PoUS kommt – T2L geht: Wissenswertes zum neuen EU-Statusnachweis
Seit März 2024 hat die Europäische Union ein neues elektronisches System zur Nachweisführung des Unionsstatus von Waren eingeführt: Proof of Union Status (PoUS). Dieses System löst schrittweise die bisherigen T2L-Dokumente ab und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Besonders relevant ist dies für den Warenverkehr zwischen EU-Zollgebieten, die außerhalb des Steuergebiets liegen.
Was ist der Statusnachweis und wofür wird er benötigt?
Der Statusnachweis dient dazu, den Unionscharakter von Waren zu bestätigen, wodurch bei bestimmten Warenlieferungen keine Zollgebühren anfallen. Dies betrifft vor allem:
- Lieferungen innerhalb des EU-Zollgebiets aber außerhalb des Steuergebiets (z.B. Kanarische Inseln, Alandinseln, Berg Athos, Französisch Guyana, Martinique, Guadeloupe, La Réunion, Saint Martin)
- Auf Nachfrage bei Lieferungen nach San Marino und Andorra.
Der Unionscharakter bedeutet, dass die Waren entweder in der EU produziert oder bereits ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Ohne diesen Nachweis könnten die Waren fälschlicherweise als Nicht-Unionswaren behandelt und somit verzollt werden.
Die Umstellung auf PoUS: Zeitplan und Anforderungen
Phasenweise Einführung von PoUS:
- Seit März 2024: Grundsätzliche Einführung des elektronischen Systems
- Ab 1. Juli 2025: Ende der nationalen Übergangsregeln, vollständige Umstellung auf das elektronische PoUS-System für Sendungen über 15.000 Euro
- Ab August 2025: Geplante Einführung der zweiten Stufe von PoUS für die Abbildung des Manifests
Wichtig zu wissen: Bis zum 30. Juni 2025 sind die bisherigen Nachweisverfahren noch zulässig, danach muss für Sendungen über 15.000 Euro zwingend das PoUS-System verwendet werden. Für Sendungen bis 15.000 Euro bleibt die Nutzung von Handelsdokumenten mit entsprechendem Vermerk (T2L mit Unterschrift und Zollstellennummer) weiterhin möglich.
Zugang zum System und praktische Umsetzung
Der Zugriff auf das PoUS-System erfolgt über das EU-Trader-Portal. Unternehmen, die regelmäßig Statusnachweise benötigen, können eine Bewilligung als „zugelassener Aussteller“ (Authorised Consignor for Proof of Union Status, ACP) beantragen. Dies ermöglicht die Erstellung der Nachweise ohne direkte Mitwirkung der Zollbehörden.
Der deutsche Zoll hat eine Handreichung zur Nutzung des Systems veröffentlicht, die Unternehmen bei der Umstellung unterstützen soll. Die Europäische Kommission stellt ebenfalls umfangreiche Informationen zum Trans-European System (TES) bereit, das den standardisierten Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden gewährleistet.
Herausforderungen und Kritikpunkte
Die Umstellung auf PoUS ist nicht ohne Schwierigkeiten:
- Fehlende Datenschnittstelle: Das PoUS-System wurde ohne Datenschnittstelle programmiert, was die Integration in bestehende Unternehmenssoftware erschwert. Eine Nachbesserung ist aufgrund von Budgetbeschränkungen unwahrscheinlich.
- Keine Verknüpfung mit dem Ausfuhrsystem: Ärgerlich ist die fehlende Verknüpfung mit dem Ausfuhrsystem AES 3.0, das bereits relevante Daten für PoUS enthält. Dies führt zu Doppelerfassungen und erhöhtem Verwaltungsaufwand.
- Programmfehler: Zahlreiche Programmfehler mussten seit der Einführung behoben werden, was zu Unsicherheiten bei der Anwendung führte.
Fehlende Integration in AES 3.0 und Auswirkungen auf BEX-Produkte
Die mangelnde Integration von PoUS in das Ausfuhrsystem AES 3.0 stellt eine besondere Herausforderung für Softwareanbieter und deren Kunden dar. Obwohl AES 3.0 bereits zahlreiche Daten enthält, die für PoUS-Nachweise relevant wären, wurde keine direkte Schnittstelle zwischen den Systemen implementiert. Dies hat zur Folge, dass auch das BEX-Produkt AES3 keine Integration von PoUS-Funktionalitäten bieten kann. Unternehmen, die BEX-Software für ihre Ausfuhranmeldungen nutzen, müssen daher weiterhin das EU-Trader-Portal separat bedienen, um ihre PoUS-Nachweise zu erstellen. Diese fehlende Integration führt zu ineffizienten Arbeitsprozessen, da Daten mehrfach erfasst werden müssen und keine durchgängige digitale Prozesskette gewährleistet ist. Für BEX-Kunden bedeutet dies einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der bei einer durchdachteren Systemplanung seitens der EU-Kommission hätte vermieden werden können. Branchenexperten kritisieren diese Entwicklung als verpasste Chance für eine umfassende Digitalisierung der Zollprozesse.
Ausblick und zweite Stufe
Für die geplante zweite Stufe von PoUS im August 2025 ist immerhin eine Schnittstelle mit dem „Maritime Window“ der EU vorgesehen. Falls dieses nicht rechtzeitig in Betrieb geht, wird möglicherweise auch die zweite Stufe von PoUS verschoben.
Branchenverbände und Handelskammern haben eine Erhöhung des Schwellenwerts für die vereinfachte Nachweisführung mittels Handelsdokumenten angeregt, bisher jedoch ohne Erfolg.
Fazit
Die Umstellung auf das elektronische PoUS-System stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar, bietet aber langfristig die Chance auf eine einheitliche und digitale Abwicklung von Statusnachweisen innerhalb der EU. Unternehmen, die regelmäßig Waren in entsprechende Gebiete liefern, sollten sich frühzeitig mit dem neuen System vertraut machen und gegebenenfalls den Status als zugelassener Aussteller beantragen.
Besonders wichtig ist die Beachtung der Stichtage: Ab dem 1. Juli 2025 müssen Sendungen über 15.000 Euro zwingend über das elektronische PoUS-System abgewickelt werden. Für kleinere Sendungen bleibt die vereinfachte Nachweisführung über Handelsdokumente bestehen.
Quellen:
IHK Stuttgart: „PoUS ersetzt T2L“, https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/import-export/eu-warenverkehr/t2l-pous-6095564
European Commission: „Proof of Union Status system“, https://taxation-customs.ec.europa.eu/online-services/online-services-and-databases-customs/proof-union-status-system_en
Zoll.de: „Fachmeldungen – System PoUS – Proof of Union Status“, https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2025/azr_system_pous_aenderungen.html