AWG-Novelle 2026: Was Geschäftsführer zur neuen Haftung im Außenwirtschaftsgesetz wissen sollten

Die AWG-Novelle 2026 ist seit dem 6. Februar 2026 in Kraft – und sie verändert, wie Unternehmen im Außenhandel mit Compliance-Risiken umgehen müssen. Bußgelder bis zu 40 Millionen Euro, persönliche Strafbarkeit für Geschäftsführer, verschärfte Regeln bei Fahrlässigkeit: Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen (Umsetzung der Richtlinie 2024/1226) hat mehr Schärfe als seine Vorgänger. Und es trifft den Mittelstand direkter, als viele ahnen. [1]

Irgendwann hört man auf zu zählen. AWG, LkSG, CBAM, CS3D – die Liste der Regularien, die mittelständische Unternehmen im Außenhandel im Blick behalten müssen, wächst schneller als die meisten Compliance-Abteilungen. Die AWG-Novelle 2026 ist die neueste Ergänzung. Und sie ist keine, die man aussitzen kann.

Was sich geändert hat – und warum es diesmal anders ist

Sanktionsverstöße waren schon vorher strafbar. Neu ist das Ausmaß der Konsequenzen – und wer sie tragen muss.

Die Bußgelder wurden auf bis zu 40 Millionen Euro oder 5 % des weltweiten Jahresumsatzes angehoben, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die 40-Millionen-Grenze klingt nach Großkonzern – aber die Umsatzkomponente trifft den Mittelstand direkt. Bei einem Unternehmen mit 20 Millionen Euro Jahresumsatz sind das bis zu einer Million Euro. Für einen Betrieb, der ohnehin unter Margendruck steht, ist das keine abstrakte Zahl mehr. [2]

Dazu kommt eine Verschiebung, die in der öffentlichen Diskussion weniger Aufmerksamkeit bekommt, aber praktisch mindestens genauso relevant ist: Viele Verstöße, die bisher als Ordnungswidrigkeiten galten, sind nun Straftaten. Das bedeutet: Freiheitsstrafen sind möglich – und zwar nicht nur für den Exportverantwortlichen, sondern für Geschäftsführer, die ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. [3]

Neu ist außerdem, dass bereits leichtfertige Verstöße strafrechtlich verfolgt werden können. „Wir haben es nicht gewusst“ ist keine Verteidigung mehr – zumindest nicht, wenn man es hätte wissen können und müssen. [4]

Die Jedermannspflicht: Was das konkret bedeutet

Ein Begriff, der im Gesetz auftaucht und zunächst abstrakt klingt, hat in der Praxis eine sehr konkrete Bedeutung: Jedermannspflicht.

Gemeint ist, dass nicht nur Exportverantwortliche oder Compliance-Beauftragte in der Pflicht stehen – sondern im Prinzip jeder Mitarbeitende, der an einem Geschäftsvorgang beteiligt ist. Der Vertriebsmitarbeiter, der einen Auftrag annimmt. Die Sachbearbeiterin, die eine Lieferung freigibt. Der Einkäufer, der einen neuen Lieferanten onboardet.

Das ist keine Übertreibung – es ist die gesetzliche Logik. Und sie stellt Unternehmen vor eine ehrliche Frage: Wissen Ihre Mitarbeitenden, was sie wissen müssen? [4]

Was das für den Alltag bedeutet – eine nüchterne Einschätzung

Hier lohnt es sich, ehrlich zu sein: Die Anforderungen, die die AWG-Novelle implizit stellt, sind für viele mittelständische Unternehmen mit dem Status quo nicht erfüllbar. Nicht weil der Wille fehlt, sondern weil die Ressourcen fehlen.

Das bedeutet nicht, dass man resignieren sollte. Es bedeutet, dass man priorisieren muss – entlang der tatsächlichen Risikolage des eigenen Unternehmens.

Wer hauptsächlich innerhalb der EU handelt und keine Dual-Use-Güter bewegt, hat ein anderes Risikoprofil als ein Maschinenbauer, der in Drittländer exportiert und komplexe Lieferketten unterhält. Die Novelle gilt für beide – aber die Dringlichkeit der Anpassung ist nicht dieselbe. [2]

Was in jedem Fall gilt: Sanktionslistenprüfungen müssen systematisch und dokumentiert erfolgen. Wer das noch manuell macht oder gar nicht, hat ein konkretes Problem – nicht weil das Gesetz es neu fordert, sondern weil es im Ernstfall der einzige Nachweis ist, dass man seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. [3]

Was ruhig schlafen lässt

Die gute Nachricht – und die verdient es, am Ende zu stehen: Das Gesetz zielt auf vorsätzliche Verstöße und grobe Fahrlässigkeit. Wer nachweisbar angemessene Prozesse implementiert hat, wer dokumentiert, wer schult und wer bei Unklarheiten eskaliert, ist in einer grundlegend anderen Position als jemand, der weggeschaut hat.

Compliance muss kein bürokratisches Monstrum sein. Aber sie muss nachweisbar sein. Der Unterschied zwischen einem Unternehmen, das einen Fehler macht, und einem, das dafür existenzbedrohend haftet, liegt oft nicht im Fehler selbst – sondern darin, ob man belegen kann, dass man es ernst genommen hat. [4] [1]


Quellen

  1. Deutscher Bundestag – Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen
  2. Schulz Beratung – AWG-Novelle 2026: 40 Mio. € Bußgeld bei Compliance-Verstößen
  3. anwalt.de – AWG-Novelle 2026: Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer
  4. SAT Team – Gamechanger für Compliance: Die neue Strafschärfe im Außenwirtschaftsgesetz

Stefan Kluge

"Sanktionslistenprüfung geht jedes Unternehmen an" Fachlich beschäftige ich mich seit 2018 mit Embargos, Exportkontrolle und Trade Compliance sowie im Speziellen mit dem Thema Sanktionslisten. Bei der BEX arbeite ich vor allem im Bereich Marketing. Kommen Sie bei Fragen gerne auf mich zu.