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Der Zoll warnt vor Betrugs-E-Mails
Immer wieder melden Bürgerinnen und Bürger, sie haben Zahlungsaufforderungen erhalten, die angeblich von Zollbehörden stammen sollen. In diesen Schreiben wird häufig mit Strafverfahren, Inhaftierung oder Beschlagnahme von Paketsendungen gedroht oder extrem hohe Steuerzahlungen gefordert, von denen nach baldiger Begleichung eines geringeren Betrags der Rest der Summe eventuell erlassen wird. Solche Bescheide sind immer Fälschungen!
Die Zollbehörden sind stark daran interessiert, dass keine Schäden durch diese Betrüge entstehen. Daher werden jeder Empfänger und jede Empfängerin gebeten, auch bei geringem Verdacht, dass etwas mit einem Bescheid der Zollbehörde nicht stimmen könnte, mit dem Zoll Kontakt aufzunehmen.
Senden Sie verdächtige Schriftstücke an die Kontaktstelle der Zentralen Auskunft entweder elektronisch, per Fax oder per Brief. Geben Sie dabei Ihre E-Mail-Adresse, Faxnummer oder Postanschrift an, sodass Sie eine Rückmeldung erhalten können, wie Sie weiter verfahren sollen.
Unter eigener Abschätzung von Erfolgsaussichten empfiehlt die Zollverwaltung, sich selbst an die Polizei zu wenden. Allerdings: Je mehr Zeit zwischen Erhalt des Schreibens und dem Stellen einer Strafanzeige vergeht, desto geringer werden Möglichkeiten für Ermittlungsansätze.
Wie erkenne ich Phishing Mails oder gefälschte Steuerbescheide?
Phishing Mails werden in betrügerischer Absicht versendet, am besten ist es, sie zu ignorieren oder ohne weitere Aktionen zu löschen. Klicken Sie auf keinen Fall auf Links oder Anhänge und antworten Sie nicht auf die Mail!

Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom Zoll niemals per E-Mail, per SMS o.Ä. zugestellt, sondern immer per Briefpost, aufgrund der Formvorschriften. Andere Vorgehensweisen gelten nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail zugestimmt haben.
Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der verantwortlichen Bearbeiterin oder des verantwortlichen Bearbeiters. Sollten Sie einen Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen erhalten, ist dies eine Fälschung, da dieses Ministerium selbst keine Bescheide erlässt. Der Zoll wird Ihnen niemals einen Link schicken über welchen Sie zu einem Formular gelangen, das Sie ausfüllen sollen, um die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld zu begleichen. Die im Zusammenhang mit dieser Betrugsmasche verwendeten Absenderinformationen („Landeszolldirektion“) sind vorsätzlich irreführend!
Bei Verdacht auf einen gefälschten Bescheid, kontaktieren Sie stets die Zollbehörde.
Beispiel einer Phishing Mail
So könnte eine gefälschte Mail formuliert sein:
„Sehr geehrter Kunde,
Ihr DHL-Paket: Nr. xxx, versandt am 22.09.2020, wird bearbeitet. Damit wir Ihr Paket liefern können, werden dem Importeur die Mehrkosten erneut in Rechnung gestellt.
Nach den geltenden Zollbestimmungen ist jede Einfuhr aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit einem Handelswert von mehr als 22 EUR unabhängig von der Art der Waren steuerpflichtig *.
* Artikel 134-I und II-1 des CGI: GESETZ Nr. 2012-1510 vom 03. Mai 2017 – Art. 68 (V) Die Validierung des Paysafecard-Guthabens für die Zahlung von Zollgebühren ist gültig.
Um die Zustellung Ihres Pakets für Ihre Heimatadresse zu ermöglichen, bitten wir Sie, Ihre nicht bezahlten Zollgebühren zu regulieren, indem Sie die folgenden Schritte ausführen, um die Zustellung Ihres Pakets abzuschließen:
1. Kaufen Sie einen Paysafecard PIN-Code Online (50 EUR)
2. Senden Sie den PIN-Code (16 Ziffern) an folgende Adresse:
xxx@xxx.xxx
Grüße,
Zoll Kundendienst“
Wie würde der Zoll tatsächlich reagieren?
Bevor ein Steuerbescheid gegen Sie erlassen werden kann, ist der Zoll dazu verpflichtet, Sie grundsätzlich anzuhören. Es können also keine Steuerbescheide oder Zahlungsaufforderungen erstellt werden, wenn Sie zuvor nicht aufgefordert wurden, erforderliche Angaben, Auskünfte oder Unterlagen einzureichen.
Für Post- und Kuriersendungen aus Nicht-EU-Ländern gibt es mehrere Wege der Vorgehensweise der Zollbehörden:
Fall 1: Dem Paket liegen alle Pakete bei (z.B. Rechnung, Lieferschein), die für die Berechnung der Einfuhrangaben benötigt werden und der Zoll hat keinen Grund diese Angaben anzuzweifeln.
Bei diesem Verfahren regelt der Paketdienstleister alle Zollformalitäten für Sie und verauslagt die Einfuhrabgaben. Danach wird das verzollte Paket auf üblichem Weg an Sie zugestellt. Die verauslagten Einfuhrabgaben werden Ihnen bei der Auslieferung des Pakets vom Paketdienstleister in Rechnung gestellt und der Zusteller oder die Zustellerin weist auf die Einfuhrabgaben hin. Der Steuerbescheid zu Ihren Einfuhrangaben befindet sich entweder an der Sendung befestigt oder kann beim Beförderer von Ihnen angefordert werden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf dem Aufkleber, den Ihr Beförderer (der Sie bei der Zollabfertigung vertritt) auf der Sendung angebracht hat.
Betrugsanrufe (Spoofing)
Auch Betrugsanrufe häufen sich in der gesamten Bundesrepublik. Die Betrüger nutzen für ihre Bandansage mit Zahlungsaufforderung den Telefonnummernblock (0711 922-XXXX) des Hauptzollamts Stuttgart. In der Bandansage wird suggeriert, dass ein Vollstreckungsbeschluss des Zolls vorliege und die Angerufenen, um Konsequenzen (wie z.B. ein Gerichtsverfahren) zu vermeiden, auf einem Treuhandkonto gewisse Zahlungen begleichen sollen. Der Zoll verwendet niemals, auch nicht in Vollstreckungsaufträgen, solche Bandansagen!


