Der 31. Januar 2020 war der Stichtag, an dem Großbritannien aus der EU austrat. Nun galt bis Mitte Dezember 2020 eine Übergangsfrist, um ein etwaiges Abkommen zu verhandeln. Trotz der Dauer und mehrmaligem Verschieben der Fristen ist die Tendenz zurzeit die, dass es vorerst kein Abkommen mehr geben wird. Wenn kein Abkommen mehr getroffen wird, steuert Großbritannien auf einen harten Brexit zu. Im Gegensatz zu Nordirland, wird Großbritannien nach dem Jahreswechsel als Drittland angesehen, in welches Ausfuhranmeldungen getätigt werden müssen.
„Für Nordirland wurden spezielle Regelungen im Austrittsabkommen verankert (Protokoll zu Irland und Nordirland). Nordirland bleibt Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, es wird jedoch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.“ (ATLAS – Info 0092/2020)
Was heißt es speziell für Anwender von AES3?
- Waren müssen ab 1.1.2021 angemeldet und bei der Ausfuhr nach GB müssen folgende Werte angegeben werden: Bestimmungsland: „GB“ und Art der Anmeldung (Ausfuhr): „EU“. Denn rechtlich sind Lieferungen nach Großbritannien nach dem Stichtag keine Verbringungen, sondern Ausfuhren.
- Anders als von einigen Handelskammern bisher beschrieben, wird nicht „XU“ sondern „GB“ als Ländercode verwendet.
- Für Ausfuhren nach Nordirland müssen nach wie vor keine Anmeldungen vorgenommen werden.
- Bei Ausfuhren über GB, welche noch keine Erledigung bis zum Stichtag erhalten haben, können nach dem Stichtag nur noch mit einem Alternativnachweis den Status „erledigt“ erhalten.
- Bei einer Ausfuhranmeldung, bei der sich die Ausgangszollstelle im Vereinigten Königreich befindet und bis zum Stichtag noch nicht überlassen ist, kommt es zu einer Nichtüberlassung des Vorgangs.
Fazit: Wenn Sie als Anwender von AES3 Waren in das Vereinigte Königreich exportieren, müssen ab dem 1. Januar 2021 Ausfuhranmeldungen getätigt werden. Die technischen Gegebenheiten unsererseits werden mit dem Stichtag umgesetzt. Dazu zählen Codierungen und Plausibilitätsprüfungen.
Die Rechtslage aus Sicht der Exportkontrolle wurde innerhalb der Übergangsfrist nicht modifiziert. Demnach wurden keine neuen Genehmigungspflichten oder rechtlichen Maßnahmen für die Exportkontrolle getroffen. Allerdings ändern sich nun ab dem 01.01.2021 die Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter, bestimmte Feuerwaffen, Güter, welche die der Anti-Folter-Verordnung unterliegen, Handels und Vermittlungsgeschäfte sowie technische Unterstützung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat ein ausführliches FAQ bereitgestellt, um Fragen rund um das Thema Exportkontrolle zu beantworten. Dieses FAQ finden Sie unter:
https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Brexit/brexit.html