Folgen falscher Präferenzaussagen

Präferenzaussagen

Falsche Präferenzaussagen können auf Grund verschiedenster Ursachen entstehen und unterschiedliche Folgen verursachen. In diesem Artikel betrachten wir Präferenzaussagen, bei denen das ausstellende Unternehmen eine bessere Aussage trifft, als die tatsächliche Präferenzsituation wäre. Ausschließlich diese haben negative Folgen und können zu Strafen führen.

Mögliche Ursachen für falsche Präferenzaussagen

  • Zu Beginn des Jahres wird eine Langzeitlieferantenerklärung (LLE) ausgestellt. Durch Bezug über andere Lieferanten können Vormaterialien unterjährig ihren Präferenzstatus wechseln. Dies kann Auswirkungen auf Ihr Enderzeugnis haben und ggf. müsste die LLE widerrufen werden.
  • Ein wichtiger Kunde fordert einen Nachweis der erhaltenen Waren für bestimmte Abkommen. Um den Kunden nicht zu verärgern oder im schlimmsten Fall zu verlieren wird der Nachweis wie gewünscht ausgestellt, ohne die Präferenzsituation tatsächlich zu prüfen.
  • Meist kleinere Unternehmen haben nur nationale Kunden und daher keine Erfahrung im Bereich „Warenursprung und Präferenzen“. Hier wird bei einer Fertigung in Deutschland grundsätzlich davon ausgegangen, dass dadurch die Präferenz erfüllt wird, jedoch wird nicht betrachtet welche Präferenzregeln bei den verschiedenen Abkommen erfüllt werden müssen.
  • Im Verkaufsprozess wird einem Kunden zugesichert, dass die Ware präferenzberechtigt geliefert werden kann. Dies kann ggf. ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Wettbewerbern sein und zum Vertragsabschluss führen. Diese Aussage wurde gegenüber dem Kunden getroffen und dementsprechend wird ein Nachweis ausgestellt, obwohl die Aussage eventuell nicht korrekt ist.
  • Als Grundlage für die eigene Präferenzaussage wird eine falsche Erklärung des eigenen Vorlieferanten verwendet.
  • Fehler innerhalb der Präferenzkalkulation können beispielsweise durch die Anwendung falscher Präferenzregeln, Fehler in der Berechnung oder auf Grund einer falschen Tarifierung der Artikel entstehen.

Keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Präferenznachweises

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ein Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden.[1]

Folgen falscher Präferenzaussagen

Verantwortlich für einen ausgestellten Nachweis und dessen Richtigkeit ist das Unternehmen selbst. Ein falsch ausgestellter Nachweis kann neben einem verärgerten Kunden dabei sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche sowie steuerrechtliche Konsequenzen haben und sich negativ auf bestehende Bewilligungen auswirken.

Zivilrechtlich

Zivilrechtlich kann der Warenursprung eine zugesicherte Eigenschaft als Vertragsgegenstand darstellen. Wird diese Eigenschaft nicht erfüllt stellt dies einen Sachmangel nach §434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus dem §437 BGB. Der für den Kunden daraus resultierende Schaden kann geltend gemacht werden. Dieser Schaden ist der zu bezahlende höhere Zollsatz und ggf. eine zusätzlich verhängte Strafzahlung.[2]

Strafrechtlich

Eine Lieferantenerklärung ist keine Urkunde, daher gilt eine falsch ausgestellte Lieferantenerklärung nicht als eine Falschbeurkundung. Strafen können jedoch aus §130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entstehen, wenn der Inhaber des Betriebs auf Grund einer Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft wird.[3]

Steuerrechtlich

Es kann eine Steuerhinterziehung gemäß §370 Abgabenordnung (AO), leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §378 AO oder Steuergefährdung gemäß §379 AO vorliegen. Die Unterschiede ergeben sich daraus ob das Unternehmen selbst oder der Kunde die Zollanmeldung im Drittland ausführt und welche Beteiligung das Unternehmen bei der Falschaussage ausübt. Eine Steuerhinterziehung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.[4]

Ermächtigter Ausführer

Sollte das zuständige Zollamt die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen kann dies Folgen auf die Bewilligungen haben. Dabei kann es dazu kommen, dass dem Unternehmen die Bewilligung des ermächtigten Ausführers entzogen wird.[5] Welche Vorteile die Bewilligung als ermächtigter Ausführer mit sich bringt lesen sie hier.

Die Zuverlässigkeit eines Unternehmens kann beispielsweise bei einer Zollprüfung überprüft werden. Diese Zollprüfung wurde eventuell nur deshalb ausgeführt, da durch einen Kunden oder vom Zollamt des Kunden ein INF4 Auskunftsblatt verlangt wurde. Da diese die Richtigkeit der Lieferantenerklärung in Frage stellen, kann dies für die Zollbehörde ein Indiz dafür sein, dass ein Unternehmen nicht zuverlässig ist.

Wenn Sie falsche Präferenzaussagen vermeiden wollen sehen Sie sich GENESYS an.


[1] Lieferantenerklärungen Basisinformationen http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Lieferantenerklaerungen/Basisinformation-Lieferantenerklaerungen/basisinformation-lieferantenerklaerungen_node.html (Stand: 15.03.2018)

[2] Möller/Schumann: Warenursprung und Präferenzen – Handbuch und systematische Darstellung, S. 198;  Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 8 ff.

[3] Möller/Schumann: Warenursprung und Präferenzen – Handbuch und systematische Darstellung, S. 141 f.; Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 9 ff.

[4] Möller/Schumann: Warenursprung und Präferenzen – Handbuch und systematische Darstellung, S. 141 f. Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 9 ff.

[5] Manuel Sieben: Konsequenzen fehlerhafter präferenzieller Ursprungsnachweise, Zoll Profi Ausgabe 09/2012, S. 9

Alexander Haun

Bei BEX bin ich im Bereich Produktmanagement tätig. Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen gehören zu meinen Schwerpunktthemen. Für die fachlichen Beiträge zu den genannten Themengebieten bin ich im BEXblog verantwortlich. Haben Sie Fragen zu unseren Lösungen oder einem meiner Beiträge? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.