Sanktionen gegen Russland – Das müssen Unternehmen nun beachten
Während die tatsächliche Lage in der Ukraine schwer einzuschätzen ist, überschlagen sich auch die Reaktionen in der internationalen Politik. Die weitreichenden Sanktionen und weiteren Strafmaßnahmen nicht nur gegen Russland, sondern auch gegen das Nachbarland Belarus, das den Truppenvormarsch ermöglichte, werden seither ständig angepasst. Was bedeutet dies für Unternehmen? Wir fassen zusammen.
Inhalt:
EU-Finanzsanktionen auch ohne Außenhandel relevant!
Was ist die gesetzliche Grundlage?
Neben der EU setzen auch Großbritannien und die USA weitreichende Sanktionen um
Update vom 17.02.2023:
Zehntes EU-Sanktionspaket: In Planung
Update vom 08.02.2023:
Neuntes EU-Sanktionspaket: Erweiterung der Sanktionsliste und zusätzliche EU-Ausfuhrverbote.
Update vom 06.10.2022:
Schlag gegen Krypto, Beihelfer und Ölbeförderung – Achtes EU-Sanktionspaket
Update vom 26.09.2022:
Sechstes Sanktionspaket der EU
Weitere Personenembargos
Embargo Kapitalmarkt wird auf Dienstleistungen und Güter erweitert
Verbot von Dienstleistungen für die russische Regierung
Update vom 10.05.2022:
Inkrafttreten des Sanktionsdurchführungsgesetz (SDG I)
Update vom 28.02.2022:
Ausschluss Russlands aus dem SWIFT-System
Weitreichende Embargos
EU-Finanzsanktionen auch ohne Außenhandel relevant!
Deutschland lieferte 2021 als Exportland Waren im Wert von 26 Milliarden Euro nach Russland. Dass diese Ausfuhren Regelungen unterliegen, ist den betreffenden Firmen meist gut bekannt. Von der EU beschlossene Finanzsanktionen haben jedoch weitreichendere Konsequenzen. So dürfte eine russische Organisation, die auf der europäischen Finanzsanktionsliste (CFSP) geführt wird, beispielsweise weder beliefert noch für eine Lieferung bezahlt werden. Selbst die Unterbreitung von einem Verkaufsangebot oder die generelle Aufnahme von Geschäftsbeziehungen könnte Folgen haben. Das würde selbst dann gelten, wenn das betreffende sanktionierte Unternehmen in Deutschland oder in einem anderen europäischen Land ansässig wäre und keine Ausfuhr von Waren stattfindet. Um nicht gegen die Sanktionen der europäischen Kommission zu verstoßen, ist also auch für deutsche Unternehmen ohne Exportgeschäft, für sämtliche Geschäftsbeziehungen Vorsicht geboten.
Was ist die gesetzliche Grundlage?
Die Grundlage für die Maßnahmen hatte die EU mit den Verordnungen (EU) 833/2014 sowie 269/2014 bereits 2014 nach der Annektierung der Krim geschaffen. Somit wurden die beschlossenen Ergänzungen hierzu (EU) 2022/260 ff unmittelbar in geltendes Recht umgesetzt.
Die EU spricht hierbei von „restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. In der Wirkung werden Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personen, Einrichtungen und Organisationen, die für die Handlungen mitverantwortlich gemacht werden, angeordnet.
Neben der EU setzen auch Großbritannien und die USA weitreichende Sanktionen um
US-Präsident Biden verkündete sichtlich zufrieden das größte und umfassendsten Sanktionspaket, das je auf den Weg gebracht worden sei. Länder, die den Großteil der weltweiten Wirtschaftsleistung ausmachten, würden die Maßnahmen unterstützen und auch falls notwendig, zu weiteren Verschärfungen bereit sein. Neben den internationalen Maßnahmen auf dem Bankensektor, will die USA beispielsweise auch auf Rohstoffimporte aus Russland verzichten.
Des Weiteren soll die Ausfuhr von technologischen Gütern nach Russland, wie Mikrochips, Kommunikationstechnik, Computer und Halbleiter unterbunden werden. Dies gelte auch für Produkte, die nicht direkt in der USA hergestellt werden, jedoch die betreffenden Bauteile oder die Technologie beinhalten. Dies beträfe nach Angaben des Weißen Hauses mehr als die Hälfte der Hightech-Importe Russlands.
Großbritanniens Außenstaatssekretär James Cleverly kündigte an „Dies wird das größte und schwerste Paket an Wirtschaftssanktionen sein, das Russland je gesehen hat.“ Neben der Unterstützung der westlichen Maßnahmen belegt das Vereinigte Königreich konvergent zu den EU-Sanktionen auf der „Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK“ Personen und Institutionen mit Finanzsanktionen.
Zehntes EU-Sanktionspaket: In Planung
Update 17.02.2023
Präsidentin von der Leyen kündigt neue Vorschläge des Zehnten EU-Sanktionspaket an:
- Ausfuhrverbote für kritische Industrielle Güter in Höhe von 11 Mrd.€.
- Einschränkung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Gütern mit fortschrittlicher Technologie.
