Was ist ein Zugelassener Ausführer?
Ein Zugelassener Ausführer ist ein vom Hauptzollamt bewilligter Ausführer. Dieser darf Waren vereinfacht ins Ausfuhrverfahren überführen, was bedeutet, eine Gestellung entfällt bei der Ausfuhrzollstelle. Gegebenenfalls wird eine Ausfuhranmeldung abgegeben.
Zugelassene Ausführer sind unabhängiger von den Öffnungszeiten der Binnenzollämter. Diese Vereinfachung wird nur auf Antrag bewilligt, eine Selbstauskunft ist beizufügen.
Was sind Voraussetzungen für die Bewilligung?
Für Unternehmen, die bereits eine AEO-Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) besitzen, gelten die erforderlichen Kriterien als grundsätzlich erfüllt. Das zuständige Hauptzollamt prüft regelmäßig, ob die vorausgesetzten Kriterien weiterhin erfüllt sind und ob die Verpflichtungen der Bewilligung eingehalten werden.
Einzelgenehmigungspflichtige und lizenzpflichtige Ware sowie Ware, die Verboten und Beschränkungen unterliegt, ist vom Anwendungsumfang der Bewilligung ausgenommen.
Die folgenden Kriterien sind für eine Bewilligung erforderlich:
- Keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
- Keine wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
- Keine schweren Straftaten im Bereich der Wirtschaftstätigkeit
- Sensibilisierung des Personals
- Ausreichende Verfahren zum Bearbeiten von Lizenzen und Genehmigungen bezüglich Verbote, Beschränkungen und handelspolitische Maßnahmen
- Ausreichende Verfahren die das Einhalten von Verboten und Beschränkungen gewährleisten
Wie funktioniert die Antragstellung?
Ein Unternehmen kann die Bewilligung für sich selbst als Ausführer beantragen oder zur Nutzung als direkter oder indirekter Vertreter. Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, das sich in demselben Bezirk wie die Hauptbuchhaltung des Antragstellers (dem Ausführer oder Vertreter) befindet. In diesem Bezirk muss die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt werden oder zumindest zugänglich sein.
Es wird ein Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen (gemäß Artikel 166 Unionszollkodex) benötigt. Eventuell wird eine Warenaufstellung und der Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III ergänzt. Die Abgabe des Fragebogens trägt zur Beschleunigung des Verfahrens bei, da wesentliche Infos zum Unternehmen abgefragt werden, die sonst anderweitig erbracht werden müssen. Für Inhaber der AEO-Bewilligung ist der Fragebogen nicht erforderlich.
Wenn Ausfuhrwaren an Verpackungs- oder Verladeorten in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden sollen, wird ein zusätzlicher Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung (gemäß Artikel 179 Unionszollkodex) benötigt.
Der Antrag ist elektronisch über das EU-Trader-Portal (EU-TP) der Europäischen Kommission abzugeben.
Quellen: