technische und organisatorische Informationen zum Produkt. Je genauer diese Daten vorliegen, desto besser lässt sich der Abgleich mit der Ausfuhrliste durchführen.
Erforderlich können insbesondere folgende Informationen sein:
- Technische Produktbeschreibung: Datenblätter, Zeichnungen, Spezifikationen, Materialien und Leistungswerte
- Entwicklungszweck: zivil oder militärisch
- Änderungshistorie: Unterschiede zwischen Standardprodukt und Sonderausführung
- Normen und Standards: militärische Spezifikationen, NATO-STANAG, MIL-SPEC oder vergleichbare Anforderungen
- Systemintegration: Einbau in zivile oder militärische Endprodukte
- Software und Technologie: Quellcode, Steuerungssoftware, technische Zeichnungen, Know-how und Dokumentationen
- Vorhandene Klassifizierungen: interne Bewertungen, Lieferantenangaben oder ausländische Exportkontrollkennzeichen
Wie genau funktioniert eine solche Prüfung?
Schritt 1: Produktinformationen zusammenstellen
Schritt 2: Handelt es sich um ein Rüstungsgut oder Dual-Use-Gut?
Zu prüfen anhand der Ausfuhrliste der AWV: Ist das Gut besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und ist es in Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A ausdrücklich genannt?
Nein: Das Gut ist kein Rüstungsgut. → prüfen, z.B. mithilfe des CLEVER Recherche-Assistenten: Fällt das Gut unter die Dual-Use-Regeln (laut Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B, EU Dual-Use-Verordnung Anhang I und IV oder Catch-All-Regel)?
- Nein: Export ist grundsätzlich möglich. Es bestehen keine Genehmigungspflichten im Rahmen der Dual-Use-Regeln, jedoch können andere Exportvorschriften gelten, z.B. wenn Endverwendung als Komponente in einem Rüstungsgut bekannt ist (wegen Catch-All-Regeln).
→ weiter zu Schritt 3 - Ja: Export ist grundsätzlich möglich, aber wahrscheinlich genehmigungspflichtig. Bestehen zusätzlich Embargos oder Sanktionen, kann der Export dennoch verboten sein. → weiter zu Schritt 3
Ja: Es handelt sich um ein Rüstungsgut. → zu prüfen anhand der Kriegswaffenliste: Ist das Gut vielleicht sogar eine Kriegswaffe nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz?
- Nein: → weiter zu Schritt 3
- Ja: besondere Einschränkungen, kriegswaffenrechtliche Einzelgenehmigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) beantragen (es sei denn, Allgemeine Genehmigung liegt vor)
-
Schritt 3: Ist der geplante Exportvorgang wegen Embargos oder Sanktionen zusätzlich eingeschränkt?
Prüfen, z.B. mithilfe der SANSCREEN Software: Bestehen Sanktionen oder Embargos für Empfänger oder Zielland?
Nein:
- bei Rüstungsgut: Export ins EU-Ausland / Verbringung in andere EU-Länder möglich, aber genehmigungspflichtig (es sei denn, Allgemeine Genehmigung liegt vor)
- bei Dual-Use-Gut: Export möglich, aber wahrscheinlich genehmigungspflichtig (je nach Zielland, Empfänger, Endverwendung; ggf. vorliegende AGG oder EU-Allgemeingenehmigung prüfen)
Ja:
- bei Rüstungsgut: Export verboten
- bei Dual-Use-Gut: Export verboten
Schritt 4: Entscheidung und Entscheidungsgrundlage dokumentieren
Wie und wo erhält meine eine Genehmigung für den Export von Rüstungsgütern nach Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A?
Für Rüstungsgüter (die keine Kriegswaffen nach der Kriegswaffenliste des KWKG sind) müssen Sie in der Regel ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) müssen Sie dazu eine Einzelgenehmigung für den jeweiligen Export beantragen. Die Antragsstellung läuft über das Portal ELAN-K2 Ausfuhr.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn das BAFA für Exporte wie den geplanten Export bereits eine Sammelgenehmigung (Allgemeine Genehmigung, AGG) erteilt hat.
Was passiert, wenn ein Gut falsch eingestuft wird?
Eine falsche Einstufung kann rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Folgen haben. Besonders kritisch ist eine zu enge Bewertung, bei der ein gelistetes oder genehmigungspflichtiges Gut nicht erkannt wird.
Mögliche Folgen sind:
- Bußgelder
- Strafrechtliche Risiken
- Lieferstopps
- Behördenverfahren
- Reputationsschäden
Auch eine zu weite Einstufung ist problematisch. Wenn Unternehmen jedes Produkt mit militärischem Kundenbezug vorsorglich als Rüstungsgut behandeln, entstehen unnötige Prüfaufwände, Genehmigungsanfragen und Prozessverzögerungen.
Hilfreiche Ressourcen im Überblick:
Erklärungen und Anleitungen:
Links zu Behörden und Antragsformularen:
- Portal ELAN-K2 Ausfuhr zur Beantragung von Exportgenehmigungen, Auskünften zur Güterliste und Nullbescheide
- Antragsformular für Exportgenehmigung von Kriegswaffen
Hilfreiche Software:
Fazit: Warum die Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A für Unternehmen so wichtig ist
Die Formulierung „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ spielt eine wichtige Rolle in der Exportkontrolle. Sobald das Merkmal auf Exportgüter zutrifft und sie in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A als Rüstungsgut gelistet werden, entstehen zusätzliche Prüfpflichten. Je nach Fall kann der Export entweder genehmigungspflichtig oder ganz verboten sein.


