Lieferantenerklärung & Langzeitlieferantenerklärung (LLE) – Definition, Grundlagen und Bedeutung

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Definition – Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Die Lieferantenerklärung ist ein im Normalfall nur in der Europäischen Union anwendbares Dokument. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Sie kann auch für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses (z.B. EUR.1) verwendet werden.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung unterscheidet sich von einer Einzel-Lieferantenerklärung dadurch, dass Sie nicht nur für eine Lieferung sondern für einen Zeitraum von bis zu 24 Monate gelten kann.

 

Langzeitlieferantenerklärung nach UZK

Warum benötigt man eine Langzeitlieferantenerklärung?

Da die Europäische Union mit sehr vielen Ländern ein Präferenzabkommen hat, fallen in der Regel die Zölle sehr niedrig aus oder entfallen sogar ganz. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs für die Ware.

 

Wozu dient also die Lieferantenerklärung?

Wenn Sie dies anhand der einmaligen Einzel-Lieferantenerklärung (LE) oder mit einer Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) nachweisen können, haben Sie schon die grundsätzliche Basis geschaffen. Auf diese Weise können dann Aussagen über Präferenzen zu den selbst erzeugten Produkten oder der Handelsware getroffen werden. Nun muss nur noch nachgewiesen werden, dass Ihr Produkt die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllt.

 

Wer erstellt Lieferantenerklärungen?

Üblicherweise wird eine Lieferantenerklärung vom Kunde für den Lieferant angefordert. In der Regel kommt der Lieferant dem Wunsch des Kunden nach. Lieferantenerklärungen werden, wie der Name sagt, vom Lieferanten von Waren ausgestellt. Als Lieferant gilt man, rechtlich gesehen, wenn man die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren hat. Eine LLE kann im Normalfall nur ein innerhalb der EU ansässiger Lieferant für Warenbewegungen innerhalb der EU ausstellen. Für Schweizer Firmen gibt es innerhalb der Schweiz mit der „Generellen Lieferantenerklärung“ (GLE) ein ähnliches Verfahren. Jedoch können diese Lieferantenerklärungen aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Schweiz und EU nicht genutzt werden.

 

Austausch LLE

Wer ist mein Ansprechpartner für die Lieferantenerklärung in einem Unternehmen?

Zum Anfordern einer Langzeitlieferantenerklärung bietet ein Lieferant meistens Kontaktmöglichkeiten durch seinen Vertrieb oder Verkauf. Aber auch, sowie vorhanden, die Import-/Export-Abteilung sowie die Buchhaltung können mögliche Anlaufstellen sein. Eine gesetzliche Vorschrift oder Norm, wer innerhalb eines Unternehmens für die Ausstellung verantwortlich ist, gibt es jedoch nicht.

 

Ist das Ausstellen einer Lieferantenerklärung Pflicht?

„Bin ich als Lieferant zum Ausfüllen einer Lieferantenerklärung oder Langzeitlieferantenerklärung verpflichtet?“ Das Erstellen einer Lieferantenerklärung ist, wenn keine anderweitige vertragliche Vereinbarung besteht, eine rein freiwillige Leistung. Die Anfertigung eines Nachweises kann auf keiner gesetzlichen Basis erzwungen werden. Jedoch wenn Angaben gemacht werden, sind diese rechtlich bindend und sollten deshalb sorgfältig geprüft werden. Wenn ein EU-Ursprung nachgewiesen wird, dienen die Lieferantenerklärungen dem Empfänger gegebenenfalls als Beleg auf deren Basis gegebenenfalls eine zollfreie Lieferung in ein Drittland durchführt. Sollten Erklärungen von Lieferanten die Ursache für einen falschen Ursprung sein, entsteht eine Steuerschuld. Deshalb kann in einem solchen Fall in Richtung des Ausstellers wegen falscher Angaben ermittelt werden. [Mehr dazu…]

 

Wie lange ist eine Langzeitlieferantenerklärung gültig?

Rechtlich gilt seit 01.05.2016 eine maximale Gültigkeitsdauer von 24 Monaten. Durch eine im Juni 2017 gültige Änderung (EU-VO 2017/989) wurde die enge Bindung zwischen Ausstellungsdatum und Anfangsdatum der Gültigkeit aufgehoben. Seitdem ist für den Gültigkeitszeitraum ausschlaggebend:

  • Ausfertigungsdatum der LLE
  • Datum ab wann die Gültigkeitsperiode der Erklärung beginnt (Anfangsdatum)
  • Der Zeitraum zwischen Ausfertigungsdatum und Anfangsdatum darf nicht länger als 6 Monate sein
  • Bei rückwirkend ausgestellten Langzeitlieferantenerklärungen darf das Anfangsdatum nicht mehr als 12 Monate vor dem Ausfertigungsdatum liegen
  • Ende der Gültigkeitsperiode – Das Datum darf nicht länger als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen
  • Kürzere Gültigkeitsfristen sind möglich – in der Praxis orientiert man sich oft am Kalenderjahr

 

Was beinhaltet eine Langzeit-Lieferantenerklärung?

Die Vorgaben für den Inhalt, welche bei der Erstellung einer Nachweiserklärung mit Präferenz beachtet werden müssen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Bezug auf Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex beschrieben. Die offiziellen Vorlagen finden sich im Anhang 22-15 (LE) und 22-16 (LLE) dieser Verordnung. Die Generalzolldirektion stellt diese Anhänge als 1:1-Kopie in drei Sprachen auf Ihrer Website unter „Wortlaute von Lieferantenerklärungen“ zur Verfügung.

 

Zollkontrolle
Vorlage Langzeit-Lieferantenerklärung Muster download

Wie sieht eine Langzeit-Lieferantenerklärung aus?

Das Layout und eventuelle Ergänzungen durch Artikellisten sind gegenüber dem Wortlaut nicht grundsätzlich vorgegeben. Hier gibt es einen Spielraum, welcher in der praktischen Anwendung auch benötigt wird. Wenn man jedoch einen Nachweis ausstellt, muss der Ursprung oder die Präferenzursprungseigenschaft korrekt angegeben werden. Welche Folgen falsche Aussagen über Präferenzen bspw. beim Zoll haben, können Sie hier nachlesen.

 

Wichtig – das gilt es bei der Ausstellung zu beachten:

  • Wortlaut der LE sind verbindlich vorgegeben (Deshalb keine eigenen Formulierungen verwenden)
  • Die einzelnen Waren müssen eindeutig bezeichnet werden
  • LEs werden für Warenursprungs- und Präferenzkalkulation verwendet
  • sowie für die Erstellung von Folgenachweisen
  • die Angaben sind rechtlich bindend und sollten deshalb sorgsam geprüft werden [Mehr dazu…]

Ursprungszeugnis, Lieferantenerklärung, Langzeitlieferantenerklärung – Wo liegt der Unterschied?

Nicht nur die Langzeitlieferantenerklärung bestätigt den offiziellen Ursprungs- beziehungsweise Herkunftsort einer Ware für deren Export. Das Ursprungszeugnis ist, wie die (Langzeit-)Lieferantenerklärung, ein Dokument, das als Nachweis im internationalen Handel dient. Doch worin genau liegt der Unterschied? Wofür benötigt ein Lieferant welches Dokument? Im Folgenden finden Sie eine kurze Erklärung:

1) Form der Nachweise und Vorteile für Lieferanten:
Eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung (auch „Präferenznachweis“) erklärt offiziell, in welchem Land das jeweilige Produkt hergestellt wurde. Die Staaten umfassen hierbei solche, mit denen die EU ein spezielles Abkommen für den internationalen Handel geschlossen hat (wie zum Beispiel Länder der Pan-Euro-Med-Zone): Sie präferieren also zum Beispiel den Import von Produkten aus einem bestimmten Land (der sogenannte „präferenzielle Ursprung“ oder „Präferenzursprung“). Als Händler bewirken Sie mit der LLE, dass – aufgrund ihrer nachgewiesenen Ursprungseigenschaft – für die Ware beim Zoll Ermäßigungen oder Freistellungen gültig werden. Das kann Ihnen im Wettbewerb mit anderen Händlern einen Vorteil schaffen. Das Ursprungszeugnis erklärt offiziell, in welchem Land das jeweilige Produkt hergestellt wurde – genau wie die Langzeitlieferantenerklärung. Allerdings bewirkt das Ursprungszeugnis keine Vergünstigungen beim Zoll, wenn der Lieferant die Ware an ein anderes Land liefert. Stattdessen hilft es den jeweiligen Zollbehörden, den Warenverkehr zuverlässig zu prüfen.

2) Verordnung und Ausfertigung
Die Langzeitlieferantenerklärung wird von anderen Stellen ausgestellt als das Ursprungszeugnis: Ein Produzent mit Sitz in der europäischen Union stellt – freiwillig und ohne rechtliche Zwänge – eine Lieferantenerklärung aus. Währenddessen stellen Handelskammern das Ursprungszeugnis an einen Lieferanten aus. Je nach Zielland der gelieferten Produkte bestehen Regeln, ob ein solcher Nachweis für Sie nötig ist. In der Regel entstehen durch die Erstellung dieses Nachweises Kosten. Anders als bei der Lieferantenerklärung: Lieferanten stellen Ihnen dieses Dokument nicht zwingend in Rechnung.

3) Gültigkeitsdauer
Wie lange ein solcher Handels-Nachweis gültig bleibt, hängt ebenfalls von der jeweiligen Art ab. Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses ist auf eine bestimmte Lieferung begrenzt und erlischt danach. Das genaue Gegenteil ist – wie der Begriff schon andeutet – bei der Langzeitlieferantenerklärung der Fall. Sie gilt für einen längeren Zeitraum – zum Beispiel ein Jahr –, maximal aber für 24 Monate. Außerdem gibt es keine Vorgaben, für wie viele Lieferungen die LLE einen präferenziellen Ursprung maximal nachweisen darf. Trotz der unterschiedlichen Regeln besteht dennoch ein wichtiger Zusammenhang zwischen der Langzeitlieferantenerklärung und dem Ursprungszeugnis. Sie haben bereits eine langfristige Erklärung vom Lieferanten erhalten? Dann können Sie dieses Dokument nicht nur verwenden, um die Präferenz des Ursprungs nachzuweisen: Die LLEs kommen auch als Nachweis über den Ursprungs- beziehungsweise Herstellungsort der Produkte in Frage, um das Ursprungszeugnis bei Ihrer Handelskammer zu erwerben! Damit dies funktioniert, müssen Sie jedoch zwei bestimmte Regeln einhalten. Im Folgenden liefern wir Ihnen eine kurze Erklärung:

Angaben zum Ursprung:
Tragen Sie nicht nur die EU insgesamt, sondern ein spezifisches Land in den Nachweis ein. Regeln zur Be- und Verarbeitung: Wann ein Land als das Ursprungsland von Produkten gilt, ist genau geregelt. Rechtliche Texte legen fest, dass ein präferenzieller Ursprung einer Ware vorliegt, sobald diese in dem angegebenen Land bis zu einem gewissen Grad bearbeitet oder verarbeitet wurde. Eine Sonderregelung gibt es jedoch: die Kumulierung. Produktionsschritte in anderen Ländern werden zusammengefasst, um den gesetzlich vorgeschriebenen Grad an Bearbeitung im Ursprungsland einzuhalten.

