Das Carnet ATA Verfahren – Das müssen Sie wissen

Das Carnet ATA Verfahren ist eine vereinfachte Zoll-Lösung für alle, die Waren nur vorübergehend exportieren oder importieren und dabei Zollabgaben sparen möchten. Zusammen mit einem Passierheft oder einem QR-Code erfolgt der temporäre Warenverkehr innerhalb der Vertragsstaaten des Verfahrens schnell und kostengünstig. Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr mithilfe des Carnets ATA Zollpassierscheins oder CR-Codes sowie den Ablauf des Verfahrens und weitere wichtige Informationen.

Was ist das Carnet ATA Verfahren?

Carnet ATA – Definition

Ein Carnet ATA (Temporary Admission / Admission Temporaire) ist ein Zolldokument in Papierformat oder digitalem Format, das ein besonderes zollrechtliches Versandverfahren im Warenverkehr zwischen rund 80 Ländern ermöglicht. Gegenstand dieses Verfahrens sind Waren, die nur vorübergehend, zügig und ohne Abgaben exportiert oder importiert werden sollen. Eine Bürgenkette zwischen den zuständigen Organisationen der teilnehmenden Länder macht die vorübergehende Verwendung der Ware ohne gesonderte Einfuhrabgaben möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Carnet ATA und Carnet CPD?

Neben dem Carnet ATA existiert ebenfalls das sogenannte „Carnet CPD”. Es handelt sich bei dem „Carnet de Passage en Douane” um ein ähnliches Verfahren, das ebenfalls zur vorübergehenden abgabefreien Ausfuhr verwendet werden kann. Der Unterschied zum Carnet ATA: Während das ATA Übereinkommen mit einer ganzen Reihe von Drittländern beschlossen wurde, bezieht sich das CPD Abkommen nur auf den Warenverkehr mit Taiwan.

Wie sieht das Carnet ATA aus?

Seit dem 1. Juni 2026 wird das Carnet ATA zum einen digital angeboten (für User dann in Form eines QR-Codes) und zum anderen in klassischer Papierform. Letztere ist eine Art Heft, das aus verschiedenen Blättern besteht. Welche dies sind, stellt das zuständige Zollamt fallabhängig fest. In jedem Fall umfasst das Carnet sowohl Blätter, die im Heft verbleiben, als auch Blätter, die im Laufe des Verfahrens herausgetrennt werden.

Die einzelnen Abschnitte des Carnets sind je nach Verwendungszweck farblich codiert:

  • grün: Umschlagblatt
  • Gelb: für die Ausfuhr von Unionswaren aus der EU sowie deren Wiedereinfuhr
  • Weiß: für die Einfuhr von Nicht-Unionswaren in die EU sowie deren Wiederausfuhr
  • Blau: für Nicht-Unionswaren, die durch EU-Mitgliedsstaaten verkehren (Versand)

Welche Einschränkungen gelten für die vorübergehende Ausfuhr mit Carnets ATA?

Die Verwendung des Carnet ATA ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. So kann ein Carnet ATA Verfahren zum einen nur für spezielle Waren und zum anderen nur beim Warenverkehr mit den Carnet ATA Vertragsländern genutzt werden. Darüber hinaus ist der Zeitraum der Bewilligung begrenzt.

Art der Waren

Carnets ATA werden lediglich für Gebrauchsgüter bewilligt. Verbrauchsgüter sind von diesem Verfahren ausgeschlossen. Häufige Waren, für die Carnet ATA Verfahren beantragt werden, umfassen:

  • Gegenstände für eine international organisierte Ausstellung oder Messe
  • Muster und Modelle von bestehenden oder geplanten Waren
  • Berufsausrüstungen (z.B. Equipment für Rundfunkmitarbeiter, etc.)

Achtung: Welche Waren genau für das Carnet ATA Verfahren zugelassen werden, ist abhängig vom jeweiligen Land.

Vertragsländer

Das Carnet ATA Verfahren kann zurzeit in rund 80 Ländern genutzt werden. Dazu gehören auf der einen Seite die EU-Mitgliedsstaaten. Deren Zollunion ist im Rahmen des Verfahrens als ein einzelnes Gebiet zu behandeln. Zum anderen nutzen einige Nicht-EU-Länder das Verfahren. Alle Vertragsparteien finden Sie in der Liste des deutschen Zolls.

Achtung: Abhängig vom Einfuhrland akzeptiert der ausländische Zoll Carnets ATA nur zu bestimmten Verwendungszwecken. Es kann zum Beispiel sein, dass das Carnet ATA Verfahren für Warenmuster erlaubt ist und auch Berufsausrüstung, nicht aber Messegut.

