Catch-All-Klausel in der Exportkontrolle einfach erklärt: Wann nicht gelistete Güter plötzlich genehmigungspflichtig werden

Die Catch-All-Klausel ist eine besondere Regel für die Exportkontrolle. Sie schützt davor, dass scheinbar zivile Güter für militärische Zwecke, Massenvernichtungswaffen, kritische Nuklearprogramme oder digitale Überwachung missbraucht werden. Die Klausel zielt auf Exporte ab, die nicht in expliziten Güterlisten stehen, aber dennoch aufgrund der Endverwendung, des Bestimmungslands oder des Endverwenders problematisch sind. Für Unternehmen im Außenhandel bedeutet das:  erweiterte Genehmigungspflichten. Wir erklären die Catch-All-Regel und zeigen, wie Sie Ihre Exporte entsprechend prüfen und – bei Bedarf – genehmigen lassen.

Die Grundlagen der Catch-All-Klausel einfach erklärt 

Was ist die Catch-All-Klausel?

Die Catch-All-Klausel ist eine Auffangklausel im Exportkontrollrecht der Europäischen Union. Sie kann dazu führen, dass auch Exporte in Drittländer genehmigungspflichtig werden, die nicht explizit in den regulär zu prüfenden Güterlisten (Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung oder in der deutschen Ausfuhrliste) aufgeführt werden – und zwar sobald ein kritischer Verwendungszweck erkennbar ist. Besonders relevant wird sie bei Lieferungen in sensible Länder, an auffällige Abnehmer oder bei unklaren Angaben zur Nutzung.

Warum gibt es die Catch-All-Klausel überhaupt?

Die Catch-All-Klausel gibt es, weil Güterlisten nicht jede riskante Exportkonstellation vorhersehen können. Technische Listen erfassen Produkte anhand bestimmter Merkmale, aber nicht jede mögliche Zweckentfremdung. Außerdem werden Güterlisten zwar regelmäßig aktualisiert, aber neue Risiken entstehen oft schneller als neue Listeneinträge. Die Catch-All-Regel schließt diese Lücke. Sie verhindert, dass Unternehmen sich allein darauf verlassen, dass ein Produkt nicht gelistet ist, obwohl konkrete Hinweise auf eine kritische Endverwendung vorliegen.

Wo findet sich die Catch-All-Klausel?

Der Catch-All-Mechanismus beruht auf verschiedenen Stellen in der EU-Dual-Use-Verordnung (in Artikel 4 Absatz 1 bis 3 und Artikel 5 Absatz 1 bis 2). Zusätzlich gibt es eine nationale Ergänzung dieser Regeln in Paragraf 9 der Ausfuhrwirtschaftsverordnung (AWV).

Übersicht Catch-All-Klausel Dual-Use-VO

Was besagen die Catch-All-Klauseln in VO (EU) 2021/821?

In der EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 heißt es sinngemäß: Die Ausfuhr bestimmter nicht gelisteter Güter kann genehmigungspflichtig werden, wenn eine kritische Endverwendung vorliegt. Die Vorschriften nennen anschließend typische kritische Verwendungen. Dazu gehören vor allem chemische, biologische oder nukleare Waffen, Trägertechnologien wie Raketen, militärische Endverwendungen in Waffenembargoländern (Käuferland oder Bestimmungsland) und der Einbau in gelistete, illegal ausgeführte Rüstungsgüter, aber auch digitale Überwachung.

Weiterhin wird festgelegt: Die Genehmigungspflicht greift, wenn der Ausführer explizit behördlich von einem problematischen Endverwendungszweck unterrichtet wurde, unter Umständen aber auch ohne diese Unterrichtung. Denn der Ausführer muss die Behörde eigenständig benachrichtigen, wenn Verdacht auf einen problematischen Endverwendungszweck aus Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2021/821 besteht.

Achtung: Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität – bitte eigenständig prüfen oder rechtlich beraten lassen!

Alle Details in der EU-Verordnung nachlesen

Was besagt die Catch-All-Klausel in § 9 AWV?

Paragraf 9 der Ausfuhrwirtschaftsverordnung stellt eine ergänzende Catch-All-Regel auf: Auch Güter, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, und

a) die für die Errichtung oder den Betrieb einer kerntechnischen Anlage verwendet werden und
b) in eins der folgenden Länder exportiert werden

  • Algerien
  • Irak
  • Iran
  • Israel
  • Jordanien
  • Libyen
  • Nordkorea
  • Pakistan
  • Syrien

c) oder einen Warenwert von 5.000 Euro überschreitensind genehmigungspflichtig. Software und Technologien sind von der Wertgrenze unabhängig stets genehmigungspflichtig. Auslöser für die Pflicht kann entweder eine explizite Unterrichtung durch das BAFA sein oder der eigene Kenntnisstand des Exporteurs, der dann das BAFA bezüglich einer potenziellen Genehmigungspflicht kontaktieren muss. In jedem Fall hat der Ausführer eine Sorgfaltspflicht und muss aktiv prüfen, ob der geplante Export unter die Catch-All-Klausel fällt.

Achtung: Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität – bitte eigenständig prüfen oder rechtlich beraten lassen!

Alle Details in der AWV nachlesen

Cheatsheet – wichtige Fachbegriffe erklärt

Diese Begriffe helfen, die Catch-All-Klausel zu verstehen und richtig einzuordnen:

  • Nicht gelistete Güter: Güter, Software oder Technologie, die nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung und nicht in der deutschen Ausfuhrliste erfasst sind; können trotzdem genehmigungspflichtig werden, wenn eine Catch-All-Konstellation vorliegt
  • Güterliste: Sammelbegriff für Verzeichnisse von Gütern, deren Export kontrolliert wird
  • Ausfuhrliste: Nationale deutsche Liste im Anhang der Außenwirtschaftsverordnung; enthält unter anderem Rüstungsgüter und national erfasste Dual-Use-Güter
  • AWV: Außenwirtschaftsverordnung; konkretisiert in Deutschland wichtige Genehmigungspflichten und enthält mit § 9 AWV eine nationale Regelung für bestimmte nicht gelistete Güter
  • Dual-Use-Güter: Güter mit doppeltem Verwendungszweck (können zivil oder militärisch bzw. sicherheitskritisch verwendet werden)
  • Dual-Use-Verordnung: EU-Verordnung 2021/821; regelt die Kontrolle von Ausfuhr, Vermittlung, technischer Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern

Warum müssen Exporteure die Catch-All-Klausel immer im Hinterkopf haben?

Für Exporteure ist die Catch-All-Klausel ein zentrales Compliance-Thema. Sie betrifft nicht nur Spezialgüter, sondern kann auch bei scheinbar normalen Industrieprodukten, Software, Technologie oder Ersatzteilen relevant werden.

Was passiert, wenn die Klausel greift?

Wenn die Catch-All-Klausel greift, wird aus einem vermeintlich genehmigungsfreien Export ein prüf- und möglicherweise genehmigungspflichtiger Vorgang. Das Unternehmen darf den Export dann nicht einfach fortsetzen.

Was passiert, wenn man die Klausel ignoriert?

Wer die Catch-All-Klausel ignoriert, riskiert rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen. Besonders kritisch wird es, wenn Hinweise auf eine kritische Endverwendung vorlagen und trotzdem geliefert wurde.

Mögliche Risiken bei Verstößen:

  • strafrechtliche Folgen
  • Bußgelder
  • Lieferstopps
  • Reputationsschäden
  • Zusätzliche interne Kosten (z.B. durch Nacharbeiten, Prüfungen, Behördenkommunikation)

Wann greift die Catch-All-Klausel?

Die Catch-All-Klausel greift nicht bei jedem Export eines nicht gelisteten Gutes. Ein Catch-All-Risiko kann vorliegen, wenn diese Punkte zusammenkommen:

  1. Nicht gelistetes Gut: Das Produkt steht nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung und nicht in der deutschen Ausfuhrliste.
  2. Kritische Endverwendung: Das Gut soll an Empfänger oder Länder exportiert werden und / oder soll für einen Zweck verwendet werden, die nach geltender Gesetzlage als kritisch eingestuft werden.
  3. Kenntnis oder Unterrichtung: Das Unternehmen hat eigene Hinweise auf diese Verwendung oder wurde durch das BAFA unterrichtet.