Wenn Sie die LLE nutzen, um das Ursprungszeugnis zu beantragen, dürfen Sie die Eigenschaft „Kumulierung“ bei der LLE-Erstellung nicht verwenden! Das bedeutet: Die erste Verarbeitung der Ware muss im Ursprungsland selbst erfolgen. Ist dies nicht der Fall, ist die Erklärung nicht für die Ursprungszeugnis-Beantragung zulässig.

Insgesamt gilt: Ob Ursprungszeugnis oder Lieferantenerklärung für Zielländer mit EU-Abkommen – beide Nachweise sind mit unterschiedlichen Regeln verbunden. Mithilfe einer LLE kann jedoch ein Ursprungszeugnis erworben werden. Sie möchten aktuell ein Ursprungszeugnis beantragen? Auch zu diesem Thema bieten wir verständliche Erklärungen.

In unserer Ursprungszeugnis-Vorlage zeigen wir Lieferanten, welche Informationen Sie – Angabe für Angabe – im entsprechenden Antrag angeben müssen.

FAQ

Wer benötigt Lieferantenerklärungen?

Lieferantenerklärungen werden primär von exportierenden Unternehmen benötigt. Warum? Sie können bei der präferenzberechtigten Einfuhr in einem Drittland von einem verminderten oder komplett erlassenen Einfuhrzoll profitieren, wenn mit dem Einfuhrland ein Präferenzabkommen besteht.

Dazu müssen die Unternehmen aber nachweisen, dass der Anteil der verwendeten Vormaterialien auch zu den vereinbarten Ursprungsregeln des Abkommens passt.

Nun benötigen Unternehmen für eine solche Präferenzkalkulation den Nachweis ihres Lieferanten, welchen Ursprung die Vormaterialien besitzen.
Das führt wiederum dazu, dass alle Lieferanten des exportierenden Unternehmens Nachweise über die gelieferten Artikel ausstellen müssen.

In Europa fragen meist die stark exportierenden Unternehmen, wie z.B. die Automobilunternehmen wie Audi, Mercedes-Benz, Volkswagen (VW) und BMW, nach diesen Nachweisdaten.

Inzwischen wurde auch vom Bundesverband der Zollsoftwarehersteller (BVZH) ein standardisiertes elektronisches Austauschformat etabliert, das auch von der kostenlosen GENESYSPORTAL-Variante unterstützt wird.
Dadurch können alle Unternehmen auf einfache, maschinell auswertbare Weise die Nachweisdaten untereinander austauschen.

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Die Lieferantenerklärung (LE) nach EU-Verordnung 2015/2447 ist ein Nachweispapier für die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen, die die Europäische Union(EU) mit verschiedenen Staaten vertraglich vereinbart hat. Sie dient z. B. dem Exporteur als Vorpapier für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, einer Ursprungserklärung EUR.2 oder einer Präferenzursprungserklärung auf den Handelspapieren. Auch ein Vorlieferant kann eine LE von wiederum seinem Lieferanten benötigen, wenn er die gelieferte Ware nicht selbst ursprungsbegründend hergestellt hat.
Ein Vorteil der LE besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Dies zwingt aber auch zu großer Sorgfalt.

Daher ist besonders darauf zu achten, aktuelle und korrekte Lieferantenerklärungen anzufordern und auszustellen. Der Wortlaut für Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgeschrieben und in einem passenden Vordruck, Muster, Formular oder einer Vorlage bereits enthalten. Zudem gilt es die Besonderheiten der europäischen Nachbarländer, wie z.B. der Schweiz, zu beachten. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der LE jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann beispielsweise die Vorlage eines Auskunftsblattes INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

Was bedeutet Kumulierung?

Wer eine Ware liefert, die vollständig in der EG gewonnen oder hergestellt wurde, der kumuliert nicht. Beispiele sind in Frankreich geerntete Äpfel; daraus in Belgien hergestelltes Apfelmus; Holz von in Tschechien gefällten Bäumen; in Spanien abgebaute Kohle.