Zeitraum

Ein Carnet ATA Verfahren ist in der Regel maximal ein Jahr lang gültig; Abweichungen sind möglich. Die Gültigkeitsdauer wird im Carnet ATA schriftlich festgehalten.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Carnet ATA Verfahren angewandt werden?

Um das Carnet ATA Verfahren zu nutzen, müssen drei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Festhalten der Waren-Nämlichkeit

Die zu versendende Ware muss während der Reise durch die Vertragsstaaten genau identifizierbar sein. Dabei helfen beispielsweise:

  • Klebesiegel des Zolls
  • Zollplomben
  • Geräte oder Seriennummern

Außerdem werden Details der Ware im Carnet ATA in der „Allgemeinen Liste“ beschrieben und gegebenenfalls durch Fotos oder Ähnliches festgehalten.

2. Sicherheit gewährleistet

Zur Absicherung liegt dem Carnet ATA Verfahren eine internationale Bürgenkette zugrunde. Werden unerwarteterweise Zollabgaben für die Ware fällig, haftet dafür ein sogenannter „Bürgender Verband“. Jeder Staat, der das Zollverfahren nutzt, legt einen solchen Verband fest. In Deutschland ist dies die IHK.

3. Carnet ATA Vordrucke oder die Carnet ATA QR-Code liegen vor

Für die Abfertigung an den verschiedenen Zollstellen ist – je nach Zielland – entweder ein Zugriff auf den QR-Code (per App oder Desktop-Variante) Voraussetzung oder sind Carnet ATA Vordrucke nötig. Diese bestehen aus:

  • einem Umschlagblatt (grün)
  • mehreren Einlageblättern (je nach Zweck gelb, weiß oder blau)

Welche Vorteile hat ein Carnet ATA Verfahren?

Während die Gültigkeit des Carnets ATA beschränkt ist, kann eine Nutzung des Verfahrens bei der Zollabwicklung entscheidende Vorteile haben:

  • weniger Bürokratie
  • ein Carnet, beliebig viele Grenzüberschreitungen
  • schnelle Prozesse an Zollgrenzen

Was kostet die Ausstellung des Carnet ATA?

Die Kosten für ein Carnet ATA müssen individuell bestimmt werden. Das Entgelt ist abhängig von verschiedenen Aspekten, wie zum Beispiel:

  • Welcher ist der ausstellende Vertragsstaat?
  • In welches Drittland wird die Ware importiert und wie viele Länder muss diese dafür durchqueren?
  • Um welche Ware handelt es sich und wie viel ist sie wert?
  • usw.

Brauche ich ein digitales Carnet oder ein Papier-Carnet?

Während der Übergangsphase bis Ende 2027 hängt das von Ihren Zielländern ab. Seit 1. Juni 2026 haben bereits folgende Länder auf das volldigitale Carnet ATA Verfahren umgestellt:

  • alle EU-Mitgliedsstaaten
  • das Vereinigte Königreich
  • Schweiz
  • Norwegen

Ab spätestens Anfang 2028 soll auch in den restlichen Carnet ATA Länder die digitale Variante verpflichtend sein.

Gut zu wissen: Bei neuen Papier-Carnets wird gleichzeitig immer auch ein digitales Verfahren eröffnet. Sollten Sie mit der Ware sowohl in digitalisierte als auch Papier-Carnet-Länder reisen, benötigen Sie ohnehin beide Varianten.

Hinweis: Die Deutsche Industrie und Handelskammer schlägt vor, bei papierlosen Carnet ATA Verfahren das Carnet ATA zusätzlich in Papierform ausstellen zu lassen, um in der anfänglichen Umstellungsphase mögliche Probleme zu umgehen und Güter auch in Länder transportieren zu können, die noch Papier-Carnets verwenden.

Wo und wie erhalte ich ein Carnet ATA Zolldokument oder ein volldigitales Carnet ATA?

In Deutschland stellt die Internationale Handelskammer (IHK / ICC) die Carnets ATA aus. Seit 1. Februar 2024 wir das Carnet online über die e-ata-Seite beantragt. Die Ausstellung erfolgt für 30 Länder (alle EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz, UK und Norwegen) ab dem 1. Juni 2026 digital, wobei bei bereits ausgestellten Carnets die Papierform weiterhin verwendet werden soll. In den restlichen Vertragsländern ist das Carnet ATA noch in Papierform nötig. Bis Ende 2027 werden diese Länder jedoch auch auf das volldigitale Carnet ATA Verfahren umstellen.

Beim papierlosen Carnet erhalten Sie eine PIN und eine ID, mithilfe derer Sie das Carnet in die Desktop-Anwendung und App (ICC-ATA) laden können.