Was gilt als „kritische Endverwendung“?

„Kritische Endverwendung“ und damit Zuordnung zur Catch-All-Klausel liegt vor, wenn das Gut für einen der folgenden Zwecke verwendet werden soll:

  1. Massenvernichtungswaffen (ABC-Waffen): Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Betrieb, Wartung, Lagerung, Ortung oder Verbreitung von:
    1. Chemischen Waffen (z. B. Kampfstoffe, Vorläufersubstanzen)
    2. Biologischen Waffen (z. B. Krankheitserreger, Toxine)
    3. Nuklearwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern
  2. Trägertechnologien für Massenvernichtungswaffen: Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Raketen, Flugkörpern oder unbemannten Trägersystemen, die ABC-Waffen transportieren können
  3. Militärische Endverwendung unter EU-Waffenembargo:
    1. Einbau in Militärgüter (gelistet in nationalen Militärgüterlisten)
    2. Nutzung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für militärische Güter
    3. Nutzung als Halbfabrikat in einer Anlage zur Herstellung von Militärgütern
  4. Bauteil in rechtswidrig exportierten Rüstungsgütern: Einbau in Militärgüter, die ohne gültige Genehmigung aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeführt wurden
  5. Digitale Überwachung: Nutzung zur verdeckten Überwachung von Personen (z. B. Spionagesoftware, Abhörtechnik, Tracking-Systeme) im Zusammenhang mit interner Repression oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie bedeutenden Brüchen mit dem humanitären Völkerrecht
  6. Kerntechnische Anlagen in Risikoländern: Errichtung oder Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke in Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien

Wie prüft man einen Export auf Catch-All-Risiken?

Schritt 1: grundlegende Exportkontrolle durchführen

Im ersten Schritt wird im Rahmen einer Exportkontrolle geprüft, ob das Produkt überhaupt gelistet ist. Wenn ein Gut bereits als Dual-Use-Gut oder Rüstungsgut gelistet ist, gelten die entsprechenden Genehmigungspflichten unabhängig von der Catch-All-Klausel.

Schritt 2: Endverwender prüfen

Im zweiten Schritt wird geprüft, wer das Gut tatsächlich verwenden soll. Der Endverwender ist nicht immer identisch mit dem Käufer, dem Rechnungsempfänger oder dem Zwischenhändler.

Unternehmen sollten mindestens diese Angaben einholen:

  • Identität: Vollständiger Name, Adresse, Unternehmensform und Ansprechpartner
  • Geschäftszweck: Branche, Website, Tätigkeitsbereich und Plausibilität des Auftrags
  • Sanktionslistenprüfung: Abgleich mit relevanten EU-, UN- und gegebenenfalls weiteren Listen
  • Hintergrundprüfung: Hinweise auf Militär, Rüstungsindustrie, staatliche Forschung oder kritische Beschaffungsnetzwerke
  • Zwischenhändler: Prüfung, ob der Käufer nur als Durchgangsstation dient

Red Flags entstehen zum Beispiel, wenn der Kunde keine plausible Geschäftstätigkeit hat, kurz vor der Anfrage gegründet wurde oder die Bestellung nicht zum Unternehmenszweck passt.

Schritt 3: Endverwendung hinterfragen

Im dritten Schritt geht es um die konkrete Nutzung des Produkts. Die Catch-All-Klausel knüpft gerade an den Verwendungszweck an. Deshalb müssen Unternehmen verstehen, wofür das Gut am Ende eingesetzt wird.

Hilfreiche Fragen sind:

  • Wofür genau soll das Gut eingesetzt werden?
  • Passt die Nutzung zum Produkt, zum Kunden und zum Bestimmungsland?
  • Sind Leistungswerte, Materialien oder Sonderwünsche für den angegebenen Zweck plausibel?
  • Soll das Gut an Dritte weitergegeben oder reexportiert werden?
  • Gibt es Hinweise auf Einsatz in militärischen Gütern, Anlagen oder Programmen?

