PAN-EURO-MED: Neue Änderungen der Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungs-regeln

Zum Jahreswechsel 2024/2025 standen im Fachbereich Warenursprung & Präferenzen weitreichende Änderungen an. Diese erfordern Anpassungen in unserer Anwendung GENESYS sowie das Mitwirken der Verantwortlichen in den betroffenen Unternehmen.

Die Änderungen betreffen Unternehmen in der EU und in der Schweiz, die die Software von BEX einsetzen. Unternehmen in UK sind nicht betroffen. Für Länder außerhalb der PEM-Zone, wie z.B. Südkorea, Mexiko, Japan und Kanada werden die Regeln nicht geändert.

Dieser Artikel ist die zentrale Stelle für alle derzeit bekannten und noch kommenden Fachinformationen, Anleitungen und Handlungsaufforderungen.

Stand: 10.01.2025 

Was sind PAN-EURO-MED (PEM) und das Regionale Übereinkommen?

Die Paneuropäisch Mediterrane Ursprungszone (Kurz: PEM- oder Pan-Euro-Med-Zone) ist eine Gruppe von Ländern, die ab 2005 zahlreiche bilaterale Freihandelsabkommen untereinander geschlossen haben, darin die gleichen Ursprungsregeln verwenden und somit die Grundlage zur Paneuropäisch Mediterranen Kumulierung geschaffen haben.

Details zum fachlichen Hintergrund

Es stellte sich als schwierig heraus, eine große Zahl von Abkommen gleichzeitig zu ändern. Dabei wollte man das System der gleichen Ursprungsregeln nicht gefährden. Deshalb klammerte man 2013 die Ursprungsregeln als ein eigenes Regelwerk aus – das sogenannte Regionale Übereinkommen. In den Freihandelsabkommen wurde fortan für das Ursprungsprotokoll, in dem die Regeln für den präferenziellen Warenursprung festgeschrieben sind, nur noch auf die Regeln des Regionalen Übereinkommens (Amtsblatt der EU L 54 vom 26.3.2013) verwiesen.  Um die Ursprungsregeln zu ändern, muss die Änderung nur noch im Regionalen Übereinkommen vorgenommen werden und nicht mehr in allen bilateralen Präferenzabkommen umgesetzt werden.

In der Pan-Euro-Med-Matrix, die beschreibt, wer mit wem aus der PEM-Zone ein Abkommen hat und somit auch kumulieren darf, wird die Umstellung auf das Regionale Übereinkommen mit einem Datum mit dem Zusatz „(C)“ dargestellt. In der letzten Revision dieser Matrix sind auch die Freihandelsabkommen mit einem „(R)“ gekennzeichnet, die ab 01.01.2025 von der Änderung betroffen sind.

Bisher sind noch nicht alle Freihandelsabkommen auf das Regionale Übereinkommen umgestellt. Es ist zu erwarten, dass auch über den 01.01.2025 hinaus noch Freihandelsabkommen auf diese Regeln wechseln und dass Regelungen veröffentlicht werden, wie bis dahin zu verfahren ist.

Ausschnitt der Pan-Euro-Med-Matrix des deutschen Zoll am Beispiel Schweiz. (Stand: 08.01.2025)

 

Welche Änderungen ergeben sich aus den neuen Regelungen?

Isoliert betrachtet sind die Übergangsregeln einfacher zu erfüllen. Es werden im Wesentlichen folgende langfristigen Vereinfachungen in Kraft treten:

  • Erhöhung der allgemeinen Toleranz von 10% auf 15%
  • Inhaltliche und strukturelle Änderung der Listenregeln, insbesondere durch:
    • Erhöhung der Anteile an erlaubten Vormaterialien ohne Ursprung in Abhängigkeit vom Ab-Werk-Preis; ergo höherer Prozentsatz
    • Reduzierung von Kombinationsregeln
    • Einführung von Gewichtsregeln
    • Vereinfachungen für Textil- und Chemiebranche durch besondere Verfahren, zusätzliche textuelle Regeln, die eventuell zutreffen könnten
    • Viele Positionsregeln werden auf die Kapitelregeln zusammengefasst; d.h. Wegfall vieler ex-Regeln für HS-Position oder HS-Unterposition
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED entfallen.

