Das Versandverfahren mit T1 Dokument | BEX

Zugelassener Ausführer
Wer Nicht-Unionswaren versenden möchte, kann in der EU und ihren Vertragsländern mit einem T1 Dokument Zollabfertigungen sparen. Damit lässt sich der Transport der Ware schnell, einfach und zollrechtlich sicher gestalten. Wir stellen Ihnen das T1 Dokument im Detail vor und erklären den Ablauf des entsprechenden Verfahrens.

Inhaltsverzeichnis:

 

Was ist ein T1 Dokument?

Definition des T1 Dokuments und T1 Versandverfahrens

Das T1 Dokument ermöglicht eine besondere Art von Zollverfahren, nämlich ein Versandverfahren von Nicht-Unionswaren. Das heißt: Waren, die nicht aus der Europäischen Union stammen (sogenannte „Nicht-Unionswaren“) können von einem Ort zum anderen Ort transportiert werden. Sie werden dabei durch den Zoll überwacht, die vollständige Zollabwicklung inklusive Zollabgaben und Zollprüfung ist jedoch erst am Zielort nötig.

Im Detail kann das T1 Dokument bei zwei Unterarten von Versandverfahren zum Einsatz kommen:

  1. Unionsversandverfahren für Nicht-Unionswaren:

Bei diesem Verfahren wird Nicht-Unionsware von A nach B transportiert, wobei sowohl Absender als auch Empfänger im EU-Zollgebiet sitzen. Wichtig: Der Unterschied zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union liegt darin, dass die Ware zollrechtlich (noch) keine EU-Ware ist.

  1. Gemeinsames Versandverfahren (gem VV) für Nicht-Unionswaren:

Auch bei diesem Verfahren wird Nicht-Unionsware versendet. Allerdings wird das T1 Dokument dazu verwendet, den Transport zwischen einem EU-Mitgliedsstaat und Drittland zu überbrücken. Als Drittland sind hier nur Staaten gültig, die am Vertrag zum gemeinsamen Versandverfahren teilnehmen (Liste siehe unten).

Unterschied zum T2 Dokument

Wichtig ist, das T1 Dokument vom T2 Dokument zu unterscheiden. Während das T1 Dokument nur für Nicht-Unionswaren gültig ist, wird das T2 Dokument für Unionswaren verwendet!

Gültigkeitsbereich des T1 Dokuments

In welchen Ländern kann das T1 Dokument verwendet werden?

Das T1 Unionsversandverfahren ist gültig in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.

Das gemeinsame Versandverfahren T1 ist für den Warenverkehr zwischen EU-Staaten und einer Reihe von Vertragspartnern gedacht. Dazu gehören die Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und einige weitere Länder, also insgesamt:

  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Island
  • Vereinigtes Königreich
  • Nordmazedonien
  • Türkei
  • Serbien
  • Ukraine

Inhalt des T1 Dokuments

Da das T1 Dokument die Ware für die Dauer des Versands von Land zu Land begleitet, sind darauf verschiedene Informationen vermerkt. Auf dem Versandschein stehen:

  • Angaben zum Versender
  • Angaben zum Empfänger
  • Informationen zur Ware (Gewicht, Packstück-Anzahl)
  • Zolltarifnummer
  • Ursprung der Ware
  • Zielort der Ware

Warum ein T1 Dokument nutzen?

Das T1 Dokument sowie die zwei dazugehörigen Versandverfahren bieten mehrere Vorteile, sowohl auf Seite der Unternehmen beziehungsweise der Spedition als auch auf der Seite des Zolls. Grund dafür ist, dass die vollständige Verzollung für die Nicht-Unionsware vorläufig entfällt. Denn an der ersten EU-Zollstelle sowie an jeder weiteren Grenze, die beim Transport überschritten wird, sind keine vollständigen Zollprüfungen und -abgaben durchzuführen. Die Ware wird erst im Zielland verzollt.

Das bedeutet für alle Beteiligten:

  • Schneller Transport
  • Weniger Bürokratie
  • Weniger Kosten durch Zollabgaben
  • Sicherheit durch dauerhafte Zollüberwachung

 

Wie läuft der Versand mit dem T1 Dokument ab?

Der Transport einer Ware mit einem T1 Dokument ist genau geregelt.

Der Ablauf vor dem Transport:

  1. An der sogenannten Abgangszollstelle muss zunächst der Versand angemeldet werden, und zwar digital über das New Computerised Transit System (NCTS) beziehungsweise die ATLAS Software. Möglich ist eine Benutzereingabe (Anmeldung durch die Zollstelle) oder eine Teilnehmereingabe (Anmeldung durch den Verfahrensinhaber).
  2. Im sogenannten Normalverfahren muss die Ware der Abgangszollstelle gestellt werden. Alternativ kann dies an einem anderen Ort geschehen. Für diese Verfahrensvereinfachung ist jedoch eine Bewilligung als „Zugelassener Versender“ nötig.
  3. Der Zoll prüft Anmeldung und Ware, eine ausführliche Zollbeschau ist möglich.
  4. Der Verfahrensinhaber muss eine Sicherheitsleistung für die Aufhebung der Zollkontrollen an den überschrittenen Grenzen hinterlegen.
  5. Wird die Anmeldung für das T1 Versandverfahren angenommen, erhält der Verfahrensinhaber dafür eine Master Reference Number (MRN, ehemals Movement Reference Number). Diese Nummer dient der eindeutigen Identifikation der zu versendenden Ware.
  6. Gegebenenfalls wird eine Route für den Transport festgelegt. Ansonsten gilt, dass die Strecke zum Empfänger nach Wirtschaftlichkeit ausgerichtet sein soll.
  7. Der Zoll bestimmt eine Frist für den Eingang der Waren an der sogenannten Bestimmungszollstelle – also der zuständigen Zollstelle im Zielland.
  8. Ist die Anmeldung für das T1 Versandverfahren beim Zoll vollständig durchgeführt, folgt die Überlassung der Ware. Der Zoll führt eine Nämlichkeitssicherung durch (z.B. mittels einer Zollplombe). Diese stellt sicher, dass die Ware während des Transports nicht entfernt, getauscht oder verändert wird. Sie soll so an der Bestimmungszollstelle ankommen, wie sie die Abgangszollstelle verlassen hat.
  9. Das Versandbegleitdokument (VBD / VBD-S) wird sowohl dem Verfahrensinhaber (ausgedruckt) als auch der Bestimmungszollstelle (digital) übermittelt.

Der Ablauf nach dem Transport:

  1. Die Bestimmungszollstelle (oder der Zugelassene Empfänger) sendet eine Ankunftsanzeige an die Abgangszollstelle (vor der Entladung der Ware).
  2. Es folgt ein Abgleich der Daten in der Anmeldung mit der Ware. Dies geschieht entweder an der sogenannten Bestimmungszollstelle oder – mit entsprechender Bewilligung – bei einem „Zugelassenen Empfänger“. Letzterer benötigt dazu jedoch eine digitale Entladeerlaubnis. Außerdem ist die Erstellung und Übermittlung eines Entladekommentars an den Zoll innerhalb von drei Tagen Pflicht.
  3. Die Bestimmungszollstelle versendet das Kontrollergebnis inklusive etwaiger Auffälligkeiten an die Abgangszollstelle.
  4. Blieb die Kontrolle ohne Auffälligkeiten, verbucht die Abgangszollstelle das T1 Versandverfahren als erledigt und gibt die hinterlegten Sicherheiten frei. Gab es Unstimmigkeiten beim Abgleich von Anmeldedaten und Ware, folgen Maßnahmen.
  5. Der Versandinhaber kann eine Eingangsbescheinigung (TC11) erhalten.

 

Mit einer Bewilligung als „Zugelassener Versender“ beziehungsweise „Zugelassener Empfänger“ läuft das Versandverfahren mit T1 Dokument also noch einfacher ab. Sie können:

  • Eine Verfahrensanmeldung und Ankunftsanzeige digital übermitteln
  • Kontrollen außerhalb der Abgangs- und Bestimmungszollstelle (an einem in der Bewilligung festgehaltenem Ort) durchführen lassen
  • andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung der Ware nutzen

 

Was passiert, wenn die Frist für das T1 Versandverfahren überschritten wird?

Wenn die Beförderung der Ware mit dem T1 Dokument und die abschließende Zollabfertigung nicht in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgt, startet der Zoll ein Suchverfahren gemäß Art. 310 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 2015/2447 (Durchführungsverordnung). Genauer gesagt wird das Verfahren dann eingeleitet, wenn die Ankunftsanzeige oder die Kontrollergebnisnachricht verspätet erfolgt.

Mit dem Suchverfahren möchte das zuständige Zollamt klären, wie und warum es zur Verspätung kam. Innerhalb von 28 Tagen werden dann entsprechende Informationen bei der Bestimmungszollstelle oder dem Verfahrensinhaber erfragt. Zweck dieser Vorgehensweise ist es, einen möglichen Zollschuldner zu identifizieren und eine Zollschuld zu erheben.

Es kann beim Verfahren mit T1 Dokument jedoch auch unverschuldet zu Verspätungen in der Beförderung kommen. Dies ist zum Beispiel bei einem Unfall, einem medizinischen Notfall, einer nötigen Reparatur am transportierenden Kraftfahrzeug oder einem Streik der Fall. Dann ist ein entsprechender Nachweis nötig, beispielsweise in Form von gesundheitsdienstlichen Dokumenten oder einer polizeilichen Bescheinigung.

 

Weitere Details zum T1 Dokument, seinen Versandverfahren und Sonderfällen bei der Beförderung erfahren Sie auf der Webseite des Zolls.

Steven Schindler

Steven Schindler ist seit der Gründung der BEX im Unternehmen und fachlicher Ansprechpartner für unsere Kunden im Bereich Export/ Außenhandel mit dem Schwerpunkt ATLAS Ausfuhr. Ebenso ist er Verantwortlich für unsere Projekte zu unseren SAP Schnittstellen. Haben Sie fachliche Fragen zu unseren Produkten? Gerne können Sie sich direkt an Herrn Schindler wenden.