Die Iran-Sanktionen stehen 2025 erneut im Zentrum internationaler Politik. Denn als Reaktion auf die anhaltenden Verstöße Irans gegen das Atomabkommen (JCPOA) haben Deutschland, Frankreich und Großbritannien den sogenannten Snapback-Mechanismus ausgelöst. Da keine diplomatische Lösung gefunden wurde, traten die alte UN-Maßnahmen erneut weltweit in Kraft treten. Parallel haben die EU, Deutschland und die USA ihre Sanktionspakete verschärft und verlängert. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen aktuell gelten und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Unternehmen bei den Themen Export, Finanzen und Compliance ergeben.
Aktueller Stand der Iran-Sanktionen
Im Folgenden geben wir einen Einblick in die aktuellen Sanktionsmaßnahmen gegen den Iran.
Update September 2025: Snapback-Sanktionen sind in Kraft getreten
Am 27. September 2025 sind die nuklearbezogenen UN-Sanktionen gegen den Iran automatisch wieder in Kraft getreten. Dies geschah, nachdem Deutschland, Frankreich und Großbritannien am 28. August 2025 den Snapback-Mechanismus gemäß UN-Resolution 2231 ausgelöst hatten. Der UN-Sicherheitsrat hatte bis zum 28. September 2025 um Mitternacht GMT Zeit, eine Resolution zu verabschieden, die das Wiederinkrafttreten der Sanktionen verhindert hätte. Da dies nicht geschah, traten die Sanktionen automatisch wieder in Kraft.
Dieser Automatismus ist ein zentrales Merkmal des Snapback-Mechanismus: Er erfordert keine neuen Beschlüsse oder Abstimmungen. Vielmehr müssen alle UN-Mitgliedstaaten die Sanktionen aus den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) nun wieder vollständig umsetzen. Für Unternehmen bedeutet dies eine sofortige Verschärfung der Compliance-Anforderungen.
Die praktischen Folgen des Snapback für Unternehmen
Mit dem Wiederinkrafttreten der UN-Sanktionen gelten nun wieder umfassende Beschränkungen, die Unternehmen unmittelbar betreffen. Das Waffenembargo gegen den Iran ist vollständig wiederhergestellt, was nicht nur den direkten Handel mit Waffen, sondern auch mit Dual-Use-Gütern betrifft, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.
Besonders relevant für die Wirtschaft ist die Wiedereinführung verschärfter Kontrollen iranischer Frachtflüge an EU-Flughäfen. Die EU hat angekündigt, den Zugang iranischer Frachtflüge zu EU-Flughäfen zu verhindern und Wartungs- sowie Serviceleistungen für iranische Luftfahrzeuge zu untersagen. Dies betrifft nicht nur Luftfahrtunternehmen direkt, sondern auch Logistikunternehmen, die auf Luftfracht angewiesen sind.
Die Finanzkontrollen wurden ebenfalls verschärft. Banken und andere Finanzdienstleister müssen nun wieder alle Transaktionen mit iranischen Partnern besonders sorgfältig prüfen und gegebenenfalls blockieren. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die mit dem iranischen Nuklearprogramm in Verbindung stehen könnten.
Koordination zwischen den Sanktionsregimen
Die Wiedereinführung der UN-Sanktionen führt zu einer komplexen Überlagerung verschiedener Sanktionsregime. Während die UN-Sanktionen für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, können EU- und US-Sanktionen darüber hinausgehen und zusätzliche Beschränkungen enthalten.
Besonders herausfordernd für international tätige Unternehmen ist der Umgang mit extraterritorialen US-Sanktionen. Diese können auch dann greifen, wenn ein Geschäft formal den UN– und EU-Sanktionen entspricht, aber US-Bezug aufweist – etwa durch die Verwendung des US-Dollars oder US-amerikanische Technologie. Unternehmen müssen daher alle drei Sanktionsregime parallel im Blick behalten und im Zweifel das jeweils strengste anwenden.
Die praktische Herausforderung liegt darin, dass sich die Auslegung und Durchsetzung zwischen den Jurisdiktionen unterscheiden kann. Was in der EU als zulässig gilt, kann unter US-Recht problematisch sein und umgekehrt. Daher empfiehlt sich für Unternehmen mit Iran-Bezug eine enge Abstimmung mit spezialisierten Rechtsberatern, die alle relevanten Jurisdiktionen überblicken können.
Überblick zu den UN-Sanktionen gegen den Iran:
- Rechtsgrundlagen:
- Betroffen: Nukleartechnologie, Waffenexporte, Finanzströme
- Kernmaßnahmen: Waffenembargo, Exportverbote für nuklearbezogene Güter, Finanzsperren, Reisebeschränkungen
EU-Sanktionen
Unabhängig von den UN-Resolutionen führt die EU seit vielen Jahren eigene, teils strengere Iran-Sanktionen. Sie richten sich gegen Verstöße gegen das Atomabkommen, gegen Menschenrechtsverletzungen sowie gegen die militärische Unterstützung Russlands im Ukraine-Krieg. Damit sind die EU-Maßnahmen umfassender als die UN-Sanktionen.
- Atomprogramm (JCPOA-Verstöße)
- Verordnung (EU) Nr. 267/2012
- Beschluss 2012/35/GASP
- Betroffen: Nuklearsektor, Rüstungsindustrie, Finanzwesen
- Kernmaßnahmen (gelockert seit 16.01.2016): Ausfuhr- und Einfuhrverbote, Dienstleistungsverbote, Genehmigungspflichten für bestimmte Güter
- Menschenrechte
- Verordnung (EU) Nr. 359/2011
- Beschluss 2011/235/GASP
- Betroffen: viele Einzelpersonen und Organisationen, bestimmte Güter
- Kernmaßnahmen: Finanzsanktionen, Reiseverbote, Vermögenssperren, Exportverbote für Überwachungstechnologien
- Unterstützung Russlands
- Verordnung (EU) 2023/1529
- Beschluss 2023/1532/GASP
- Betroffen: Iranische Fluggesellschaften, Beschaffungsunternehmen, staatliche Akteure
- Kernmaßnahmen: Bereitstellungs- und Exportverbote, Verbote zur Einreise oder Durchreise
Hinweis: EU-Sanktionen gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und bilden zugleich die Grundlage für die deutsche Umsetzung.
Deutsche Sanktionen
Deutschland setzt die EU-Beschlüsse in nationales Recht um. Zuständig für Genehmigung, Kontrolle und Durchsetzung sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Bundesbank und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS).
US-Sanktionen
Die USA verfolgen seit Jahren ein sehr weitreichendes Iran-Sanktionsregime.
- Betroffen: Versicherungs- und Finanzsektor, Energie- und Rohölbranche, Wirtschaftsbereiche wie Schifffahrt, Bauwesen, Textil- und Automobilindustrie, Regierungsangehörige, etc.
- Kernmaßnahmen: Finanzsanktionen, Handelsembargo, Waffenembargo
Hinweis: Anders als UN- oder EU-Maßnahmen sind US-Sanktionen extraterritorial angelegt. Auch Nicht-US-Unternehmen können betroffen sein, wenn ihre Geschäfte einen Bezug zum US-Finanzsystem oder zu US-Personen haben.
US Secondary Sanctions – globale Auswirkungen?
US-Sekundärsanktionen gelten formal nicht in der EU. In der Praxis entfalten sie dennoch große Wirkung, weil sie an internationale Finanzflüsse anknüpfen.
- Mechanismus: Gewisse Iran-Geschäfte durch Nicht-US-Unternehmen können sanktioniert werden. Meist greifen die USA über Dollar-Transaktionen oder Banken mit US-Bezug ein. Sanktionen reichen vom Ausschluss vom US-Finanzsystem bis hin zu Geschäftsverboten mit US-Personen.
- Praxisbeispiel Huawei: 2018 wurde Huawei-Finanzchefin Meng Wanzhou in Kanada auf US-Haftbefehl festgenommen.
- Vorwurf: Iran-Geschäfte über Tarnfirma „Skycom“ verschleiert
- Hebel: Über 100 Mio. USD liefen über US-Banken → daher griff die US-Jurisdiktion
- Folge: Fast drei Jahre Hausarrest in Vancouver, Rückkehr nach China erst 2021 nach einem Deal mit der US-Justiz
Das Beispiel zeigt, warum viele europäische Unternehmen trotz EU-Blocking-Verordnung vorsichtig sind: Formal nicht verpflichtet, US-Sanktionen zu befolgen – faktisch aber großem Risiko ausgesetzt.
Welche Sanktionen für EU-Unternehmen gelten konkret? – Überblick der Maßnahmen
Handel & Export
Der Außenhandel mit Iran ist streng reguliert:
- Betroffen:
- Dual-Use-Güter
- Nuklear- und Rüstungstechnologie
- Repressionstechnologien (z. B. Überwachungstechnik)
- Güter zur Herstellung von Flugkörpern oder UAV
- Kernmaßnahmen:
- Ausfuhrverbote für Waffen und kritische Technologien
- Verbote zur technischen Hilfe
- Erfüllungsverbote von Transaktionen / Verträgen
- Genehmigungspflichten beim BAFA für den Handel mit bestimmten Industriegütern und Software
- Ausnahmen: humanitäre Lieferungen wie Lebensmittel und Medizin
Finanzsanktionen
Auch das Finanzsystem ist stark eingeschränkt. Banken und Unternehmen müssen strenge Melde- und Prüfpflichten einhalten.
- Betroffen:
- Transaktionen mit gelisteten Personen oder Organisationen
- Iranische Banken und Finanzinstitute
- Kernmaßnahmen:
- Einfrieren von Vermögenswerten
- Bereitstellungsverbote gegenüber sanktionierten Personen
- Meldepflicht für Iran-Transaktionen über gewissen Schwellenwerten bei der Bundesbank
Verkehr
Die Europäische Union schränkt mit ihren Sanktionen auch den internationalen Verkehr zwischen EU-Staaten und dem Iran ein.
- Betroffen:
- Iranische Frachtflugverkehr
- Iranische Frachtschiffverkehr
- Maßnahmen:
- Ausschluss aus EU-Airports
- Verbote zur Instandhaltung oder Wartung von betroffenen iranischen Verkehrsmitteln
Personen- und Reisesanktionen
Neben Handels-, Verkehrs- und Finanzbeschränkungen gibt es auch persönliche Sanktionen. Diese richten sich gezielt gegen Funktionsträger und Organisationen, die als verantwortlich für Verstöße gelten.
- Betroffen:
- Führungsmitglieder der Revolutionsgarden (IRGC)
- Vertreter von Justiz, Gefängnisbehörden und Regierungsstellen
- Iranische Fluggesellschaften (z. B. Iran Air, Sahan Airlines)
- Kernmaßnahmen:
- Reiseverbote
- Verbot des Betriebs bestimmter Fluglinien
- Einfrieren der Vermögenswerte gelisteter Personen und Organisationen
- Transaktions- und Bereitstellungsverbote gegenüber sanktionierten Personen
Achtung: Das Auswärtige Amt warnt außerdem vor Reisen in den Iran (Stand: 19.09.2025).
Auswirkungen für Unternehmen – Export, Finanzen, Verkehr und Reisen
Export & Logistik
Für Exporteure bedeutet das Iran-Embargo eine Vielzahl an Genehmigungs- und Nachweispflichten. Besonders kritisch sind Dual-Use-Güter, also Waren mit ziviler und militärischer Nutzung (z. B. Software oder Maschinen).
- Genehmigungspflichten:
- BAFA-Genehmigung bei Dual-Use-Gütern und kritischen Technologien
- Vorabmeldungen nach AWV bei bestimmten Geschäften (z. B. Exporten mit Iran-Bezug)
- Typische Stolpersteine:
- Transporte über Drittstaaten können als Umgehungsgeschäfte gewertet werden
- Versicherungen verweigern oft Deckung für Iran-Transporte
- Endverbleibsnachweise müssen plausibel und vollständig sein
- Praxis-Hinweis: Verstöße können Bußgelder und Strafverfahren nach sich ziehen – daher sollten Exportkontrollprozesse engmaschig dokumentiert werden.
Zahlungsverkehr & Banken
Der Zahlungsverkehr mit dem Iran ist stark eingeschränkt. Banken reagieren extrem vorsichtig – selbst bei eigentlich zulässigen Transaktionen.
- Blockierte Transaktionen:
- Zahlungen über US-Banken sind faktisch unmöglich (Risiko der Sekundärsanktionen)
- Iranische Banken sind teilweise vom SWIFT-System ausgeschlossen
- Meldepflichten:
- Iran-Zahlungen über 12.500 € müssen bei der Bundesbank gemeldet werden (AWV)
- Verstöße können straf- und bußgeldbewährt sein
- Umgang mit Banken:
- Viele Institute lehnen Iran-Geschäfte pauschal ab
- Empfehlung: frühzeitig Klärung mit der Hausbank, ggf. Beratung durch BAFA oder Bundesbank einholen
Kostenloses E-Book zur Sanktionslistenprüfung
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Hilfreiche Quellen & Ressourcen
Offizielle Rechtsquelle
- EUR-Lex Datenbank – Zugriff auf alle EU-Verordnungen und Ratsbeschlüsse
- UN Digital Library – Originaltexte der UN-Resolutionen (u. a. 2231 von 2015)
- US-OFAC – Übersicht der US-Sanktionsprogramme und Executive Orders
Nationale Behörden
- BAFA – Iran-Embargo – Genehmigungspflichten, Embargoregelungen, Leitfäden
- Bundesbank – Iran-Sanktionsregime – Hinweise zu Finanzsanktionen, Meldepflichten und Ansprechpartner
- Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) – Umsetzung und Kontrolle von Sanktionsmaßnahmen
Fachinformationen & Updates
- Auswärtiges Amt – Iran – Politischer Kontext und Reisewarnungen
- EU Sanctions Map – interaktive Karte mit allen EU-Sanktionen nach Ländern
Praxisnahe Unterstützung
- BEX Einführung in das Thema „Sanktionen“
- BEX Übersicht zu Sanktionslisten
- BEX E-Book zur Sanktionslistenprüfung
- BEX Add-on SANSCREEN für automatisierte Sanktionslistenprüfung
- BEX Academy Seminar „Exportkontrolle für Einsteiger“
Durchsetzung und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Die Überwachung der Iran-Sanktionen in Deutschland liegt in der Verantwortung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS), die seit 2023 beim Zoll angesiedelt ist. Die ZfS konzentriert sich auf die Durchsetzung von Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Entitäten und arbeitet eng mit anderen Behörden zusammen.
Unternehmen können bei der ZfS Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen Sanktionsbeschränkungen abgeben. Dies ist nicht nur eine Möglichkeit, sondern kann in bestimmten Fällen auch eine rechtliche Verpflichtung darstellen . Verstöße gegen Iran-Sanktionen können sowohl als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern als auch als Straftat verfolgt werden, je nach Schwere und Vorsätzlichkeit des Verstoßes .
Für Unternehmen ist es daher essentiell, ihre internen Compliance-Systeme zu überprüfen und an die verschärfte Sanktionslage anzupassen. Dazu gehört eine verstärkte Due Diligence bei Geschäftspartnern, die regelmäßige Überprüfung von Sanktionslisten und die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit den komplexen Sanktionsregimen.
Fazit: Iran-Sanktionen im Blick behalten
Die Iran-Embargos bleiben 2025 ein dynamisches Feld. Zwischen Snapback-Mechanismus bei den UN, eigenständigen EU-Maßnahmen und weitreichenden US-Sanktionen ist die Lage komplex – und für Unternehmen voller Fallstricke. Klar ist: Wer Export, Zahlungsverkehr und Compliance nicht aktiv überwacht, setzt sich rechtlichen und finanziellen Risiken aus. Unternehmen, die frühzeitig auf systematische Compliance-Programme und passende Software-Lösungen setzen, verschaffen sich jedoch einen entscheidenden Vorsprung im internationalen Handel.


