Was bedeutet AEO (Authorized Economic Operator)

AEO

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO = Authorized Economic Operator) ist ein wesentlicher Teil des modernen EU-Sicherheitskonzepts. Dieses entstand aus dem „Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade“ (SAFE) der Weltzollorganisation (WZO). Die WZO wurde wegen zunehmender Globalisierung und veränderter internationaler Sicherheitslage ins Leben gerufen. Es sollten damit weltweite Rahmenbedingungen für modernes, effektives Risikomanagement in Zollverwaltungen realisiert werden.
Auf europäischer Ebene wurden die sicherheitspolitischen Aspekte des „SAFE“ im Jahr 2005 durch Sicherheitsänderungen in Zollkodex und Zollkodex-Durchführungsordnung eingeführt. 2016 wurde diese aufgehoben und ersetzt durch den Zollkodex der Union (UZK), der Durchführungsverordnung (IA) und der Delegierten Verordnung (DA). Dazu wurde der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eingeführt.

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/zugelassener-wirtschaftsbeteiligter-aeo_node.htm

Allgemeine Informationen

Seit 2008 können Unternehmen, die in der EU ansässig sind, einen AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) beantragen. Damit soll die international durchgängige Lieferkette (supply chain) vom Hersteller bis zum Endverbraucher abgesichert werden. Dazu wird allerdings eine weltweite Anerkennung des AEO-Status benötigt. Dies funktioniert bereits zum Beispiel in der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und in China, wobei parallel weitere Verhandlungen laufen.

In allen Mitgliedsstaaten gilt der AEO gleich und ist nicht zeitlich befristet. Es gelten drei verschiedene Statusvarianten:

  • AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC)
  • AEO-Bewilligung „Sicherheit“ (AEOS)
  • AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit (AEOC und AEOS) ➔ kombinierte Bewilligung

Die gesetzlichen Bedingungen eines AEO kommen aus dem Zollkodex der Union (UZK), der Durchführungsverordnung (IA) und der Delegierten Verordnung (DA). Als Hilfsmittel gibt es die Leitlinien „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“.
Die Europäische Kommission aktualisiert laufend ein Verzeichnis AEO-bewilligter Unternehmen, welche einer Veröffentlichung von AEO-Angaben zugestimmt haben. Zudem wird ein E-Learning-Programm aufgesetzt, welches auch auf Englisch verfügbar ist. Dort werden Informationen und Lernprogramme gestellt, sowie vor allem die Vorteile eines AEO und dessen Erteilungsverfahren erläutert.

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Allgemeines/allgemeines_node.html;jsessionid=2179B3F00875E2E3076E50DED91303E6.live4672

Wie wird man zum AEO?

In Deutschland erfolgt eine Antragstellung zum AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) bei dem zuständigen Hauptzollamt. Der elektronische Antrag erfolgt entweder per Internetantrag „AEO-Bewilligung“ oder mit dem Papierformular „0390“.

Antrag per Internetformular:

  1. Antragsformular im Internet ausfüllen
  2. Ausdrucken und von Vertreter des Antragstellers unterschreiben lassen
  3. Bei zuständigem Hauptzollamt, mit ausgefülltem Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen (in elektronischer Form, z.B. CD-ROM), einreichen

Antrag in Papierform:

  1. Formular 0390 ausfüllen (Hilfestellungen im Merkblatt nach Formular 0391)
  2. Gemeinsam mit Fragebogen zum Formular möglichst in elektronischer Form bei zuständigem Hauptzollamt abgeben

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Antragsverfahren/Allgemeines/allgemeines_node.html

Hinweise zum Antragsformular

Wer kann einen Antrag stellen?

Wirtschaftsbeteiligte sind natürliche oder juristische Personen beziehungsweise Personenvereinigungen, die unter Zollrecht fallende Tätigkeiten nachgehen. Grundsätzlich können alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sind, einen Antrag auf einen AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) stellen.
Außerdem gelten alle Bestimmungen, die grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern regeln, wie z.B. Marktordnungs-, Warenursprungs- und Präferenzrecht, Außenwirtschaftsrecht, Verbote und Beschränkungen und Verbrauchsteuer- und Einfuhrumsatzsteuerrecht.
Als Wirtschaftsbeteiligte gelten also z.B.: Hersteller, Lagerinhaber, Zollagenten, Ausführer, Speditionen, Beförderer bzw. Frachtführer und Einführer.

Wer kann einen Antrag unterschreiben?

Der Antrag kann von jeder Person unterschrieben werden, die von dem antragstellenden Unternehmen dazu ermächtigt worden ist.

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Antragsverfahren/Antragsformular/antragsformular_node.html

Hinweise zum Fragebogen für zollrechtliche Bedingungen

Der Fragebogen für zollrechtliche Bedingungen dient der Zollverwaltung, um sich ein umfassendes Bild des Unternehmens zu bilden und ist deshalb zwingend abzugeben. Vorhandene Gutachten und Kriterien, die beigelegt werden, können die Antragsbearbeitung beschleunigen, wenn sie den zu erfüllenden Kriterien entsprechen und diese unterstützen, sind allerdings nicht erforderlich.

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Antragsverfahren/Hinweise-Fragebogen-zollrechtliche-Bewilligungen/hinweise-fragebogen-zollrechtliche-bewilligungen_node.html

Hinweise zur Sicherheitserklärung

  • Kann gesamte Lieferkette sicherer machen, wenn ein Geschäftspartner keine kombinierte Bewilligung (AEOC, AEOS) oder AEOS besitzt
  • Nicht verpflichtend
  • Nicht von jedem Geschäftspartner benötigt
  • In Verbindung mit einer AEO-Antragstellung, reicht ein Verweis auf Antrag, keine Sicherheitserklärung nötig
  • Keine speziellen Vorschriften bezüglich Haftung, da es als eine zivilrechtliche Angelegenheit und Verantwortung zwischen den Unternehmen gilt

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Antragsverfahren/Sicherheitserklaerung/sicherheitserklaerung_node.html
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Antragsverfahren/antragsverfahren_node.html

Welche Vorteile bietet ein AEO Status?

Der AEO-Status hat in letzter Zeit deutlich an Bedeutung zugenommen, sodass er ähnliche Kriterien wie der AEOC zu erfüllen haben wird. Manche Vereinfachungen und Bewilligungen setzen mittlerweile sogar einen AEOC-Status voraus, wie zum Beispiel:

  • „Art. 95 Abs. 3 UZK – Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben
  • 179 UZK – Zentrale Zollabwicklung
  • 182 Abs. 3 UZK – Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung
  • 185 UZK – Eigenkontrolle“[1]

Für diese Bewilligungen und Vereinfachungen sind AEO-Kriterien nur teilweise nötig:

  • „Art. 18 Abs. 3 UZK – Zollvertretung in anderen EU-Mitgliedstaaten (Unionsweite Vertretung); Erfüllung Art.39 a) bis d) UZK
  • 73 UZK und Art. 71 DA – Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • 95 Abs. 1 UZK – Bewilligung einer Gesamtsicherheit; Erfüllung Art. 39 a) und ggf. d) UZK
  • 95 Abs. 2 UZK – Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder Befreiung von der Sicherheitsleistung; Erfüllung Art. 39 b) und c) UZK
  • 96 Abs. 2 UZK – Bewilligung zur Verwendung einer vorübergehend untersagten Gesamtsicherheit; Erfüllung Art. 39 b) und c) UZK
  • 153 UZK und Art. 128 DA – Zulassung zum Zugelassenen Aussteller; Erfüllung Art. 39 a) und b) UZK
  • 155 UZK und Art. 120 DA – Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • 163 UZK und Art. 155 DA – Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • 166 UZK und Art. 145 DA – Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • 182 Abs. 1 UZK und Art. 150 DA – Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; Erfüllung Art. 39 a), b) und d) UZK
  • 230 UZK und Art. 187 DA – Bewilligung des Zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke; Erfüllung Art. 39 a), b) und d) UZK
  • 233 Abs. 4 UZK und Art. 191 DA – Bewilligung für Vereinfachungen im Unionsversandverfahren; Erfüllung Art. 39 a), b) und d) UZK“[2]

Vergünstigungen gemäß Artikel 38 UZK

Inhaber einer AEOC-Bewilligung:
Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Zollbehörde die gewünschte Vereinfachung bewilligt. Kriterien, die bereits bei der Statusbewilligung geprüft wurden, werden nicht nochmal überprüft.

Inhaber einer AEOS-Bewilligung:
Es kann eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden, dann werden keine weiteren Angaben als die in den Anmeldungen benötigt.

Inhaber einer AEO-Bewilligung:
Es werden weniger häufig Waren oder Unterlagen geprüft, nur wenn dies nach einer Risikoanalyse als notwendig erachtet wird. Der Bewilligungsinhaber kann vor dieser Kontrolle informiert werden, beziehungsweise einen Antrag stellen, dass die Kontrolle an einem anderen Ort durchgeführt wird, als dort wo die Gestellung der Waren erfolgt.

Gegenseitige Anerkennung

Die Schweiz, Norwegen, Japan, die USA und China sind Länder außerhalb der EU, die den AEO-Status akzeptieren. Je nach entsprechendem Abkommen mit dem Land, ergeben sich entsprechende Vorteile. Dazu gehört zum Beispiel die Berücksichtigung bei der Risikobewertung mit reduzierten Kontrollen und bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen.
Inhaber einer kombinierten Bewilligung oder einer AEOS-Bewilligung können nur von diesen Vorteilen profitieren, wenn eine Zustimmung von beiden Seiten zu gegenseitigem Datenaustausch vorliegt. Zum Beispiel muss für eine Registrierung mit den USA in der „MR-web-application“ die EORI-Nummer angegeben werden, welche dann mit der MID-Nummer verknüpft wird. Beim Handel mit Japan zum Beispiel, erhalten AEO-Bewilligungsinhaber der EU eine persönliche 12-stellige japanische Identifikationsnummer.
Bei der Ausfuhr von Waren in anerkannte Drittländer, sollten also die Handelspartner die erteilten Identifikationsnummern in den Zollanmeldungen abgeben, damit der Anspruch auf diese Vorteile ausgewiesen und erkennbar ist.

Indirekte Vorteile

Es ist für Wirtschaftsbeteiligte keine Pflicht, einen AEO-Status zu beantragen, dennoch ergeben sich dadurch einige indirekte Vorteile. Der Status bringt zum Beispiel Prozessoptimierung und interne Kontrollmechanismen mit sich. Das bedeutet, es gibt weniger Diebstähle und weniger ungeklärter Verlust von Waren. Zudem weniger Verspätungen im Versand, weniger Sicherheitszwischenfälle und bessere Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern. Der Status wird somit als Gütesiegel angesehen, welches zusätzlich Wettbewerbsvorteile schafft.

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Vorteile/vorteile_node.html;jsessionid=2179B3F00875E2E3076E50DED91303E6.live4672

Fazit

Im alten Zollrecht waren die Vorteile eines AEO recht gering, der Status war nicht notwendig. Auch wenn sich der AEO etabliert hat, selbst mit neuem Zollrecht bleiben viele Verfahrenserleichterungen ohne eine AEO-Bewilligung problemlos möglich und Vorteile eines AEO-Status sind nach Einschätzung von Unternehmen kaum spürbar.
Ohne AEO sein zu müssen oder werden zu müssen, kann bei Verhandlungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten eine Sicherheitserklärung hinzugefügt werden, um die Einhaltung von Sicherheitsstandards zu versichern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erlangen, mag nicht verpflichtend oder unbedingt notwendig sein. Dennoch bringt es einige Vorteile mit sich und kann sich durchaus für ein Unternehmen lohnen.

https://www.ihk-lahndill.de/international/zoll/der-aeo-authorized-economic-operator/aeo-1234704
https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/import-export/zollverfahren/der-aeo-authorized-economic-operator/aeo-683726


[1] https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Vorteile/vorteile_node.html;jsessionid=FCA14F1F8FC16165C8DC604404B8BA02.live4402#doc297730bodyText4

[2] https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Vorteile/vorteile_node.html;jsessionid=FCA14F1F8FC16165C8DC604404B8BA02.live4402#doc297730bodyText4

Dieser Artikel wurde von Pauline Wörner geschrieben.

Steven Schindler

Steven Schindler ist seit der Gründung der BEX im Unternehmen und fachlicher Ansprechpartner für unsere Kunden im Bereich Export/ Außenhandel mit dem Schwerpunkt ATLAS Ausfuhr. Ebenso ist er Verantwortlich für unsere Projekte zu unseren SAP Schnittstellen. Haben Sie fachliche Fragen zu unseren Produkten? Gerne können Sie sich direkt an Herrn Schindler wenden.