Aber auch auf nationaler Ebene könnte die Luft für Unternehmen dünner werden was das Strafmaß bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht besagt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant die Veröffentlichung eines Referentenentwurfs, der die Sanktionierung von Verbänden neu regelt. Zukünftig könnten darauf basierend Unternehmen effektiver und härter bestraft werden, wenn gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
Das Strafmaß für bestimmte Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht orientiert sich am §30 OWiG. Dies wird voraussichtlich auch in Zukunft so sein. Der Paragraph besagt unter anderem, dass juristische Personen, wie Firmen, mit einem Bußgeld belegt werden können, wenn Führungskräfte unter Verletzung einer Pflicht die die juristische Person betreffen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen.
Oft wird hierbei auch §130 OWiG herangezogen: Demnach handelt der Betriebsinhaber auch ordnungswidrig, wenn er bestimmte Aufsichtsmaßnahmen unterlässt. Besonders dann, wenn diese erforderlich gewesen wären, um eine Verletzung einer Straf- oder bußgeldbewehrten Pflicht zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
Mit der angestrebten Reform soll die Obergrenze der möglichen Bußgelder angehoben werden. Derzeit werden bereits 5 Millionen Euro für einen Verstoß durch Fahrlässigkeit und 10 Millionen für einen Verstoß mit Vorsatz fällig (§30 Abs. 2 OWiG). Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass Bußgelder sich künftig an der Wirtschaftskraft des Unternehmens richten sollen. So könnte zukünftig für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr 100 Millionen, 10 Prozent des Gesamtumsatzes fällig werden.
Verfolgung von Verstößen wird obligatorisch
Eine Stärkung der bundeseinheitlichen Durchsetzung von Unternehmenssanktionen ist weiterhin vorgesehen. Bisher gilt bei Verstößen, das Opportunitätsprinzip, welches besagt, dass es im Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt ob einer Bebußung nachgegangen werden soll. Dies könnte sich nun ändern. Das neue Unternehmenssanktionsrecht soll vorschreiben, dass es eine grundsätzliche Pflicht zur Untersuchung und Ahndung gibt, also nach dem sogenannten Legalitätsprinzip verfahren werden soll.
Ein etabliertes Compliance Management im Unternehmen, im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle auch als Internal-Compliance-Programm (ICP) genannt, kann sich im Fall eines Verstoßes mildernd auf dem Strafmaß auswirken, da einer grundsätzlichen Prüfpflicht nachgekommen wird. Im Bestfall aber verhindern softwaregestützte Kontrollen, wie zum Beispiel die Sanktionslistenprüfung mit SANSCREEN den Verstoß von vorne herein.
Quelle: Matthias Merz, in: „Der Zoll-Profi“, Reguvis | Bundeanzeiger Verlag, Ausgabe Mai