Dual-Use-Verordnung 2021/821

Dual Use Reform

Reform der Dual-Use-Verordnung

 

Dual-Use-Verordnung 2021/821

Bereits im März 2021 wurde die neue EU-Dual-Use-Verordnung verabschiedet. Am 10. Mai nahm auch der Europäische Rat die Verordnung formell an, sodass sie am 11. Juni im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. 90 Tage später, ab 9. September 2021, tritt die neue Verordnung nun in Kraft.

Die Verordnung beinhaltet:

  • Modernisierung des EU-Systems für Ausfuhrkontrolle
  • Vermittlungstätigkeit und technische Hilfe
  • Durchfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern (Güter, Software und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck, können für sowohl zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden)
  • Bestimmte Erleichterungen durch neue Genehmigungsformen für Unternehmen
  • Strengere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik
  • Vertiefte Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen
  • Verstärkte Kooperation Ebene zwischen Genehmigungs- und Zollbehörden der EU
  • Mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission

 

Welche anfänglichen Vorschläge sind nicht in der finalen Verordnung?

Die folgenden Vorschläge der Kommission oder des Parlaments haben es nicht in die Verordnung geschafft. Das sind:

  • eine EU-autonome Güterliste
  • neue Terrorismus-Catch-All-Klausel bzw. Due-Diligence-Pflicht
  • Genehmigungspflicht für technische Unterstützung, Vermittlungsgeschäfte und Durchfuhr von nicht-gelisteten Dual-Use-Gütern
  • Beschränkungen der Genehmigungsdauer (auf ein Jahr)
  • ICP-Verpflichtung für alle Genehmigungsverfahren
  • Neue Genehmigungskriterien
  • EU-Allgemeingenehmigung für geringwertige Güterlieferungen und Frequenzumwandler
  • EU-Allgemeingenehmigung für die Verbringung von Anhang IV Gütern

Aus Sicht von Exportkontrollverantwortlichen und der Wirtschaft ist dies sicherlich der ein oder andere Grund um aufzuatmen. Allein die Einführung der EU-autonomen Güterliste hätte weitreichende Konsequenzen zur Folge gehabt.

 

Was umfasst die Reform?

Die Genehmigungspflicht für gelistete Güter des Anhang I in Artikel 3 sowie die Catch-All-Regelungen für nicht gelistete Güter in Artikel 4 bleiben unverändert bestehen. Hinzu kommt eine neue Catch-All-Regelung in Artikel 5 für die Ausfuhr nicht gelisteter digitaler Überwachungsgüter (cyber surveillance items). Welche Güter unter diesen Begriff fallen, wird in den Begriffsbestimmungen des Artikel 2 Nr. 20 definiert.

Wie können Unternehmen am besten auf die Änderungen reagieren?

  • Überarbeiten und Anpassen bestehender ICP und Arbeits- und Organisationsanweisungen
  • Erweitern der Red-Flag bezüglich Überwachungstechnik und Menschenrechte
  • Überprüfen neuer Verfahrensvereinfachungen
  • Umsetzen von Leitlinien und Merkblättern der BAFA
  • Erstellen notwendiger exportkontrollrechtlicher Strukturen (ICP, Stoppfunktionen, Weisungsrechte)
  • Schulen und Sensibilisieren von Mitarbeitern

 

Wie beeinflusst die Verordnung die Zusammenarbeit in der EU?

Mit der neuen Dual-Use-Verordnung soll die Zusammenarbeit innerhalb der EU besser gefördert werden. Artikel 10 der Verordnung ermöglicht EU-Mitgliedstaaten den Zugriff auf nationale Güterlisten anderer Mitgliedstaaten, sodass eine schnellere Reaktion möglich wird. Bisher musste die eigene Listenposition in einer nationalen Dual-Use-Güterliste aufgenommen oder abgewartet werden bis man international von den Exportkontrollregimen gelistet wurde. Dies kann nun übersprungen und direkt auf die bereits bestehenden Listungen zugegriffen werden.

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung gelten zwei neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für alle Unternehmen mit Sitz in der EU. Außerdem soll ein einheitliches Exportkontrollsystem aller EU-Mitgliedstaaten geschaffen werden. Bestimmte Regelungen sollen eine engere Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden ermöglichen. Der Artikel 24 bildet eine rechtliche Grundlage für die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe, welche sich aus Vertretern der einzelnen Staaten zusammensetzt. Diese Gruppe soll Fragestellungen prüfen und erörtern, was sich aus den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung ergibt.

 

Richtig Codieren und Dokumentieren – Unser TIPP:

Vereinfachen Sie Ihre Dual-Use-Recherche mit einem Software-Assistent, indem anhand der Zolltarifnummer Ihrer Ware die betreffende EZT-Information aufgerufen wird. So können Sie exakt dokumentieren, wie welcher Mitarbeiter wann der Pflicht zur korrekten Codierung nachgekommen ist. Bei Änderungen der Dual-Use-VO zu betreffenden Waren können Sie sich dann auch benachrichtigen lassen, um immer auf dem aktuellen Stand zu sein.

Hier gibt es weitere Informationen zur Dual-Use-Prüfung mit CLEVER.

Steven Schindler

Steven Schindler ist seit der Gründung der BEX im Unternehmen und fachlicher Ansprechpartner für unsere Kunden im Bereich Export/ Außenhandel mit dem Schwerpunkt ATLAS Ausfuhr. Ebenso ist er Verantwortlich für unsere Projekte zu unseren SAP Schnittstellen. Haben Sie fachliche Fragen zu unseren Produkten? Gerne können Sie sich direkt an Herrn Schindler wenden.