Die Intrastat Meldung ist für einige Unternehmen in Deutschland Pflicht, die innergemeinschaftlichen Außenhandel betreiben – also Waren in EU-Mitgliedstaaten versenden oder daraus importieren. Die Erfassung des Warenverkehrs ist für die Statistik des Statistischen Bundesamtes erforderlich. Wir klären die häufigsten Fragen zu den Intrastat Meldungen, basierend auf den aktuellen EU-Rechtsgrundlagen (EBS-Verordnung (EU) 2019/2152, (EU) 2020/1197) sowie dem Außenhandelsstatistik-Änderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 5. März 2025.
Kurz & knapp: Was Sie über die Intrastat Meldung wissen sollten
Was ist eine Intrastat Meldung?
Die Intrastat Meldung ist eine Pflichtdokumentation für einige Unternehmen, die Handel mit anderen europäischen Ländern betreiben. Unter gewissen Bedingungen müssen sie Informationen über ihre Exporte und Importe aus beziehungsweise in das EU-Ausland dokumentieren und elektronisch an das Statistische Bundesamt versenden. Die Daten fließen in die Intrahandelsstatistik ein.
Ist die Intrastat Meldung dasselbe wie die Zusammenfassende Meldung?
Achtung: Die Intrastat Meldung ist nicht dasselbe wie die Zusammenfassende Meldung. Letztere erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern und umfasst neben Waren auch Leistungen, die über die innergemeinschaftlichen Grenzen der EU-Mitgliedstaaten hinweg vollbracht werden.
Warum ist die Intrastat Meldung nötig?
Die Intrastat Meldung ist nötig, um eine Datenbasis über die Importe und Exporte zwischen deutschen Unternehmen und anderen EU-Mitgliedsstaaten zu erhalten. Da innerhalb der Europäischen Union ein Binnenmarkt besteht, erfolgen die Warenbewegungen ansonsten frei. Versendungen und Eingänge werden nicht von anderen Institutionen – wie beispielsweise dem Zoll – erfasst.
Wofür wird die Intrastat Meldung benötigt?
Das Statistische Bundesamt sammelt Daten über Importe und Exporte innerhalb der EU, um diese in die Intrahandelsstatistik einfließen zu lassen. Diese Statistik wiederum bildet eine wichtige Forschungs- und Verhandlungsbasis in Wissenschaft, Politik und anderen Bereichen.
In welchen Fällen ist eine Intrastat Meldung nötig – und wer muss die Daten für die Intrahandelsstatistik melden?
Eine Intrastat Meldung ist – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – immer dann für ein Unternehmen vorgeschrieben, wenn folgende vier Voraussetzungen zum Warenverkehr und den beteiligten Unternehmen vorliegen:
1. Warenhandel zwischen EU-Mitgliedstaaten liegt vor.
Relevant ist die Intrastat Meldung zunächst für alle Unternehmen, die entweder
- Waren (ohne Leistungen) aus Deutschland in andere EU-Staaten exportieren oder
- Waren (ohne Leistungen) aus anderen EU-Staaten nach Deutschland importieren
2. Unionswaren oder Nicht-Unionswaren im Lohnveredelungsprozess werden über eine innergemeinschaftliche Grenze transportiert.
Demnach müssen Unternehmen eine Intrastat Meldung anfertigen und versenden, wenn …
- die jeweilige Ware die Staatengrenze physisch überschreitet
und
- es sich bei den Waren im grenzüberschreitenden Warenverkehr entweder um
- Unionswaren (Gemeinschaftswaren) oder
- Nicht-Unionswaren (Nicht-Gemeinschaftswaren) in einem Lohnveredelungsprozess handelt
Unionsware: Ware, deren Ursprung (Gewinnung oder Herstellung) in der Europäischen Union liegt, oder Ware, die frei innerhalb der Europäischen Union bewegt wird
Nicht-Unionsware: alle Waren, die nicht unter die oben genannte Definition für eine Unionsware fallen
Lohnveredelung: Prozess, bei dem B eine Ware von A bearbeitet. B erhält von A für diese Leistung eine Entlohnung. Die Ware ist während des gesamten Prozesses Besitz von A.
3. Das DE-Unternehmen ist zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet.
Allgemein sind alle Unternehmer zu einer Auskunft verpflichtet, die in Deutschland eine Umsatzsteuer-Voranmeldung durchführen müssen (§ 18 Umsatzsteuergesetz Deutschland).
Handelt es sich um eine Versendung, meldet das versendende Unternehmen den Warenverkehr. Bei einem Eingang ist es das Unternehmen, das die Lieferung erhält. Dabei ist egal, ob der Warenverkehr auf einem Vertrag zwischen den beiden Unternehmen beruht oder nicht.
4. Das Unternehmen hat den festgelegten Schwellenwert für Exporte / Importe im Vorjahr / im laufenden Jahr überschritten. [/H3]
Ein Unternehmen, das in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, muss dann eine Intrastat Meldung einreichen, wenn es jeweils einen der beiden Schwellenwerte überschritten hat (Achtung: geänderte Wertgrenzen seit 1. Januar 2025):
1) beim Export in ein EU-Land:
- im Vorjahr Waren mit einem Statistischen Wert von über 1.000.000 Euro in andere EU-Länder exportiert (Start der Auskunftspflicht = Folgejahr) oder
- im laufenden Jahr bereits Waren mit einem Statistischen Wert von über 1.000.000 Euro in andere EU-Länder exportiert (Start der Auskunftspflicht = Monat, ab dem der Exportwert über dem Schwellwert liegt).
2) beim Export in ein EU-Land:
- im Vorjahr Waren mit einem Statistischen Wert von über 3.000.000 Euro überschritten (Start der Auskunftspflicht = Folgejahr) oder
- im laufenden Jahr bereits Waren mit einem Statistischen Wert von über 3.000.000 Euro aus anderen EU-Ländern importiert (Start der Auskunftspflicht = Monat, ab dem der Importwert über dem Schwellwert liegt).
Wenn der Statistische Wert des Warenverkehrs innerhalb der EU-Gemeinschaft unter den jeweiligen Schwellenwerten für Eingänge und Versendungen liegt, ist das jeweilige Unternehmen von der Auskunftspflicht befreit.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Meldepflicht zu beachten?
Es gibt verschiedene Ausnahmen bei der Intrastat Meldepflicht, unter anderem für Privatpersonen. Diese müssen keine Intrastat Meldung einreichen. Beachten Sie jedoch: Solange es sich bei dem inländischen Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt und nur der Geschäftspartner im Ausland eine Privatperson ist, sind weiterhin Intrastat Meldungen einzureichen.
Ausnahmen und ergänzende Hinweise zu Sonderfällen erläutert der Leitfaden des Statistischen Bundesamtes, Abschnitt 1.3.
Muss man auch dann eine Intrastat Meldung einreichen, wenn man zwar grundsätzlich meldepflichtig ist, aber im letzten Monat nicht an meldepflichtigen Warenbewegungen teilgenommen hat?
Ja, auch wenn ein Unternehmen im aktuellen Monat nicht an einer innergemeinschaftlichen Bewegung einer unter der Meldepflicht gelisteten Ware beteiligt war, muss das meldepflichtige Unternehmen oder die meldepflichtige Person eine Intrastat Meldung einreichen. Dann ist dort der Vermerk „Fehlanzeige” anzugeben (nur beim IDEV-Verfahren).
Welche Informationen werden in der Intrastat Meldung angegeben?
In eine Intrastat Meldung gehören verschiedene Informationen zum Warenverkehr in der Gemeinschaft sowie Angaben zu den meldenden Unternehmen. Dazu gehören unter anderem folgende Angaben (Achtung: veränderte Pflichtangaben seit Januar 2022):
- Informationen über die Person bzw. das Unternehmen, die / das meldepflichtig ist, zum Beispiel:
- Steuernummer
- dreistellige Unterscheidungsnummer des Statistischen Bundesamtes (falls zutreffend)
- Bundesland des zuständigen Finanzamtes (in Form eines Codes)
- vollständige Adresse
- Informationen über den Warenverkehr – wie zum Beispiel:
-
- Monat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattfindet
- Verkehrsrichtung (Versendung oder Eingang)
- Art des Geschäfts (Code in Anhang 4 des Intrahandelsstatistik-Leitfadens)
- Verkehrszweig, z.B. Seeverkehr oder Postsendung (Code in Anhang 5 des Intrahandelsstatistik-Leitfadens)
- Ziel und Ursprung der Ware (Staat und Bundesland)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners (nur bei Versendungen)
- Warennummer (vgl. Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Suche möglich über die DESTATIS-Suchmaschine)
- Gewicht der Ware (Eigenmasse in Kilogramm) oder Besondere Maßeinheit (abhängig von Vorgaben für Warennummer)
- Rechnungsbetrag
- Statistischer Wert (Warenwert zu dem Zeitpunkt, an dem die innergemeinschaftliche Versendung oder der innergemeinschaftliche Eingang die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat der EU überschreitet)
Eine vollständige und detaillierte Übersicht zu den benötigten Informationen finden Sie im Intrahandel-Leitfaden im Anhang 5.
Sonderfall Statistischer Wert
Die Pflicht zur Angabe des Statistischen Werts ist beschränkt, wenn
- Es sich bei der Art des Geschäfts um
-
- einen Kauf
- einen Verkauf
- eine Kommission oder
- eine Konsignation handelt
und
- die jeweils festgelegte Warenwert-Meldeschwelle im Vorjahr nicht überschritten wurde, welche da wäre:
-
- Bei der Einfuhr: Statistischer Wert über 50 Millionen Euro
- Bei der Ausfuhr: Statistischer Wert über 49 Millionen Euro
Wie und wo wird die Intrastat Meldung abgegeben?
Die nötigen Informationen übermitteln Sie dem Statistischen Bundesamt elektronisch, und zwar mit einem der folgenden Online-Verfahren:
- IDEV (Internet-Datenerhebung im Verbund): Meldung manuell oder mittels Dateiimport (CSV- oder INSTAT-XML-Format)
- core: Meldung per Dateiimport (CSV- oder DatML/RAW-Format)
Die Intrastat Meldungen können Sie außerdem monatlich über das Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermitteln.
Hilfe bei der Online-Meldung für die Statistik über innergemeinschaftliche Warenbewegungen finden Sie im Leitfaden des Statistischen Bundesamtes, Anhang 5.
Kann / muss man Angaben nachträglich korrigieren?
Bei fehlerhaften Informationen sind Anpassungen grundsätzlich möglich und auch verpflichtend – solange die Meldung aus dem aktuellen oder vergangenen Jahr stammt.
Allerdings sind Sie bei kleineren Abweichungen zwischen den angegebenen Warenwerten und den tatsächlichen Warenwerten von Korrekturen der Meldungen befreit. Details dazu finden Sie im Intrahandel-Leitfaden, Abschnitt 3.3.
Was passiert, wenn man keine oder eine falsche Intrastat Meldung abgibt?
Gegen auskunftspflichtige Unternehmen, die keine oder eine fehlerhafte Intrastat Meldung beim Statistischen Bundesamt einreichen, obwohl sie (Waren-)Handel mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreiben, kann unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Gut zu wissen: Hilfsangebote im Außenhandelsmanagement
Auskunft zur Intrastat Meldung
Beim Statistischen Bundesamt erhalten Sie die nötigen Informationen und Hilfe bei Problemen.
Eine Übersicht zu den wichtigsten Kontakten, sortiert nach Anliegen:
Rechtsvorschriften / Methodik
Tel.: +49 228 99 643 8777
Fax: +49 611 75 3934
Mail: methodik-Intrahandel@destatis.de
IDEV Meldeverfahren (und Vergabe von Passwörtern)
Tel.: +49 611 75 2300 oder +49 228 99 643 8511
Mail: meldungen-intrahandel@destatis.de
Technische Probleme beim Meldeverfahren mit IDEV / INSTAT/XML-Format
Tel.: +49 611 75 4524
Mail: idev-intrahandel@destatis.de
Datenerhebung und -aufbereitung
Tel.: +49 611 75 4525 oder +49 228 99 643 8512 oder +49 228 99 643 8513
Technische Probleme beim Meldeverfahren eSTATISTIK.core
Mail: eSTATISTIK.core@destatis.de
Umsatzsteuernummer / Unterscheidungsnummern
Tel.: +49 611 75 4524
Mail: aussenhandelsregister@destatis.de
Verspätete Intrastat Meldung
Tel.: +49 611 75 3165
Mail: ek-aussenhandel@destatis.de
Fehlende Intrastat Meldung / Mahnungen
Tel.: +49 611 75 2300 oder +49 228 99 643 8511
Mail: g33-22@destatis.de
Geheimhaltung von Außenhandelsergebnissen
Tel.: +49 611 75 4490
Warenverzeichnis
Tel.: +49 228 99 643 8333
Mail: warenverzeichnis@destatis.de
Erklärvideos zu den verschiedenen Online-Meldeverfahren finden Sie hier.
BEX – Ihr Partner im Außenhandel
Die Intrastat Meldung beweist: Im internationalen Handel sind viele Formalitäten zu beachten – ein erheblicher Arbeitsaufwand. Das gilt auch für den Warenverkehr mit Drittländern: Beim Import oder Export in die oder aus der EU ist eine Zollabwicklung nötig. Unterstützung bei der Zollanmeldung erhalten Sie von BEX. Unsere Add-Ons helfen Ihnen beispielsweise dabei, Sanktionslisten zu prüfen, Ausfuhren anzumelden, Lieferantenerklärungen zu managen und präferenzielle Zollsätze zu beantragen.