Beim Papier-Carnet sendet die zuständige IHK-Stelle Ihnen das Carnet dann per Post zu – oder Sie holen es persönlich ab.

Welche Vorteile hat das digitale Antragsverfahren?

  • Orts- und zeitunabhängige Anträge
  • Digitale Korrekturen der Dokumente
  • Kein eigener Ausdruck nötig

Welche Vorteile hat das volldigitale Carnet ATA?

  • Sofortige Verfügbarkeit / keine Wartezeit während des Postversands
  • Vereinfachte Weitergabe des digitalen Carnets an Spediteure oder Fahrer
  • Erhöhte Sicherheit (keine Papiere mehr, die verloren gehen können)
  • Schnellere Abfertigung beim Grenzzoll

Wie läuft das Carnet ATA Verfahren in Papierform ab?

Variante A: Vorübergehende Einfuhr von Nicht-Unionswaren

Das Verfahren mit einem Carnet ATA läuft für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend in die EU importiert werden sollen, in der Regel wie folgt ab:

A. Einfuhr

  1. Der Carnet-Besitzer gibt im Carnet für die Zollanmeldung die nötigen Informationen im folgenden Absatz an: weißes Einfuhrblatt, Trennabschnitt, Felder A-F
  2. Die Nämlichkeit der Ware wird verschriftlicht (weißes Blatt, Trennabschnitt, “Allgemeine Liste”).

B. Wiederausfuhr

Der Carnet-Besitzer hat zwei Möglichkeiten:

  1. Er nutzt ein Anschlussverfahren, zum Beispiel um die Ware dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.
  2. Er führt die Ware wieder aus der Europäischen Union aus. Achtung: Es besteht eine Wiederausfuhrfrist.
    • Dazu muss eine erneute Zollanmeldung mithilfe des weißen Blattes im Carnet erfolgen.
    • Der Zoll ergänzt anschließend Informationen auf den relevanten Stammabschnitten und Trennabschnitten im Carnet.

Variante B: Vorübergehende Ausfuhr von Unionswaren & Wiedereinfuhr

Wenn Unionswaren vorübergehend aus der EU exportiert und zu einem späteren Zeitpunkt erneut importiert werden sollen, sieht das Carnet ATA Verfahren in der Regel wie folgt aus:

A. Vorbereitung:

    1. Die Beantragung eines Carnets erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer (in Deutschland).
    2. Die zuständige Zollstelle begutachtet die im Carnet aufgeführten Waren und ergänzt Informationen auf dem grünen Blatt im Feld “Bescheinigung der Zollbehörden”. Damit gilt das Carnet ATA Verfahren als eröffnet.

B. Ausfuhr:

    1. Der Carnet-Besitzer gibt die für die Zollanmeldung nötigen Informationen an, und zwar an folgender Stelle: gelbes Blatt, Trennabschnitt, Feld F
    2. Auf dem Zollamt erfolgt eine Beschau der Ware.
    3. Der Zoll hält die Identifikationsmerkmale der Ware im Carnet fest (in der „Allgemeinen Liste”, jeweils auf dem grünen Blatt und den gelben Ausfuhr- und Wiedereinfuhrblättern) und behält den abtrennbaren Teil des Ausfuhrblatts ein.
    4. Die Ausgangszollstelle – also die Grenzzollstelle, an der die Ware die EU verlässt – dokumentiert den Export im Carnet (gelbes Ausfuhrblatt, Stammabschnitt).
    5. Passiert die Ware im Gültigkeitszeitraum und -bereich des Carnet ATA Verfahrens weitere Zollstellen, muss die Ware zusammen mit den Dokumenten dort inspiziert werden.

C. Wiedereinfuhr:

    1. Der Carnet-Besitzer meldet die Wiedereinfuhr in die EU an, indem er die nötigen Informationen im Heft einträgt (gelbes Wiedereinfuhrblatt, Trennabschnitt, Feld F)
    2. Das zuständige Zollamt führt eine erneute Beschau der Ware durch und ergänzt die Informationen in den Stamm- und Trennabschnitten. Der Zoll behält den abtrennbaren Abschnitt ein.
    3. Hinweis: Die Wiedereinfuhr-Zollstelle kann von der Ausfuhr-Zollstelle abweichen. Soll die Ware bei einer EU-Binnenzollstelle wiedereingeführt werden,
      1. muss an der ersten Grenzzollstelle ein NCTS-Versandverfahren angemeldet werden ODER
      2. das Carnet entsprechend ausgefüllt werden (blaue Versandblätter).