Durch diese Änderungen müssen bestehende Regelzuordnungen aufgelöst und Regeln neu zugeordnet werden. Ebenso bedingt dies neue Kalkulationen und Bewertungen.

 

Wann tritt die Regeländerung in Kraft?

Die Regeländerung trat zum 01.01.2025 in Kraft. D.h. die Abkommen, die in der Matrix mit einem (R) gekennzeichnet sind, wenden ab diesem Tag nur noch die neuen Ursprungsregeln ohne Alternative an.

Zusätzlich hat der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens am 12. Dezember 2024 eine Verlängerung der bisherigen Regeln des Regionalen Übereinkommens neben weiteren Übergangsbestimmungen beschlossen. Damit ist die Verwendung der bisherigen Regeln für ein weiteres Jahr möglich, sofern die Abkommens-Parteien diese Übergangsbestimmungen ratifiziert haben.

Update (07.01.2025):

Umstellung der revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens

Mit Beschluss 01/2023 vom 07. Dezember 2023 sollte das Regelwerk des Regionalen Übereinkommens vollständig durch ein neues Regelwerk ab 01. Januar 2025 ersetzt werden. Am 12. Dezember 2024 wurde jedoch mit Beschluss 01/2024 des Gemischten Ausschusses zum Regionalen Übereinkommen das bisherige Regelwerk als Alternative zusätzlich für ein Jahr verlängert. Dieser Beschluss bedarf jedoch noch nationaler Ratifizierungen, weshalb dies am 01. Januar 2025 noch nicht durchgängig durch alle Staaten umgesetzt wurde.

In GENESYS wurden zum 01. Januar 2025 daher die Abkommen mit Albanien und Montenegro für die Rechtsräume EU und CH auf die revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens umgestellt. Dieser Schritt ist nicht umkehrbar, auch wenn eine Ratifizierung zu einem späteren Zeitpunkt noch stattfindet und die alten Regeln wieder anwendbar sein sollten.

 

Update (17.12.2024):

Auswirkungen auf GENESYS und Ihre Prozesse

Standort EU:

Es bleibt abzuwarten, welche Abkommenspartner der EU, die bereits auf das Regionale Übereinkommen verweisen, noch bis zum 31. Dezember 2024 ratifizieren können. Es zeichnet sich ab, dass für einzelne Abkommen der EU eine Umstellung erfolgen muss.

Für den Rechtsraum EU wird zumindest für einige Abkommen das Widget für die Umstellung zum Jahreswechsel ausgeliefert werden.

Standort Schweiz:

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat mit einer Mitteilung vom 16. Dezember 2024 darüber informiert, dass für folgende Abkommen der Schweiz die notwendige Ratifizierung vorliegt und somit zunächst die weitere Anwendung der bisherigen Regeln vorgesehen ist:

  • CH – EU
  • EFTA – Übereinkommen:
    • Nordmazedonien
    • Türkei

Für folgende Übereinkommen ist die Situation noch nicht klar, vorläufig ist die weitere Anwendung der bisherigen Regeln aber wahrscheinlich:

  • EFTA – Bosnien und Herzegowina
  • EFTA – Georgien
  • EFTA – Albanien
  • EFTA – Montenegro

Für das Abkommen EFTA-Serbien wird diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, somit ist die Anwendung der revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens notwendig.

Für den Rechtsraum Schweiz wird also zumindest für Serbien das Widget für die Umstellung zum Jahreswechsel ausgeliefert werden.

Für beide Standorte beobachtet BEX weiterhin die Situation und mögliche kurzfristige Ratifizierungen und Bekanntgaben. Entsprechend der Situation am 30. Dezember 2024 wird BEX ein Servicepaket zur Verfügung stellen. In diesem werden notwendige Anpassungen enthalten sein. Sie werden über ein Widget durch alle notwendigen Schritte geleitet.

Für den Betrieb der Software im Rechenzentrum wird das Servicepaket automatisch installiert. Wenn Sie GENESYS vor Ort als Inhouse-Installation betreiben, installieren Sie das Servicepaket selbst.

 

 

Update (18.11.2024):

PEM-Regeln 2025: Übergangsbestimmungen

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen PEM-Regeln zum 1. Januar 2025 gibt es im November 2024 noch erhebliche Unsicherheiten wegen der Regelungen zu den Übergangsbestimmungen. Der offizielle Beschluss des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens wird Mitte Dezember 2024 erwartet. Es ist unklar, ob die Übergangsbestimmungen rechtzeitig vor dem ersten Januar 2025 in Kraft treten werden.

Bis zur Bekanntgabe des Beschlusses Mitte Dezember ist daher offen, wie es weitergehen wird. Für BEX ist es von zentraler Bedeutung, am 1. Januar 2025 eine rechtssichere Lösung zur Verfügung zu stellen. BEX wird auch künftig nur ein Regelset zur Verfügung stellen. Zur Wahrung der Konsistenz von Bewertungen kann dies nicht beliebig geändert werden. BEX behält sich für Dezember eine kurzfristige Entscheidung vor, um bestmöglich reagieren zu können.

Mit dem Stand der Informationen Anfang November 2024 hält BEX folgende drei Szenarien bezüglich einer Einigung auf eine parallele Verwendung der Übergangsbestimmungen in 2025 für möglich – und bittet alle Kunden von GENESYS, sich für alle drei organisatorisch vorzubereiten:

Szenario 1: Einstimmiger Beschluss, jedoch keine rechtzeitige Ratifizierung (bis Ende Dezember 2024) aller Teilnehmer des Regionalen Übereinkommens

In diesem Szenario werden wir auf die revidierten PEM-Regeln umstellen, da BEX zum 1. Januar 2025 in der Anwendung GENESYS eine rechtskonforme Lösung bereitstellen muss, die alle Abkommenskonstellationen berücksichtigt. Eine Anwendung der Übergangsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht berücksichtigt werden. Dieses Szenario gilt derzeit als das wahrscheinlichste, und BEX bereitet hierfür ein entsprechendes Servicepaket vor.

Szenario 2: Kein einstimmiger Beschluss im Dezember 2024

Dies würde keine Änderung der bisher bekannten Situation bedeuten. Die überarbeiteten PEM-Regeln würden am 1.Januar 2025 als alleinige Regeln für das Regionale Übereinkommen in Kraft treten. Es gäbe keine Übergangsbestimmungen. Dieses Szenario kann nicht ausgeschlossen werden und BEX hält für diese Möglichkeit ein Servicepaket bereit.

Szenario 3: Einstimmiger Beschluss und rechtzeitige Ratifizierung (bis Ende Dezember 2024) aller Teilnehmer des Regionalen Übereinkommens

In diesem Szenario könnte es möglicherweise sinnvoll sein, weiterhin mit den Vorteilen der vielfältigeren Kumulierungsoptionen der alten PEM-Regeln zu arbeiten, auf die weiteren Teilnehmer zum Regionalen Übereinkommen zu warten und dann mit diesen gesamthaft zum Jahreswechsel 2026 umzustellen. Die finale Entscheidung für dieses mögliche Szenario kann leider sehr kurzfristig ausfallen.
Auch in diesem Szenario können gegebenenfalls Änderungen, z. B. Hinweise auf Formularen auf die verwendeten Regeln, erforderlich werden. In diesem Fall würde BEX ebenfalls ein Servicepaket zur Verfügung stellen.

Anmerkungen
  • Wir werden Sie in der zweiten Dezemberhälfte über diesen Kanal darüber informieren, welches Szenario von uns tatsächlich umgesetzt wird.
  •  Insbesondere für Kunden mit Inhouse-Installationen weisen wir darauf hin, die Hinweise zum Installieren des erforderlichen Servicepakets, wie wir sie in diesem Artikel beschrieben haben zu befolgen.
  • Wir bitten um Verständnis, dass im Dezember keine Version zum Testen bereitgestellt werden kann.

 

Neue Version Grenzwertdatei

Da wir uns derzeit auf das oben beschriebene Szenario 1 vorbereiten, wird eine neue Version der Grenzwertdatei benötigt. Die Grenzwertdatei für den Export in Ihr Vorsystem wird um das Feld „FTA-Reform“ erweitert und die Schnittstelle angepasst. Dieses Feld ermöglicht es, die Textauswahl für die Ursprungserklärung zu steuern, sofern weitere Länder kurzfristig dem Regionalen Übereinkommen beitreten. Die Auslieferung erfolgt vorbereitend mit dem Servicepaket GENESYS im November 2024.

 

 

Update (14.10.2024):

Nicht alle bilateralen Abkommen werden bis zum Jahresende auf das Regionale Übereinkommen (neue PEM-Regeln) umstellen. Demnach würden sich zwei voneinander isolierte Kumulierungszonen ergeben:

  • Einerseits die Abkommen untereinander gemäß der Matrix für das revidierte Regionale Übereinkommen (neue PEM-Regeln)
  • Andererseits die bilateralen Abkommen, die noch die alten PEM-Regeln verwenden.

Dies hätte Einschränkungen in der Kumulierung und für die Präferenzgewährung von Handelsware zur Folge.

Gemäß der Veröffentlichung des Schweizer Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gibt es daher wohl eine grundsätzliche Einigung auf Übergangsbestimmungen, die noch offiziell beschlossen werden müssen.

Diese Übergangsbestimmungen sehen unter anderem vor, dass:

  • die neuen PEM-Regeln zum 1.1.2025 wie geplant in Kraft treten und
  • die alten PEM-Regeln noch als Übergangsbestimmungen bis 31.12.2025 gelten.

Der offizielle Beschluss des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens wird erst Mitte Dezember erwartet und muss einstimmig sein. Zudem muss die Anwendung der Übergangsbestimmungen noch von jedem Teilnehmerland im nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es ist daher nicht sichergestellt, dass die Übergangsbestimmungen auch wirklich bereits zum 1.1.2025 für alle Teilnehmerländer Wirkungen entfalten.

BEX stellt sich auf die unterschiedlichen Szenarien ein, setzt die Änderungen in der Software um und informiert Sie frühestmöglich. Sie finden hier auf dieser Seite alle aktuellen Informationen, so dass Sie sich jederzeit über Neuigkeiten informieren können.

Für die Umstellung wird in der Software Ende Dezember in einem Servicepaket ein Assistent (Widget) zur Verfügung gestellt. Dieses Widget führt Sie durch alle notwendigen Schritte. Die Ausführung muss Anfang Januar 2025 durch einen fachlichen Administrator erfolgen. Für den Betrieb von GENESYS in der Cloud wird das Servicepaket automatisch installiert. Wenn Sie die Software on-premises betreiben, installieren Sie vorher das Servicepaket.

 

Fachliche Informationen und Anleitungen

 Mögliche Varianten für die Pflege von Lieferantenerklärungen:

 

      • Lieferantenerklärungen, auf denen kein Vermerk enthalten ist

        Diese werden interpretiert als nach den alten Regeln des Regionalen Übereinkommens kalkuliert und dürfen für alle aufgeführten Abkommen, die in GENESYS nicht umgestellt wurden, als bestätigte Abkommen übernommen werden.

        Abkommen, die in GENESYS umgestellt wurden, sind an dem Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei der Pflege des Felds „Bestätigte Abkommen“ erkennbar. Für diese gelten Sonderregelungen, denn die Durchlässigkeit der alten Regeln auf die neuen Regeln gilt vereinfacht nur für Waren von Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems und nach bisheriger Rechtsanwendung nur für Lieferantenerklärungen auf denen „keine Kumulierung angewendet“ bestätigt wurde. Dies wird zukünftig einfacher. Die EU-Kommission überarbeitet derzeit die gesetzlichen Vorschriften für die Pflege von Lieferantenerklärungen im Unionszollkodex (IA).

        Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie für die Länder mit bereits umgestellten Abkommen nur Lieferantenerklärungen, auf denen „keine Kumulierung angewendet“ bestätigt ist und es sich bei den Artikeln um Waren der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems handelt als bestätigte Abkommen.

     

      • Lieferantenerklärungen, auf denen Transitional Rules vermerkt ist

        Abkommen, für welche die Transitional Rules bestätigt worden sind, dürfen für die Kumulierung mit den revidierten Regeln weiterverwendet werden.
        Auswirkungen in der Praxis: Pflegen Sie diese Lieferantenerklärungen nur für die Abkommen außerhalb der PEM-Zone (wie bspw. Kanada, Japan oder Chile ein) und den bereits umgestellten Abkommen, die am Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei „Bestätigte Abkommen“ angezeigt werden.