Wenn der Kunde nur vage antwortet, eine Endverbleibserklärung ungenau bleibt oder technische Sonderwünsche nicht zum zivilen Zweck passen, sollte der Vorgang eskaliert werden.

Schritt 4: Catch-All-Genehmigungspflicht prüfen & ggf. Export stoppen

Gibt es für den geplanten Exportvorgang

  1. eine explizite Benachrichtigung des BAFA, dass eine Genehmigungspflicht besteht ODER
  2. intern Hinweise darauf, dass die Catch-All-Klauseln greifen könnten,

müssen Sie die Ausfuhr vorübergehend stoppen und mit Schritt 5 fortfahren.

Schritt 5: Anfrage bzw. Antrag zur Ausfuhrgenehmigung beim BAFA stellen

Bei Unsicherheit über die Einstufung des geplanten Exports als genehmigungspflichtig oder nicht genehmigungspflichtig sollten Sie das BAFA kontaktieren. Das geht entweder über eine Voranfrage oder einen Antrag zum Nullbescheid über ELAN-K2.

Sobald Sie wissen, dass eine Genehmigungspflicht besteht, können Sie über ELAN-K2 einen Antrag zur Ausfuhrgenehmigung stellen.

Schritt 6: Entscheidung und deren Hintergründe dokumentieren

Dokumentieren Sie aus Compliance-Gründen alle Prüfungen und Entscheidungen bei der Exportkontrolle. Halten Sie dabei unter anderem fest, ob und warum Sie einen Exportvorgang als Fall für die Catch-All-Klausel einschätzen.

Hilfreich ist es dabei auch, Red Flags zu notieren. Warnsignale wie die folgenden sollten zur Sicherheit mitdokumentiert werden:

  • Unklare Identität: Kunde, Endverwender oder Bestimmungsort bleiben ungenau.
  • Unplausible Bestellung: Produkt und Menge passen nicht zur Geschäftstätigkeit des Kunden.
  • Zeitdruck: Der Kunde drängt auf ungewöhnlich schnelle Lieferung oder Abholung.
  • Ungewöhnliche Zahlungsbedingungen: Hohe Barzahlung, Vorauszahlung ohne Verhandlung oder auffällige Zahlungswege
  • Unlogische Transportroute: Der Versandweg ist wirtschaftlich oder geografisch nicht nachvollziehbar.
  • Fehlende Fachfragen: Der Kunde stellt bei technisch komplexen Gütern keine technischen Rückfragen.
  • Sonderwünsche: Verpackung, Etikettierung oder Dokumente sollen auffällig angepasst werden.

Welche Unterlagen helfen bei der Catch-All-Prüfung?

Die richtigen Unterlagen helfen Unternehmen, Endverwendung und Endverwender plausibel zu bewerten. Besonders wichtig sind Dokumente, die den Zweck der Lieferung, den tatsächlichen Nutzer und eine mögliche Weitergabe klären. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Endverbleibserklärung: Schriftliche Erklärung des Endabnehmers, dass das Gut nur für den angegebenen Zweck genutzt und nicht unzulässig weitergegeben wird
  • End-Use-Statement: Erklärung zur konkreten Endverwendung, oft mit Angaben zu Einsatzort, Projekt, Anlage oder technischer Nutzung
  • Technische Produktunterlagen: Datenblätter, Zeichnungen, Spezifikationen, Softwarebeschreibungen oder Stücklisten
  • Kundenauskunft: Angaben zu Unternehmenszweck, Branche, Eigentümerstruktur und Nutzung des Produkts
  • Sanktionslistenprotokoll: Nachweis, wann und gegen welche Listen der Kunde geprüft wurde
  • Red-Flag-Checkliste: Standardisierte Abfrage auffälliger Merkmale bei Kunden, Produkten, Zahlungswegen und Transport
  • BAFA-Unterlagen: Anträge, Auskünfte zur Güterliste, Nullbescheide, Genehmigungen oder behördliche Hinweise

Alexander Haun

Bei BEX bin ich im Bereich Produktmanagement tätig. Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen gehören zu meinen Schwerpunktthemen. Für die fachlichen Beiträge zu den genannten Themengebieten bin ich im BEXblog verantwortlich.