Wer eine Ware liefert, die in der EG ausreichend be- oder verarbeitet wurde, der kumuliert auch nicht. Welche Be- oder Verarbeitungen ausreichend sind, wird in den Verarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle geregelt (www.wup.zoll.de).

Wer eine Ware liefert, die in der EG aus Vormaterial hergestellt wurde, das seinen Ursprung in einem Land der PanEuroMed-Zone hat, ohne dieses ausreichend zu be- oder verarbeiten, der muss kumulieren, um seinen Abnehmern in anderen Ländern der PanEuroMed-Zone Zollpräferenzen verschaffen zu können. Das funktioniert, weil das o. g. Vormaterial nicht mehr ausreichend be- oder verarbeitet werden muss, da es bereits (Präferenz-)Ursprungseigenschaft besitzt. Es muss also als – „Vormaterial mit Ursprungseigenschaft“ – in der Präferenzkalkulation nicht mehr berücksichtigt werden. Für welche Länder diese Möglichkeit bereits besteht, lässt sich aus der oben erwähnten Matrix ablesen.

Der Kumulierungsvermerk in der Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung (LE), die nach dem 19. November 2006 ausgestellt wurde, kann den Kumulationsvermerk beinhalten. Dieser Vermerk lautet:
„Er erklärt Folgendes:
Kumulierung wurde angewendet mit …… (Name des Landes/der Länder)

Keine Kumulierung angewendet“

Eine Lieferantenerklärung ist aber immer auch ohne diesen Vermerk gültig. Die einzige Konsequenz ist, dass Ihre Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED verwendet werden kann, sondern ausschließlich als Nachweis bei der Beantragung einer EUR.1 dient. Eine Nennung der Änderungsverordnungen auf der Lieferantenerklärung ist ebenfalls überflüssig.
In LEn, die sich ausschließlich auf andere Abkommen beziehen (z. B. mit Chile, Mexico oder Südafrika) muss der Kumulationsvermerk nicht ausgefüllt werden.
>> Änderungsverordnungen mit geänderten Anhängen I und II sowie den Anhängen III und IV (pdf)

 

Was ist die aktuell gültige Grundlage für eine Lieferantenerklärung?

Mit Einführung des Unions-Zollkodex, der seit dem 1. Mai 2016 gilt, sind Lieferantenerklärungen nach den Erfordernissen der Verordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils gültigen Fassung auszustellen.

Dies beinhaltet auch die später hinzukommenden Änderungsverordnungen.

GRUND-/ORIGINAL-VERORDNUNGEN (2015/2447) < > ÄNDERUNGS-/BERICHTIGUNGS-VERORDNUNGEN (2017/989, …)
Die aktuell gültige Grundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist nach wie vor die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Die Grundverordnungen ändern sich auch nur selten.
Häufiger sind sogenannte Änderungsverordnungen, welche nur Details mit Bezug auf die Grundverordnung klarstellen oder ändern. Die Änderungsverordnung Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 08.06.2017 wurde im GENESYSPORTAL sofort nach dem Erscheinen am 13.06.2017 umgesetzt.

Muss ich die erstellten Lieferantenerklärungen nicht unterschreiben?

In der gesetzlichen Grundlage für Lieferantenerklärungen, der Durchführungsverordnung VO (EU) 2015/2447 , steht hierzu unter Artikel 63 Absatz 3: „(3) Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.“

Eine handschriftliche Unterzeichnung der im GENESYSPORTAL erstellten Lieferantenerklärung ist also ggf. nicht notwendig.

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Alexander Haun

Bei BEX bin ich im Bereich Produktmanagement tätig. Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen gehören zu meinen Schwerpunktthemen. Für die fachlichen Beiträge zu den genannten Themengebieten bin ich im BEXblog verantwortlich. Haben Sie Fragen zu unseren Lösungen oder einem meiner Beiträge? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.