     

    Lieferantenerklärungen, auf denen REVISED RULES vermerkt ist

    Abkommen, für welche der Vermerk „REVISED RULES“ bestätigt wurde, dürfen nur für die Kumulierung mit den revidierten Regeln verwendet werden. Prüfen Sie daher, ob der Vermerk für alle potenziellen Länder der PEM-Zone gilt oder nur für einzelne. Dies ist häufig ersichtlich anhand von Fußnoten oder ähnlich angebrachte Kennzeichen.
    Vorgehen in der Praxis: Pflegen Sie diese Lieferantenerklärungen wie gewohnt für die Abkommen außerhalb der PEM-Zone (wie bspw. Kanada, Japan oder Chile) ein sowie für die bereits in GENESYS umgestellten Abkommen. Diese sind am Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei „Bestätigte Abkommen“ erkennbar. Abkommen aus dem PEM-Raum, die auf dieser Erklärung nach den alten Regeln ausgestellt worden sind – erkennbar durch Unterscheidung in der Kennzeichnung – können Sie ebenfalls als bestätigte Abkommen pflegen.

PEM-Regeln 2025: Herausforderungen und Ihre nächsten Schritte

Herausforderungen zum Jahreswechsel

Nicht alle bilateralen Abkommen wurden bis zum Jahresende auf das Regionale Übereinkommen (neue PEM-Regeln) umgestellt. Es haben sich daher zwei voneinander isolierte Kumulierungszonen ergeben:

  • Einerseits die Abkommen untereinander gemäß der Matrix für das revidierte Regionale Übereinkommen (neue PEM-Regeln)
  • Andererseits die bilateralen Abkommen, die noch die alten PEM-Regeln verwenden

Dies hat Einschränkungen in der Kumulierung und für die Präferenzgewährung von Handelsware zur Folge.

Die Übergangsbestimmungen sind durch den Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens am 12. Dezember 2024 beschlossen worden. In einigen Ländern konnten diese aber nicht rechtzeitig ratifiziert werden.

Das Schweizer Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat am 30. Dezember 2024 das Zirkular Inkrafttreten des revidierten PEM-Übereinkommens per 1.1.2025 mit dem aktuellen Stand veröffentlicht.

Entsprechend dem Beschluss der Übergangsbestimmungen sind

  • die neuen PEM-Regeln zum 1. Januar 2025 wie geplant in Kraft getreten und
  • die alten PEM-Regeln gelten noch als Übergangsbestimmungen bis 31. Dezember 2025.

Die Anwendung der Übergangsbestimmungen muss von jedem Teilnehmerland im nationalen Verfahren ratifiziert werden. Dies ist für Albanien und Montenegro nicht rechtzeitig erfolgt. Für die Ukraine ist zum Redaktionsschluss der Stand nicht klar.

Wir beobachten die Informationen, setzen die notwendigen Änderungen in der Software um und informiert Sie frühestmöglich.

Ihre nächsten Schritte

  •  Listenregeln: Vergleichen Sie neue und alte Listenregeln für Ihre Hauptprodukte auf wup.zoll.de.
    Damit erlangen Sie Einblicke in die Regeln, die Sie zukünftig für die Kalkulation benutzen und können die Auswirkungen der Änderungen einschätzen. Prüfen Sie hier auch, ob Sie manuell angelegte Regeln künftig noch benötigen.

     

 Zolltarifnummern: Pflegen Sie unbedingt die Zolltarifnummer in den Materialien, die Angabe eines Kapitels ist dabei ausreichend. Da es für Waren im Agrar- und Lebensmittelbereich (Waren der Kapitel 1-24) keine Durchlässigkeit zwischen den beiden Regelsystemen gibt, verlieren diese Materialien ihren Ursprung. Alle Materialien, bei denen Sie keine Zolltarifnummer gepflegt haben, werden nach dem Worst-Case-Prinzip bewertet und verlieren damit ebenfalls den Ursprung.
Hinweis: Im Widget zur Abkommens-Reform besteht die Möglichkeit, dass Sie die Bewertungen für Materialien ohne Warennummer nicht deaktivieren. Wenn Sie sicher wissen, dass Sie keine Materialien der Kapitel 1-24 haben, können Sie dies im Widget entsprechend auswählen. 

HerausforderungenPEM_GENESYS1

Materialübersicht: Welche Warennummern?

  • Weiterhin möchten wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wir auch künftig keine Gewichtsregeln zur automatisierten Kalkulation unterstützen.
  •  Ausstellen von Langzeitlieferantenerklärungen:
    • Für alle Waren aus den Kapiteln 1-24 stellen Sie LLE (GLE) erst 2025 aus. Sie können diese bereits vorbereitend verlängern. Versenden Sie diese aber erst nach dem Jahreswechsel und nach Umstellung von GENESYS. Damit reduzieren Sie die Anzahl der Widerrufe erheblich.
    • Für alle Waren aus den Kapiteln 25-97 können Sie die LLE (GLE) aufgrund der Durchlässigkeitsregelung bereits heute verlängern und auch ausstellen.
  •  Kundenindividuelle Formulare: Verwenden Sie bei der Versendung von LLE (GLE) an Lieferanten und/oder Kunden individuell angepasste Formulare mit Änderungen in der Lieferantenerklärung?

Sind Sie sich nicht sicher, dann bitten wir Sie zu prüfen, ob Anpassungen in der LLE/GLE vorgenommen wurden. Die Wartung der individuellen Formulare und Dokumente liegt bei Ihnen. Änderungen daran werden daher nicht automatisch von AEB vorgenommen und mit einem Servicepaket ausgeliefert.

HerausforderungenPEM_GENESYS2

Mit den Übergangsbestimmungen wurde der Beschluss gefasst, dass eine LLE (GLE) / LLEfK (GLEfK) einen Zusatztext mit einem Hinweis auf das verwendete Regelset enthalten muss ((RR) = REVISED RULES). Andere Formulare sind nicht betroffen (z.B. Ergänzung zur Langzeit-Lieferantenerklärung ARTLIST_SU_DE_XLS).
Hinweis: Die Standarddokumente stehen Ihnen in jedem Fall zur Verfügung. Die Umsetzung von Anpassungen muss mit zeitlichem Vorlauf bei BEX eingeplant werden.

  •  Neue Version Grenzwertdatei: Die Grenzwertdatei für den Export in Ihr Vorsystem wird um das Feld „FTA-Reform“ erweitert und die Schnittstelle angepasst. Dieses Feld ermöglicht es, die Textauswahl für die Ursprungserklärung zu steuern, sofern weitere Länder kurzfristig dem Regionalen Übereinkommen beitreten. Die Auslieferung erfolgt vorbereitend mit dem Servicepaket O&P im November 2024.

Verwenden Sie das Add-on für SAP von BEX/AEB müssen Sie hinsichtlich der Grenzwertdatei nicht aktiv werden. Dies gilt sowohl für Version 2.3 als auch für Version 3.0.

Verwenden Sie ein anderes Vorsystem als SAP zur Ermittlung des Ursprungserklärungstexts für das Zielland basierend auf der Grenzwertdatei, so empfiehlt sich eine Überprüfung und ggf. Anpassungen der Implementierung.

  •  Add-on für SAP: Planen Sie das Einspielen eines SAP-Transports für Januar 2025 ein.
    Haben Sie GENESYS gemeinsam mit dem Add-on für SAP im Einsatz, so bedarf es zur Aktualisierung der Einspielung eines SAP-Transports. Dieser enthält die dann notwendigen Anpassungen wie die Ursprungserklärungstexte auf der Rechnung oder die neuen Texte für die geänderte Grenzwertdatei.

 

GENESYS

WuP-Prozesse meistern und Zollpräferenzen nutzen – mit GENESYS

GENESYS lässt sich einfach in Ihre Systeme integrieren und unterstützt Sie dabei, im internationalen Handel eine Zollpräferenz geltend zu machen. Mit der Software von BEX weisen Sie den Präferenzursprung Ihrer Ware ganz einfach nach und nutzen Zollbegünstigungen effektiv und gesetzeskonform.

Alexander Haun

Bei BEX bin ich im Bereich Produktmanagement tätig. Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen gehören zu meinen Schwerpunktthemen. Für die fachlichen Beiträge zu den genannten Themengebieten bin ich im BEXblog verantwortlich.