    D. Alternativen zur Wiedereinfuhr:

    ALTERNATIVE 1: Ware verbleibt endgültig im Ausland.
    Beschließt der Carnet-Besitzer im Laufe des Carnet-Verfahrens, dass die ausgeführte Ware doch im Ausland bleiben soll, ist eine nachträgliche Ausfuhranmeldung nötig (rechtsgeschäftsloses Verbringen).

    ALTERNATIVE 2: Ware verbleibt länger im Ausland, als das Carnet erlaubt.
    Möchte der Carnet-Besitzer die Ware nach dem Ende der Gültigkeit des Carnet ATA Verfahrens noch länger im Ausland belassen, kann dieser ein Anschluss-Carnet bei der Internationalen Handelskammer beantragen.

    E. nach Wiedereinfuhr ODER Ende der Carnet-Gültigkeit:

    Der Carnet-Besitzer händigt das Carnet ATA der IHK-Stelle aus, die das Heft zu Beginn des Verfahrens ausgestellt hat.

    Wichtige Hinweise zum Carnet ATA Verfahren

    Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren mithilfe des Carnet ATA Verfahrens sind einige Richtlinien zu beachten. Wichtig ist vor allem:

    • Solange das Carnet ATA Verfahren läuft, darf die Ware nicht verändert werden. Verfahren wie eine Veredelung sind deshalb in Kombination mit einem Carnet ATA Zollpassierscheinheft nicht zugelassen. Die Nämlichkeit der Ware, die vom Zoll im Carnet festgehalten wird, muss bestehen bleiben.
    • Eine Wareneinfuhr ist nur dann möglich, wenn das Carnet für alle Vertragsstaaten gilt. Es darf also beispielsweise keine Ausnahme bei einzelnen EU-Staaten gemacht werden. Denn sie bilden zusammen das Zollgebiet der Union.

    Wie läuft das Carnet ATA Verfahren in digitaler Form ab?

    Variante A: Vorübergehende Einfuhr von Nicht-Unionswaren & Wiederausfuhr

    1. Vor der geplanten Reise
    • Download der Carnet ATA App (App Store oder Google Play Store)
    • Laden des Carnets in der App (mithilfe der ID und dem PIN)

    Hinweis: Carnet-Inhaber können Spediteuren oder Fahrern das Carnet entweder in Form von QR-Codes übermitteln oder ihnen ID und PIN mitteilen.

    1. Einfuhr
    • Eröffnung des Carnet ATA Verfahrens beim ersten ausländischen Zollamt (Internetverbindung nötig)
    • Vorzeigen des QR-Codes beim Zoll
    • Nämlichkeitsprüfung der Ware durch den Zoll
    • Automatische digitale Benachrichtigung an Carnet-Inhaber
    1. Wiederausfuhr
    • Vorzeigen des QR-Codes beim Zoll
    • Automatische digitale Benachrichtigung an Carnet-Inhaber

    Variante B: Vorübergehende Ausfuhr von Unionswaren & Wiedereinfuhr

    1. Vor der geplanten Reise
    • Download der Carnet ATA App (App Store oder Google Play Store)
    • Laden des Carnets in der App (mithilfe der ID und dem PIN)
    • Eröffnung des Carnet ATA Verfahrens beim deutschen Binnenzollamt (Internetverbindung nötig)
    • Nämlichkeitsprüfung der Ware durch den deutschen Zoll

    Hinweis: Carnet-Inhaber können Spediteuren oder Fahrern das Carnet entweder in Form von QR-Codes übermitteln oder ihnen ID und PIN mitteilen.

    1. Ausfuhr
    • Vorzeigen des QR-Codes beim Zoll
    • Automatische digitale Benachrichtigung an Carnet-Inhaber
    1. Wiedereinfuhr
    • Vorzeigen des QR-Codes beim Zoll
    • Automatische digitale Benachrichtigung an Carnet-Inhaber

    Was passiert bei Verstößen im Carnet ATA Verfahren?

    Verstößt der Carnet-Besitzer gegen die Richtlinien des Carnet ATA Verfahrens, können nachträglich Zollabgaben fällig werden. Darüber hinaus können Verstöße als Ordnungswidrigkeit oder gar Steuerhinterziehung bestraft werden.

    Steven Schindler

    Steven Schindler begleitet die BEX seit ihrer Gründung und steht unseren Kunden als Experte im Bereich Export und Außenhandel zur Seite. Seine besondere Expertise liegt in der ATLAS Ausfuhr. Als Projektleiter verantwortet er zudem die Entwicklung und Integration unserer SAP-Schnittstellen und sorgt damit für nahtlose Systemübergänge.