- Die Einschränkungen werden auch für sieben iranische Unternehmen ausgeweitet, um Lieferungen an Russland zu unterbinden.
- Propagandisten, Befehlshaber und politische Führungskräfte Putins sollen ebenfalls mit Sanktionen belegt werden.
Das Sanktionspaket muss jetzt diskutiert werden und von allen Mitgliedsstaaten einstimmig angenommen werden, Ziel ist es das Zehnte Sanktionspaket am 24. Februar in Kraft treten zu lassen.
Neuntes EU-Sanktionspaket: Erweiterung der Sanktionsliste und zusätzliche EU-Ausfuhrverbote.
Update 08.02.2023
Die EU-Kommission veröffentlichte den geplanten Umfang für ein neuntes Sanktionspaket gegen Russland. Dieses beinhaltet neben vielen weiteren Maßnahmen:
- 200 weitere Sanktionslisteneinträge gegen natürliche Personen und Organisationen, die in Verbindung mit dem russischen Militär angehören oder nahestehen
- umfassende Ausfuhrverbote für Dual-Use-Güter
- Ausschluss von drei weiteren russischen Banken
Achtes EU-Sanktionspaket: Schlag gegen Kryptowährungen, Beihelfer und Ölbeförderung
Update 06.10.2022
Um den Ölpreisdeckel wirksam zu machen, gelten nun Einschränkungen für die Beförderung von Rohöl und ab 2023 ebenso für Erdölerzeugnisse. Auch mit dem achten Sanktionspaket legt die EU mit Ein- und Ausfuhrverboten sowie mit Personenembargos gegen Firmen und Einzelpersonen nach. Wie für alle anderen Einträge auf der CFSP-Sanktionsliste gilt hier, dass jegliche Geschäftsbeziehungen oder der Austausch von Gütern bei Strafe untersagt sind. Dies gilt seit jeher auch für den Austausch von Gütern und Finanzmitteln. Neu hinzugekommen ist ein umfassendes Krypto-Verbot für russische Staatsbürger und in Russland ansässige Personen. Untersagt ist jegliche Bereitstellung, Verwaltung, Handel oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Währungen und Wallets erbracht wird.
Außerdem hat der EU-Rat nun auch die Bedingungen für die Aufnahme auf eine CFSP-Liste erweitert: Es können nun nicht nur Personen und Organisationen auf die Sanktionsliste gesetzt werden, die die Sanktionen umgehen, sondern auch wenn diese mittelbar Beihilfe dazu leisten!
Ein ausführlicher Bericht, welche Güter von Aus-, Einfuhrverboten oder Einschränkungen mit dem 8ten Sanktionspaket betroffen sind, können Sie der Pressemitteilung des EU-Rats entnehmen.
Sechstes Sanktionspaket der EU
Update 26.09.2022
Das sechste Sanktionspaket dehnt die Zahl der sanktionierten Parteien weiter aus. Das ist nicht weiter überraschend. Daneben hat die EU aber weitere Beschlüsse gefasst, die den Zugang für die russische Regierung zu bestimmten Waren und Dienstleistungen aus Europa auch darüber hinaus erschweren sollen. Auch der Ausschluss aus dem internationalen SWIFT-Bankensystem wurde auf drei weitere russische Banken erweitert.
Weitere Personenembargos
Durchführungsverordnung (EU) 2022/878) vom 03.06.2022 wurden gegen weitere 65 natürliche Personen, die dem russischen Militär nahestehen sollen, sowie um 18 Organisation, zumeist aus dem Bereich Rüstung aktive Unternehmen, eine Finanzsanktion erlassen in dem Sie im Anhang der ursprünglichen VO EU 269/2014 im Anhang I hinzugefügt wurden. Die CFSP-Liste wurde um die betreffenden Personen erweitert.
Dem folgten die Verordnungen (EU)2022/1270 & (EU) 2022/1274 vom 21. Juli, die (EU) 2022/1354 vom 04. August sowie (EU) 2022/1446 vom 1. September, die die Anzahl der Einträge von überwiegend natürlichen Personen von 1110 auf 1232 erhöhte. Zudem gelten nunmehr gegen 110 russische Organisationen ein Finanzembargo.
Embargo Kapitalmarkt wird auf Dienstleistungen und Güter erweitert
Durch die Verordnung (EU) 2022/879 wurde das geltende Russlandembargo für den Kapitalmarkt nach (EU)833/2014 (bei uns EU_RUSK-Liste) auf weitere Güter- und Dienstleistungen ausgedehnt.
Bisher betraf die Regelung vor allem Unternehmen, die auf dem Finanzsektor aktiv sind. Besonders gravierend ist die Tatsache, dass nun auch ein Einfuhrverbot für Erdöl besteht. Es wurden jedoch auch Sonderregelungen erlassen, die beispielsweise die Erfüllung von Altverträgen oder Ausnahmen für Bulgarien, Kroatien und Tschechien ermöglichen.
Verbot von Dienstleistungen für die russische Regierung
Neu ist auch dass nach Artikel 5n nun die Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und PR-Beratung für die Regierung Russland verboten ist. Dies gilt auch wenn diese mittelbar, also über einen Zwischenauftraggeber erfolgt. Es ist also anzuraten zu prüfen, ob ein Klient nicht der Regierung nahe steht und die Leistungen lediglich vermittelt.
Inkrafttreten des Sanktionsdurchführungsgesetzes
Update 10.05.2022
Die Wirksamkeit der verhängten Sanktionen soll nachhaltig und langfristig sichergestellt werden. Was das SDG 1 genau ist und für Ihr Unternehmen bedeutet, können Sie im Beitrag zum SDG 1 ausführlich nachlesen.
Ausschluss Russlands aus dem SWIFT-System
Update 28.02.2022
Nach der Militäroffensive in der Ukraine hat die westliche Staatengemeinschaft nun zahlreiche Strafmaßnahmen gegen Russland beschlossen, die vor Kurzem noch undenkbar schienen. So nun auch der schwerwiegende Ausschluss von Banken aus dem Finanz-Kommunikationssystem Swift. Der Sender ntv bezeichnete noch vor wenigen Tagen die Maßnahme als „Atombombe unter den Sanktionen“, deren Einsatz wegen der weitreichenden Konsequenzen als unwahrscheinlich gelte. Dieses System kennen wir aus unserem Alltag von Banküberweisungen mit dem BIC oder Swift-Code. Es ermöglicht Finanztransaktionen auch auf internationaler Ebene.
In der Folge des Ausschlusses sind nun alle russischen Banken vom internationalen Zahlungsverkehr abgeschnitten. Überweisungen von und nach Russland sind wie bisher nicht mehr möglich – was den Außenhandel erheblich erschwert. Der Ausschluss aus dem System traf zuletzt den Iran mit großer Härte, dessen Öl-Exporte daraufhin fast vollständig einbrachen.
Weitreichende Embargos
Neben einem naheliegenden Waffenembargo sind auch weitere Einschränkungen für den Güteraustausch mit Russland beschlossen. Dies beinhaltet nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen. Für Details und Fragen hat das BAFA auf seiner Infoseite eine Hotline zum Thema Russlandembargo bereitgestellt.
In der Wirkung zielen die Bemühungen der EU neben den erwähnten Finanzsanktionen gegen natürliche und juristische Personen auf folgende Sektoren ab:
Energiesektor:
Durch ein Embargo von Technologien und Gütern soll die Weiterverarbeitung von Erdöl erschwert werden. Auch Dienstleistungen sind eingeschränkt. So soll es erschwert werden Russlands Ölraffinerien zu erneuern oder mit Ersatzteilen zu versorgen.
Finanzsektor:
Einschnitte gegenüber der russischen Zentralbank sollen den Rubel-Wechselkurs destabilisieren. Nach Angaben der EU werden mehr als die Hälfte der Finanzreserven geblockt. Das Guthaben sämtlicher Geschäftsbanken wird ebenso eingefroren und Geschäfte mit ihnen verboten. Ebenso soll gegen den Handel mit russischen Staatsanleihen entschieden vorgegangen werden.
Verkehrssektor:
Alle Güter der Luft- und Raumfahrtindustrie sind mit einem generellen Exportverbot versehen. Zirka 75% der in der zivilen Luftfahrt eingesetzten Maschinen seien in der EU, den USA und Kanada gebaut worden, deshalb träfe der Verlust von beispielweise kritischen Ersatzteilen direkt die Infrastruktur des Landes.
Umsetzung in der Software
Information für SANSCREEN-Anwender:
Größtmögliche Risikominimierung
Täglich aktuell
Prävention von Gesetzesverstößen

Ihr Ansprechpartner
Stefan Kluge
+49 7361 99939 50
stefan.kluge@bex.ag
Um Ihnen größtmögliche Sicherheit zu bieten, prüfen wir alle 3 Stunden ob neue Sanktionslisten zur Verfügung stehen, damit Sie täglich zum aktuellen Stand der Sanktionslisten prüfen können.
Die EU-Sanktionen werden auf folgenden Listen umgesetzt:
- EU_CFSP (Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanction) – hier ist der Großteil der Maßnahmen als Finanzsanktionen realisiert
- EU_RUSD (Russland Embargo für Dual-use-Güter) – enthält zum jetzigen Stand Personen, die 2014 nach der Annexion der Krim gelistet wurden, damit diese keine Dual-Use Güter mehr erhalten
- EU_RUSK (Russland Embargo für den Kapitalmarkt) – enthält zum einen Personen, die 2014 nach der Annexion der Krim gelistet wurden, damit diese keine Finanzleistungen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen beziehen können; sowie juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit denen es nach Verordnung (EU) 2022/345 Artikel 5h ab dem 12. März 2022 verboten ist spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für einen Austausch von Finanzdaten zu verwenden.
Mit dem sechsten Sanktionspaket gegen Russland vom 03.06.2022 erweiterte die EU die Wirung der EU_RUSK um Verbote für Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und PR-Beratung für die Regierung.
Die US-Sanktionen:
US_SDN (Specially Designated Nationals And Blocked Persons List)
Umsetzung auf weiteren Listen geplant
Die Sanktionen des Vereinigten Königreichs
GB_HMT (Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK)