Die Intrastat Meldung ist für einige Unternehmen in Deutschland Pflicht, die innergemeinschaftlichen Außenhandel betreiben – also Waren in EU-Mitgliedstaaten versenden oder daraus importieren. Die Erfassung des Warenverkehrs ist für die Statistik des Statistischen Bundesamtes erforderlich. Wir klären die häufigsten Fragen zu den Intrastat Meldungen.
Was Sie über die Intrastat Meldung wissen sollten
Kurz & knapp: Was ist eine Intrastat Meldung?
Die Intrastat Meldung ist eine Pflichtdokumentation für einige Unternehmen, die Handel mit anderen europäischen Ländern betreiben. Unter gewissen Bedingungen müssen sie Informationen über ihre Exporte und Importe aus beziehungsweise in das EU-Ausland dokumentieren und elektronisch an das Statistische Bundesamt versenden. Die Daten fließen in die Intrahandelsstatistik ein.
Ist die Intrastat Meldung dasselbe wie die Zusammenfassende Meldung?
Achtung: Die Intrastat Meldung ist nicht dasselbe wie die Zusammenfassende Meldung. Letztere erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern und umfasst neben Waren auch Leistungen, die über die innergemeinschaftlichen Grenzen der EU-Mitgliedstaaten hinweg vollbracht werden.
Warum ist die Intrastat Meldung nötig?
Die Intrastat Meldung ist nötig, um eine Datenbasis über die Importe und Exporte zwischen deutschen Unternehmen und anderen EU-Mitgliedsstaaten zu erhalten. Da innerhalb der Europäischen Union ein Binnenmarkt besteht, erfolgen die Warenbewegungen ansonsten frei. Versendungen und Eingänge werden nicht von anderen Institutionen – wie beispielsweise dem Zoll – erfasst.
Wofür wird die Intrastat Meldung benötigt?
Das Statistische Bundesamt sammelt Daten über Importe und Exporte innerhalb der EU, um diese in die Intrahandelsstatistik einfließen zu lassen. Diese Statistik wiederum bildet eine wichtige Forschungs- und Verhandlungsbasis in Wissenschaft, Politik und anderen Bereichen.
In welchen Fällen ist eine Intrastat Meldung nötig?
Relevant ist die Intrastat Meldung zunächst für alle Unternehmen, die entweder
- Waren (ohne Leistungen) aus Deutschland in andere EU-Staaten exportieren oder
- Waren (ohne Leistungen) aus anderen EU-Staaten nach Deutschland importieren
Das Statistische Bundesamt verlangt diese Dokumentation jedoch nur unter gewissen Bedingungen. Demnach müssen Unternehmen eine Intrastat Meldung anfertigen und versenden, wenn …
- die jeweilige Ware die Staatengrenze physisch überschreitet
und
- es sich bei den Waren im grenzüberschreitenden Warenverkehr entweder um
- Unionswaren (Gemeinschaftswaren) oder
- Nicht-Unionswaren (Nicht-Gemeinschaftswaren) in einem Lohnveredelungsprozess handelt
Unionsware: Ware, deren Ursprung (Gewinnung oder Herstellung) in der Europäischen Union liegt, oder Ware, die frei innerhalb der Europäischen Union bewegt wird
Nicht-Unionsware: alle Waren, die nicht unter die oben genannte Definition für eine Unionsware fallen
Lohnveredelung: Prozess, bei dem B eine Ware von A bearbeitet. B erhält von A für diese Leistung eine Entlohnung. Die Ware ist während des gesamten Prozesses Besitz von A.
Sonderfälle, bei denen Intrastat Meldungen Pflicht sind
Bei der Auskunftspflicht für die Intrastat Meldung gelten einige Ausnahmen. Diese sowie hilfreiche Anmerkungen können Sie jederzeit im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes nachlesen. Hier gibt es auch Informationen zu den rechtlichen Grundlagen.
Wer muss Daten für die Intrahandelsstatistik melden?
Trifft eine der oben genannten Situationen zu, muss in der Regel eine Intrastat Meldung an das Statistische Bundesamt erfolgen. Doch wer ist für die Meldung zuständig?
Allgemein sind alle Unternehmer zu einer Auskunft verpflichtet, die In Deutschland eine Umsatzsteuer-Voranmeldung durchführen müssen (§ 18 Umsatzsteuergesetz Deutschland).
Handelt es sich um eine Versendung, meldet das versendende Unternehmen den Warenverkehr. Bei einem Eingang ist es das Unternehmen, das die Lieferung erhält. Dabei ist egal, ob der Warenverkehr auf einem Vertrag zwischen den beiden Unternehmen beruht oder nicht.
Bedingung für die Meldepflicht: der Schwellenwert
Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel existieren Schwellenwerte, die festlegen, ob ein Unternehmen Intrastat Meldungen abgeben muss oder nicht.
Ein Unternehmen, das in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, muss dann eine Intrastat Meldung einreichen, wenn eine der folgenden Schwellenwert-Aussagen zutrifft.
1) Das Unternehmen exportiert die Ware in ein EU-Land und hat entweder
- im Vorjahr Waren mit einem Statistischen Wert von über 500.000 Euro in andere EU-Länder exportiert (Start der Auskunftspflicht = Folgejahr) oder
- im laufenden Jahr bereits Waren mit einem Statistischen Wert von über 500.000 Euro in andere EU-Länder exportiert (Start der Auskunftspflicht = Monat, ab dem der Exportwert über dem Schwellwert liegt).
2) Das Unternehmen importiert die Ware aus einem EU-Land und hat entweder
- im Vorjahr Waren mit einem Statistischen Wert von über 800.000 Euro überschritten (Start der Auskunftspflicht = Folgejahr) oder
- im laufenden Jahr bereits Waren mit einem Statistischen Wert von über 800.000 Euro aus anderen EU-Ländern importiert (Start der Auskunftspflicht = Monat, ab dem der Importwert über dem Schwellwert liegt).
Wenn der Statistische Wert des Warenverkehrs innerhalb der EU-Gemeinschaft unter den jeweiligen Schwellenwerten für Eingänge und Versendungen liegt, ist das jeweilige Unternehmen von der Auskunftspflicht befreit.
Meldepflicht-Ausnahme Privatpersonen
Die Meldepflicht gilt im Allgemeinen nicht für Privatpersonen. Sie müssen keine Intrastat Meldung einreichen. Beachten Sie jedoch: Solange es sich bei dem inländischen Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt und nur der Geschäftspartner im Ausland eine Privatperson ist, sind weiterhin Intrastat Meldungen einzureichen.
Ausnahmen und ergänzende Hinweise zu Sonderfällen erläutert der Leitfaden des Statistischen Bundesamtes, Abschnitt 1.3.
Wann muss die Intrastat Meldung eingereicht werden?
Sie sind aufgrund einer Überschreitung der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Intrastat Meldungen an das Statistische Bundesamt abzugeben? Dann müssen Sie die diese monatlich erstellen.
Es gilt: Die Intrastat Meldung bezieht sich jeweils auf den Monat des Warenverkehrs und die Abgabefrist liegt bei dem zehnten Arbeitstag des Folgemonats. Es besteht eine ein-monatige Nachreichfrist, sollte die Rechnungserstellung erst nach dem Bezugsmonat erfolgen.
Das Unternehmen war im aktuellen Monat nicht an einer innergemeinschaftlichen Bewegung einer unter der Meldepflicht gelisteten Ware beteiligt? Auch in diesem Fall muss das meldepflichtige Unternehmen oder die meldepflichtige Person eine Intrastat Meldung einreichen, und zwar mit dem Vermerk „Fehlanzeige” (nur beim IDEV-Verfahren).
Welche Informationen werden in der Intrastat Meldung angegeben?
Bei der Daten-Erhebung für die Statistik werden verschiedene Informationen zum Warenverkehr in der Gemeinschaft sowie Angaben zu den meldenden Unternehmen statistisch erfasst. In eine Intrastat Meldung gehören demnach:
- Informationen über die Person bzw. das Unternehmen, die / das meldepflichtig ist – wie zum Beispiel Name und Adresse des Unternehmens
- Informationen über den Warenverkehr – wie zum Beispiel:
- Monat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattfindet
- Richtung des Warenverkehrs (Versendung oder Eingang)
- Ziel und Ursprung der Ware
- Warennummer (vgl. Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Suche möglich über die DESTATIS-Suchmaschine)
- Statistischer Wert
Sonderfall Statistischer Wert
Grundsätzlich muss bei Intrastat Meldungen ein Statistischer Wert angegeben werden. Dabei handelt es sich um den Warenwert zu dem Zeitpunkt, an dem die innergemeinschaftliche Versendung oder der innergemeinschaftliche Eingang die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat der EU überschreitet.
Die Pflicht zur Angabe des Statistischen Werts ist beschränkt, wenn
- Es sich bei der Art des Geschäfts um
- einen Kauf
- einen Verkauf
- eine Kommission oder
- eine Konsignation handelt
und
- die jeweils festgelegte Warenwert-Meldeschwelle im Vorjahr nicht überschritten wurde, welche da wäre:
- Bei der Einfuhr: Statistischer Wert über 50 Millionen Euro
- Bei der Ausfuhr: Statistischer Wert über 45 Millionen Euro
Änderungen der Angaben
Sie möchten bei einer Intrastat Meldung eine Änderung der Angaben vornehmen? Bei fehlerhaften Informationen sind Anpassungen grundsätzlich möglich und auch verpflichtend – solange die Meldung aus dem aktuellen oder vergangenen Jahr stammt.
Allerdings sind Sie bei kleineren Abweichungen zwischen den angegebenen Warenwerten und den tatsächlichen Warenwerten von Korrekturen der Meldungen befreit. Details dazu finden Sie im Intrahandel-Leitfaden, Abschnitt 3.3.
Wie wird die Intrastat Meldung abgegeben?
Sie möchten eine Intrastat Meldung versenden? Die nötigen Informationen übermitteln Sie dem Statistischen Bundesamt elektronisch, und zwar mit einem der folgenden Online-Verfahren:
- IDEV (Internet-Datenerhebung im Verbund): Meldung manuell oder mittels Dateiimport (CSV- oder INSTAT-XML-Format)
- core: Meldung per Dateiimport (CSV- oder DatML/RAW-Format)
Die Intrastat Meldungen können Sie außerdem monatlich über das Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermitteln.
Hilfe bei der Online-Meldung für die Statistik über innergemeinschaftliche Warenbewegungen finden Sie im Leitfaden des Statistischen Bundesamtes, Anhang 5.
Folgen bei einer fehlenden oder falschen Intrastat Meldung
Reichen Sie die Intrastat Meldung nicht oder fehlerhaft beim Statistischen Bundesamt ein, obwohl Sie (Waren-)Handel mit einem EU-Mitgliedstaat betreiben, kann unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Gut zu wissen: Hilfsangebote im Außenhandelsmanagement
Auskunft zur Intrastat Meldung
Sie sind auskunftspflichtig und haben noch Fragen zur Intrastat Meldung? Beim Statistischen Bundesamt erhalten Sie die nötigen Informationen und Hilfe bei Problemen.
Eine Übersicht zu den wichtigsten Kontakten, sortiert nach Anliegen:
Rechtsvorschriften / Methodik
Tel.: +49 228 99 643 8777
Fax: +49 611 75 3934
Mail: methodik-Intrahandel@destatis.de
IDEV Meldeverfahren (und Vergabe von Passwörtern)
Tel.: +49 611 75 2300 oder +49 228 99 643 8511
Mail: meldungen-intrahandel@destatis.de
Technische Probleme beim Meldeverfahren mit IDEV / INSTAT/XML-Format
Tel.: +49 611 75 4524
Mail: idev-intrahandel@destatis.de
Datenerhebung und -aufbereitung
Tel.: +49 611 75 4525 oder +49 228 99 643 8512 oder +49 228 99 643 8513
Technische Probleme beim Meldeverfahren eSTATISTIK.core
Mail: eSTATISTIK.core@destatis.de
Umsatzsteuernummer / Unterscheidungsnummern
Tel.: +49 611 75 4524
Mail: aussenhandelsregister@destatis.de
Verspätete Intrastat Meldung
Tel.: +49 611 75 3165
Mail: ek-aussenhandel@destatis.de
Fehlende Intrastat Meldung / Mahnungen
Tel.: +49 611 75 2300 oder +49 228 99 643 8511
Mail: g33-22@destatis.de
Geheimhaltung von Außenhandelsergebnissen
Tel.: +49 611 75 4490
Warenverzeichnis
Tel.: +49 228 99 643 8333
Mail: warenverzeichnis@destatis.de
Erklärvideos zu den verschiedenen Online-Meldeverfahren finden Sie hier.
BEX – Ihr Partner im Außenhandel
Die Intrastat Meldung beweist: Im internationalen Handel sind viele Formalitäten zu beachten – ein erheblicher Arbeitsaufwand. Das gilt auch für den Warenverkehr mit Drittländern: Beim Import oder Export in die oder aus der EU ist eine Zollabwicklung nötig. Unterstützung bei der Zollanmeldung erhalten Sie von BEX. Unsere Add-Ons helfen Ihnen beispielsweise dabei, Sanktionslisten zu prüfen, Ausfuhren anzumelden, Lieferantenerklärungen zu managen und präferenzielle Zollsätze zu beantragen.