Dringende Wartungsarbeiten am Samstag, den 13.04.2024

Unsere Systeme sind am Samstag, den 13.04.2024 ab 6:00Uhr bis voraussichtlich 13:00Uhr nur mit eingeschränkter Funktionalität verfügbar.

Sie können sich am System anmelden, ein Versenden von Ausfuhrvorgängen ist allerdings nicht möglich.

Bitte Planen Sie die Wartungsarbeiten in diesem Zeitraum mit ein.

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0585/24 vom 29.02.2024 Verordnung (EU) 2024/745 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Mit Verordnung (EU) 2024/745 wurde mit Artikel 3k Abs. 3ac VO (EU) Nr. 833/2014 eine Altvertragsregelung eingeführt in Bezug auf Güter der KN-Codes 8504 10, 8504 21, 8504 22, 8504 23, 8504 31, 8504 40, 8504 50 und 8504 90.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort folgende Codierung zur Erklärung, dass die Güter aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen nach Artikel 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 unterliegen, zur Verfügung:

Y896: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3k Abs. 3ac VO (EU) Nr. 833/2014)“
Hinweis:
Waren der KN-Codes 8504 31 und 8504 40 sind auch von Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014 erfasst.

 

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0581/24 vom 26.02.2024 Anmeldung und Vorlage einer T2L/T2LF in elektronischer Form
(PoUS)

ATLAS-SUMA
Anmeldung und Vorlage einer T2L/T2LF in elektronischer Form (PoUS)

Mit der Einführung des EU-PoUS-Systems (Proof of Union Status-System) kann ab dem 01.03.2024 (09.00 Uhr) der Nachweis des Unionscharakters einer Ware elektronisch erfolgen. Die Ausstellung und Vorlage von T2L/T2LF-Papierdokumenten wird somit durch die T2L/T2LF-Daten im EU-PoUS-System ersetzt, die im elektronischen Datenaustausch mit der EU-Kommission abgefragt und übermittelt werden. Für die Vorlage einer T2L/T2LF bei der Gestellung ist in einer endgültigen Summarischen Anmeldung oder bei Bestätigung einer vorzeitigen Summarischen Anmeldung die Vorpapierart „PoUS“ anzumelden. Die MRN der T2L/T2LF ist entweder im Feld „Vorpapiernummer“ auf Kopfebene oder im Feld „PoUS (MRN)“ auf Positionsebene anzugeben.

Liegt ein über das EU-PoUS-System erzeugter Statusnachweis und gleichzeitig eine Eingangs-SumA (ESumA) vor, ist die Vorpapierart „ENST2L“ anzugeben und die PoUS-MRN sowie die Eingangs-SumA (MRN) sind auf Positionsebene anzumelden.
Bei erfolgreicher Vorlage des PoUS-Statusnachweises erfolgt die weitere Bearbeitung der betreffenden SumA-Positionen in bekannter Weise.

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0579/24 vom 23.02.2024 Neuerteilung einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung des
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Neuerteilung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgt über die Internetseite des BAFA.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die Erbringung der in Artikel 5n Abs. 1 bis 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschriebenen Dienstleistungen unter den in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 genannten Voraussetzungen.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort folgende Codierung zur Verfügung:
X842/A42: „Allgemeine Genehmigung Nr. 42“

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0575/24 vom 19.02.2024 Die vorliegende ATLAS-Info enthält die für den Teilnehmer wesentlichen Änderungen, die sich nach den Wartungsarbeiten am 24.02.2024 ergeben.

Hinweis zur Anmeldung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14
Die mit ATLAS-Teilnehmerinfo 0503/23 bekanntgegebene Übergangsregelung zur Anmeldung einer Listenposition 2B350d wird beendet. Nach den Wartungsarbeiten am 24.02.2024 ist die Listenposition 2B350d ausschließlich im Datenfeld UNTERLAGE/Detail (Position) anzugeben.

Angabe des Datenelementes „Transportdokument“ (12 05 000 000) in AES 3.0
Ergänzend zur ATLAS-Teilnehmerinfo 0393/23 ist bei Abgabe einer Ausfuhranmeldung, insbesondere mit den Sicherheitsdaten, bis auf Weiteres Folgendes zu beachten:
• Sofern das Transportdokument/ Beförderungspapier im Zeitpunkt der Abgabe der
Ausfuhranmeldung bekannt ist oder vom Anmelder mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, ist es anzugeben.
• Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das Feld freigelassen werden.

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0562/24 vom 08.01.2024 (Neuerteilung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Neuerteilung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 35, 40 und 41 bekanntgegeben. Die Veröffentlichung
erfolgt über die Internetseite des BAFA.

Neu erteilt wurde
• die Allgemeine Genehmigung Nr. 35 für die Ausfuhr oder Verbringung von bestimmten Ersatzteilen, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind,
• die Allgemeine Genehmigung Nr. 40 für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien und
• die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 für bestimmte Ersatzteillieferungen im Dual-use-Bereich.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab dem 09.01.2024 folgende Codierungen zur Verfügung:

3LLC/A35: „Allgemeine Genehmigung Nr. 35“
X071/A40: „Allgemeine Genehmigung Nr. 40“
X071/A41: „Allgemeine Genehmigung Nr. 41“

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0531/23 vom 25.10.2023 (ATLAS – Ausfuhr (AES): Unionsansässigkeit von Beteiligten)

ATLAS – Ausfuhr (AES): Unionsansässigkeit von Beteiligten

Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grundsätzlich in der Union ansässig sein.

Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn die Person seinen eingetragenen Sitz oder gewöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat (Artikel 5 Nr. 31 UZK).

Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union:

Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit Sitz in einem Drittland, die eine ständige Niederlassung in der Union hat, ist sicherzustellen, dass in den Beteiligtenstammdaten das „Kennzeichen Ansässigkeit im Zollgebiet der Union“ hinterlegt ist. Mit dem Einsatz einer für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmersoftware sind Ausfuhranmeldungen somit auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz im Drittland, die ständige Niederlassung in der EU befindet. Auf ATLAS-Info 0306/22 wird Bezug genommen.

• Deutsche EORI-Nummern

Eine Person gilt als im Zollgebiet ansässig, wenn sie eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union nach Art. 5 Nr. 32 UZK hat. Ist das Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union in den EORI-Stammdaten noch nicht hinterlegt worden und ist der Inhaber der EORI-Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im Sinne des UZK zu besitzen, ist von diesem ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsnummer (über das Zoll-Portal oder im Ausfallverfahren über den Vordruck 0870b) für seine deutsche Niederlassung zu stellen. In dem Antrag ist vom Beteiligten zu erklären, dass es sich bei der Niederlassung um eine ständige Niederlassung handelt. Das Stammdatenmanagement lässt anknüpfend über das zuständige Hauptzollamt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ständige Niederlassung gem. Art. 5 Nr. 32 UZK vorliegen. Bei positiver Entscheidung wird die Ansässigkeit in den EORI-Stammdaten vermerkt.

• EORI-Nummer aus anderen Mitgliedstaaten

Auch hier gilt: Ist der Inhaber der EORI-Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im Sinne des Art. 5 Nr. 32 UZK zu besitzen, ist diese prüfen zu lassen, jedoch von dem Mitgliedstaat, in dem sich die ständige Niederlassung befindet. Bei einer Stattgabe ist dieser Mitgliedstaat für die Erteilung einer EORI-Nummer zuständig, so dass die Ansässigkeit in dessen Daten vermerkt werden kann.

WICHTIG: Das verfügen über zwei EORI Nummern ist nicht zulässig (Artikel 7 Abs. 2 UZKIA). Führt die Beantragung der Unionsansässigkeit zur Vergabe einer neuen EORI Nummer, ist die bisherige EORI Nummer vom Mitgliedstaat beenden zu lassen. Für die Beantragung einer EORI-Nummer in Deutschland aufgrund einer ständigen Niederlassung in Deutschland wird folgendes Vorgehen empfohlen: Zunächst sollte die Anerkennung der ständigen Niederlassung geprüft werden, bevor die bisherige EORI Nummer im anderen Mitgliedstaat beendet wird. Zudem sind alle laufenden Vorgänge – mit der bisherigen EORI Nummer – vor deren Beendigung abzuschließen. Erst dann kann mit der neu erteilten EORI-Nummer angemeldet werden.

ATLAS-Teilnehmerinfo 0526/23 vom 13.10.2023 (ATLAS-Ausfuhr (AES): Fortbestand des ABD)

ATLAS-Ausfuhr (AES) Fortbestand des ABD (Bezug auf ATLAS-Info 0468/23)

Zur Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahren (ehemals Notfallverfahren) sieht die EU-Kommission auch nach dem Ende der EU-weiten Übergangszeit die Verwendung eines papiergestützten Dokuments vor. Rechtsgrundlage bildet der Artikel 105 (1) der VO (EU) 2023/1070 i. V. m. Artikel 6 (3) b) UZK. Das bestehende ABD wird an die Vorgaben des UZK angepasst, in ATLAS erzeugt und den Beteiligten als PDF-Dokument zusammen mit der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) übermittelt. Es wird in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

WICHTIG: Bis zur Anpassung bleibt das derzeitige ABD – auch über den 01.12.2023 hinaus – unverändert. Es wird weiterhin generiert und den Beteiligten wie gewohnt übermittelt.

Sobald weitere Erkenntnisse zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens und zur Ausgestaltung des neuen ABD vorliegen, werden Sie informiert.

 
 
ATLAS-Teilnehmerinfo 0505/23 vom 11.09.2023 (Ausfuhr: Änderungen nach dem Wartungsfenster am 16.09.2023)

Die vorliegende ATLAS-Info enthält die für den Teilnehmer wesentlichen Änderungen zum Wartungsfenster 04 am 16.09.2023

Abgabe von nachträglichen Ausfuhranmeldungen am Verladungs-/ Verpackungsort bzw. Warenort durch Teilnehmer AES 3.0
Mit dem Wartungsfenster 04 können nun auch
– nachträgliche Ausfuhranmeldungen zur Korrektur (ohne Verwendung einer Bewilligung OPO-PV) und
– nachträgliche Ausfuhranmeldungen aus dem Notfallverfahren (ohne Verwendung einer Bewilligung OPO-PV)
bei der Ausfuhrzollstelle am Verlade-/ Verpackungsort bzw. Warenort abgegeben werden, die für die ursprüngliche Ausfuhranmeldung zuständig war. Die Zuständigkeit ist unter Verwendung des Wertes „Mitteilung an die Ausfuhrzollstelle“ (Code X0000, Codeliste „Zusätzliche Informationen“ I0901) im Datenfeld „LIEFERUNG / ZUSÄTZLICHE INFORMATION / Code“ sowie unter Angabe der Adresse zum Verlade-/ Verpackungsort bzw. Warenort im Datenfeld „LIEFERUNG / Zusätzliche Information/ Text“ zu begründen.

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0501/23 vom 28.08.2023 (Ausfuhr: Ergänzung zu ATLAS Info 0393/2023 – Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0)

ATLAS – Ausfuhr:
Ergänzung zu ATLAS Info 0393/2023 – Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0
Auf Grund diverser Nachfragen werden folgende Hinweise und ergänzende Möglichkeiten veröffentlicht, die bis auf Weiteres Anwendung finden:

1. Zu: Allgemeines
Auszug aus der ATLAS Info 0393/2023:
„Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne Sicherheitsdaten (d.h. Angabe „0“ in der Ausfuhranmeldung in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000); erkennbar am Buchstaben „A“ an vorletzter Stelle der MRN) ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig (u.a. die Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA i.V.m. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK). Auf die ATLAS – Teilnehmer-Info 0306/22 vom 24.03.2022 Nr. 7 und Nr. 8 mit Erläuterungen zum Kennzeichen „Sicherheit“ und zum Aufbau der MRN wird hingewiesen.“
Klarstellung / Ergänzung:
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gem. Art. 263 Abs. 1 UZK gilt nicht in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten (hier: Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA) oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen, vgl. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK. Die Nennung der Katalogfälle in der ATLAS Info 0393/2023 stellte keine Abschließende Aufzählung dar.
Beispiel: Aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz, gelten die jeweiligen Sicherheitskontrollen als gleichwertig und werden gegenseitig anerkannt. Eine Vorabanmeldung ist daher nicht erforderlich für den Ausgang von Waren nach der Schweiz. In der Ausfuhranmeldung ist die Angabe „0“ in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000) zulässig.
Liegt kein Ausnahmetatbestand für die Abgabe einer Vorabanmeldung vor, ist dies mit der Angabe „2“ anzumelden und die Sicherheitsdaten sind abzugeben. Die Vorabanmeldung erfolgt mittels Zollanmeldung, die die Sicherheitsdaten enthält, vgl. Art. 263 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe a) i.V.m. Abs. 4 UZK.

2. Zu: Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):
I. Neue Regelung: Die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung ist nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt
auch der Spediteur.
II. Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung.
III. Eine TCUI-Nummer eines AEO (Authorized Economic Operator) kann nur angegeben werden, wenn es sich um eine EU-MRA-Nummer handelt.
 Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
• Als „Third Country Unique Identification Number“ (TCUIN) werden Identifikationsnummern von drittländischen Wirtschaftsbeteiligten übergreifend bezeichnet, die nicht von einem EU Mitgliedstaat vergeben worden sind und auf einer drittländischen Identifikationsnummer basieren. Derzeit fällt nur die EU-MRA-Nummer unter den Begriff „TCUIN“. Durch MRA-Abkommen (MRA = Mutual Recognition Agreements) zwischen der Europäischen Union und jeweiligen drittländischen Partnerländern ist die EU-weite Anerkennung des AEO-Status von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in diesen Partnerländern (z.B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA, China) geregelt. Weitere Informationen sind auf zoll.de zu finden unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Vorteile/vorteile_faq_3.html, sowie in den Merkblättern für Teilnehmer, beispielsweise zu ATLAS-Release 10.1, dort Kapitel 2.13 und 2.11.2
Stand Februar 2023.

3. Zu: Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)
Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:
– sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
– ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:
– ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden. Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.

4. Zu: Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08 017 000)
Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:
– sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
– ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:
– ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.
• Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0503/23 vom 28.08.2023 (Ausfuhr: Neubekanntgabe und inhaltliche Änderung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))

ATLAS – Ausfuhr:
Neubekanntgabe und inhaltliche Änderung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 1. August 2023 die Bekanntmachung über den Widerruf zwecks Neubekanntgabe der nationalen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31 und 32 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die o.a. Allgemeinen Genehmigungen werden zum 1. September 2023 widerrufen. Die Neubekanntgabe (mit inhaltlichen Änderungen) erfolgt über die Internetseite des BAFA. Ebenfalls zum 1. September 2023 erfolgt die Neuerteilung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 33, 34, 37, 38 und 39 über die Internetseite des BAFA:

1. Allgemeine Genehmigung Nr. 33
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 für die Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 genannten Güter in die in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 genannten Bestimmungsziele (Zollgebiet der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der NATO (mit Ausnahme der Türkei), Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea und die Schweiz).

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung 3LLC/A33 zur Verfügung.

2. Allgemeine Genehmigung Nr. 34
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 für die Ausfuhr und Verbringung von Software, die von der Listennummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst ist und für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, für deren Ausfuhr oder Verbringung bereits eine gültige Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des BAFA an denselben Empfänger bzw. Endverwender in demselben nach Ziffer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigten Bestimmungsland vorliegt, mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Genehmigung genannten Fallgruppe in die in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34 genannten Bestimmungsziele (Zollgebiet der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der NATO
(mit Ausnahme der Türkei), Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Singapur, die Schweiz und Uruguay). Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht, sofern die Software zu einer technischen Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung der ursprünglich ausgeführten oder verbrachten Güter, für die die Software bestimmt ist, führen würde.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung 3LLC/A34 zur Verfügung.

3. Allgemeine Genehmigung Nr. 37

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 gilt inhaltsgleich zur Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 für Ausfuhren nach Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur, Uruguay.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung X071/A37 zur Verfügung.

4. Allgemeine Genehmigung Nr. 38
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 38 für die Ausfuhr von Software für bestimmte elektronische Bauteile der Listenposition 2D002 des Anhangs I der VO (EU) 2021/821. Diese Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Mexiko, Republik Korea, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Ukraine, Uruguay.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung X071/A38 zur Verfügung.

5. Allgemeine Genehmigung Nr. 39
Neu erteilt wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 39 für die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021 innerhalb der EU.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht die Unterlagencodierung X071/A39 zur Verfügung.

Auf folgende wesentlichen Änderungen bei den bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird hingewiesen:
1. Allgemeine Genehmigung Nr. 12

Die Wertgrenze der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 wird von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.

2. Allgemeine Genehmigung Nr. 13

Die Fallgruppen, für die die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 in Anspruch genommen werden kann, wurde um meeres- und polarwissenschaftliche Forschung, wenn Eigner des Schiffs ein Bundes- oder Landesministerium ist, archäologische Forschungsreisen und für Güter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Schiffsausrüstung mitgeführt werden müssen, erweitert.
3. Allgemeine Genehmigung Nr. 14

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 wurde um den Güterkreis „Wärmetauscher“ der Listenposition 2B350d sowie die neu zulässigen Bestimmungsziele Chile, Singapur und Uruguay ergänzt. Hinweis: Die Anmeldbarkeit der Listenposition 2B350d im Datenfeld UNTERLAGE/Detail (Position) steht erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung. In der Übergangszeit ist die Listenposition 2B350d ausnahmsweise im Datenfeld UNTERLAGE/Zusatz (Position) einzutragen.

4. Allgemeine Genehmigung Nr. 17

In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 wird Belarus von der Liste der zugelassenen Bestimmungsziele gestrichen.

5. Allgemeine Genehmigung Nr. 18

Diese Allgemeine Genehmigung gilt künftig für Ausfuhren und Verbringungen von Gütern der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) soweit es sich um militärische Bekleidung, persönliche Ausrüstung oder Material zu deren Herstellung handelt, wenn diese für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot (650nm – 2500 nm) beschichtet oder behandelt oder (anstatt „und“) mit einem Mehrfarben-Tarndruck versehen sind.

6. Allgemeine Genehmigung Nr. 19

Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay.

7. Allgemeine Genehmigung Nr. 20

Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay.

8. Allgemeine Genehmigung Nr. 21

Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay.

9. Allgemeine Genehmigung Nr. 22

Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird erweitert um die Mitgliedstaaten der NATO mit Ausnahme der Türkei, sowie Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.

10. Allgemeine Genehmigung Nr. 23

Die Ausfuhr der in Abschnitt II Ziffer 4 der Allgemeinen Genehmigung zugelassenen Güter ist künftig bis drei Jahre (anstatt zwei Jahre) nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der vom BAFA erteilten Genehmigung für die Ausfuhr der reparierten bzw. ausgetauschten Hauptsache gestattet. Der Kreis der Länder, für die diese Einschränkung nicht gilt, wurde um Ausfuhren in alle NATO-Länder, mit Ausnahme der Türkei, sowie um Singapur, in die Republik Korea, nach Uruguay und Chile erweitert.

11. Allgemeine Genehmigung Nr. 24

Der Zeitraum der Fristen zur Rückverbringung wird von 12 auf 24 Monate erweitert und der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele erweitert um Albanien, Chile, Montenegro, Nordmazedonien, die Republik Korea, Singapur und Uruguay.

12. Allgemeine Genehmigung Nr. 25

In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird die Fallgruppe 4.16 neu eingefügt. Damit gilt die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 künftig auch für die Ausfuhr und Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste für Über- und Unterwasserschiffe nebst Bestandteilen und Zubehör zum ausschließlichen Zweck der Erprobung, sofern die Erprobung ausschließlich in internationalen Gewässern erfolgt, die Über- und Unterwasserschiffe keine fremden Hoheitsgebiete durchqueren oder in diese ein- und ausfahren und die Über- und Unterwasserschiffe innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland eingeführt oder verbracht werden.

Der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele wird zur Nutzung der Fallgruppe 4.14c um Chile, die Republik Korea, Singapur und Uruguay erweitert.

13. Allgemeine Genehmigung Nr. 26

Diese Allgemeine Genehmigung gilt künftig für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Zollgebiet der Europäischen Union, Mitgliedstaaten der NATO mit Ausnahme der Türkei, Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 gilt nicht, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde.

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30 und 32 enthalten nun den klarstellenden Hinweis, dass Lieferungen in Freizonen möglich sind, wenn die Güter in der Freizone nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird (siehe auch die ergänzenden Hinweise in Tz 8 im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung). Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die vollständigen inhaltlichen Änderungen/Neuerungen können den Veröffentlichungen auf der BAFA-Homepage entnommen werden.

Die Änderungen treten am 1. September 2023 in Kraft.

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0499/23 vom 17.08.2023

ATLAS – Ausfuhr

Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die
Ukraine, veröffentlicht.

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat im Kontext der Ausweitung der
Sanktionsmaßnahmen gegenüber Belarus am 04.08.2023 mit Berichtigung vom 07.08.2023
und Ergänzung vom 08.08.2023 neue Codierungen veröffentlicht.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

X805/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X805/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X806/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1f Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X806/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1f Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X807/BY: Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1sa Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 bzw. 9026″
X807/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 bzw. 9026 00 00“
X808/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 1f Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
X808/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1f Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für in Anhang Va aufgeführte Güter“
Y866: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten nach Artikel 1ba Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006“
Y867: „Genehmigungspflichtige Ausnahme gemäß Artikel 1f Abs. 4a vom Verbot der Ausfuhr von Anhang Va-Gütern des Artikel 1f Abs. 1 der VO (EG) Nr. 765/2006“
Y868: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten gemäß Artikel 1sa Abs. 1 VO (EG) 765/2006“
Y869: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1sa Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2006)“

Hinweis zur Codierung Y867:
Für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestands nach Artikel 1f Absatz 4a (Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr von Anhang Va-Gütern der VO (EG) Nr. 765/2006) ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die – je nach ausstellender Behörde – mit der Codierung X808/BY bzw. X808/EU anzumelden ist. Die zusätzliche Nennung der Codierung Y867 in der Ausfuhranmeldung ist in diesen Fällen entbehrlich.

ATLAS-Teilnehmerinfo 0491/23 vom 31.07.2023

ATLAS – Ausfuhr
Unterlagencodierungen bei Ausfuhren von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelisteten Gütern in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island

Gemäß § 8 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV nicht erforderlich für die Ausfuhr bestimmter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island. Die
Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.

Zur Verdeutlichung, dass diese in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter keiner Genehmigungspflicht unterliegen, steht zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage zur Verfügung:

3LNA/82 – „Die Güter unterliegen aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 2 AWV keinen Einschränkungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV (Güter des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island)“

Es besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht um betroffene Güter und/oder Bestimmungsziel Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island handelt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung der Codierung besteht nicht.
Für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ist grundsätzlich die Anmeldung einer Genehmigung erforderlich (Codierung 3LLC).

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0489/23 vom 31.07.2023

ATLAS – Ausfuhr
Verordnung (EU) 2023/1529 vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat im Kontext der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Iran neue Codierungen veröffentlicht.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

X993/IR: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe a oder Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b VO (EU) 2023/1529 für in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien“
X993/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe a oder Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b VO (EU) 2023/1529 für in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien“
Y890: „Güter und Technologien, die keinen Beschränkungen nach Artikel 2 Abs. 1 VO (EU) 2023/1529 unterliegen“
Y891: „Die von Anhang II VO (EU) 2023/1529 erfassten Güter werden nicht durch das Hoheitsgebiet Irans durchgeführt“
Y892: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 2 Abs. 7 VO (EU) 2023/1529)“

Hinweis zur der Codierung Y891:
Die Anmeldung von Negativcodierungen ist im außenwirtschaftsrechtlichen Kontext grundsätzlich nicht verpflichtend. Die Codierung Y891 ist vorgesehen für die Anmeldung bei Ausfuhren von Gütern des Anhang II der VO (EU) 2023/1529 in andere Länder als Iran mit Fokussierung darauf, dass die Güter nicht durch das Hoheitsgebiet Irans durchgeführt werden. Genehmigungspflichten nach der Dual-use-VO bzw. weiteren Embargoverordnungen bleiben unberührt.

 

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0480/23 vom 05.07.2023

ATLAS Ausfuhr (AES)
Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 3. Juli 2023 die Änderung der nationalen Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden die Länder Sudan und Südsudan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 gestrichen. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Änderung trat am 4. Juli 2023 in Kraft.

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0465/23 vom 22.05.2023 (Einfuhr und Ausfuhr: Hinweise zur Anmeldung der ATLAS-Unterlagencodierungen im Bereich Artenschutz)

ATLAS – Einfuhr und Ausfuhr; Hinweise zur Anmeldung der ATLAS-Unterlagencodierungen im Bereich Artenschutz

I. Grundsatz (CITES-Dokumente)
Für Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder daraus gewonnene Erzeugnisse, von Arten, die einem Schutzstatus nach den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, ist in den Positionsdaten der Zollanmeldung neben der Codierung C400 (Vorlage der erforderlichen „CITES“-Bescheinigung) zusätzlich mindestens eine der in nachstehender Tabelle aufgeführten Unterlagencodierungen anzumelden.

• C400
Die Angabe etwaiger Unterlagen-/Referenznummern von Dokumenten sowie deren Ausstellungs- oder Gültigkeitsdatum ist bei der Codierung C400 weder im Einfuhr-, noch im Ausfuhrbereich vorzunehmen. In ATLAS-Ausfuhr werden Angaben zu diesen Datenfeldern daher nur noch bis einschließlich 30. Juni 2023 optional möglich sein. Nach dieser Übergangszeit gilt Folgendes:

– Für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 2.4:
Die Codierung C400 wird in der Unterlagencodeliste I0136 angepasst. Ab dem 01.07.2023 (=Tag der erstmaligen Gültigkeit) sind Angaben zur „Referenz“, „Datum der Ausstellung“ und „Datum des Gültigkeitsendes“ unzulässig und für eine Angabe gesperrt.

– Für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 3.0:
Die Codierung C400 ist ab dem 01.07.2023 (= Tag der erstmaligen Gültigkeit) NEU mit der Codeliste „Unterlage (SI)“ (I0922) anzumelden. Die Erfassung weiterer Angaben (u.a. „Referenznummer“, „Datum der Ausstellung“, „Gültigkeitsdatum“) ist nicht möglich. Sofern die Software noch nicht rechtzeitig umgestellt ist, kann übergangsweise – bis einschließlich 15.07.2023 – die Codierung C400 weiterhin mit der bisherigen Codeliste „Sonstiger Verweis (SI)“ (I0912) angemeldet werden. Danach wird die Codierung C400 in der Codeliste I0912 beendet (15.07.2023 = Tag der letztmaligen Gültigkeit).
Die Aktualisierung der Codelisten im Downloadbereich der IAA-Plus erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

• Zusätzliche Unterlagencodierung
Unterlagen-/Referenznummern sowie Ausstellungs- und/oder Gültigkeitsdaten (soweit vorhanden) von artenschutzrechtlichen Dokumenten, welche der Zollstelle ggf. vorzulegen sind, sind in den Positionsdaten der Zollanmeldung bei der entsprechenden Unterlagencodierung
gemäß nachstehender Tabelle anzugeben.

C401 durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung
C402 durch ein Drittland ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung
C403 CITES Bescheinigung für Wanderausstellungen
C404 CITES Reisebescheinigungen
C405 CITES Musterkollektionsbescheinigungen
C406 CITES Musikinstrumentenbescheinigung
C635 CITES Etikett für wissenschaftliches Material
C638 CITES Einfuhrgenehmigung
C639 CITES Einfuhrmeldung

II. Weitere Unterlagencodierungen
Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen:
Für die Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhangs II WA (Washingtoner Artenschutzabkommen) wird von einigen Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) anstelle der CITES Ausfuhrgenehmigung ausgestellt. Die Liste dieser Staaten kann unter https://www.cites.org/eng/resources/reference.php#phyto eingesehen werden. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen anstelle der Unterlagencodierung C402 dann neben der Codierung C400 zusätzlich die Unterlagencodierung N851 anzumelden.

Ausfuhr künstlich vermehrter Pflanzen:
Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Pflanzen der Anhänge B und C sowie künstlich vermehrter Hybriden des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann anstelle der Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) verwendet werden (Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 865/2006). In der Ausfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen anstelle der Unterlagencodierung C401 dann neben der Codierung C400 zusätzlich die Unterlagencodierung N851 anzumelden.

Erklärung Y 932 für persönliche und Haushaltsgegenstände
Für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände (einschließlich Jagdtrophäen) können nach Art. 7 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 57 bzw. 58 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Ausnahmen/Abweichungen von der Dokumentenpflicht bestehen, die ggf. anstelle der Unterlagencodierungen C401, C402 oder C638 mit der Codierung Y932 (Waren, die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der CITES-Kontrollen unterliegen) anzumelden sind.

Negativerklärung Y900
Unterliegt eine Ware, für welche die TARIC-Maßnahme 710 (Einfuhrkontrolle – CITES) bzw. 715 (Ausfuhrkontrolle – CITES) integriert ist, keinem Schutzstatus nach den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97, ist dies entsprechend mit Anmeldung der Codierung Y900 (die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)) anzuzeigen.

III. Nationale Besitz- und Vermarktungsverbote
Für Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder daraus gewonnene Erzeugnisse, die bei der Einfuhr nach Deutschland den nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) Bundesnaturschutzgesetz; BNatSchG) unterliegen, ist die erforderliche Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) in den Positionsdaten der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung 8GGR anzumelden.

 ATLAS-Teilnehmerinfo 0445/23 vom 05.04.2023

ATLAS – Ausfuhr
Reduzierung der Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren (Follow Up)

Aufgrund fehlender Ausgangsbestätigungen bei Ausfuhren nach Großbritannien über französische Ausgangszollstellen wurde die Frist zur Ungültigerklärung von Ausfuhranmeldungen im Nachforschungsverfahren bei ausbleibender Ausgangsbestätigung vorübergehend auf 500 Tage angehoben (siehe ATLAS Info Nr. 0255/21).
Im Hinblick auf die seit dem Brexit vergangene Zeit und zur Entlastung der IT-Systeme wird die Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren mit Wirkung zum 01.11.2024 wieder auf die gesetzlich vorgesehene Frist von 150 Tagen zurückgesetzt.

Folglich werden ab diesem Stichtag alle Ausfuhranmeldungen, bei denen mehr als 150 Tage
seit der Überlassung vergangen sind und für die kein Ausfuhrnachweis vorgelegt wird, automatisiert für ungültig erklärt.

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0438/23 vom 30.03.2023

Übermittlung einer ergänzenden/ersetzenden Anmeldung zur Ausfuhr im Nachrichtenformat AES 2.4 nach vereinfachter (unvollständiger) Ausfuhranmeldung im Nachrichtenformat AES 3.0

Aus technischen Gründen können vereinfachte Ausfuhranmeldungen im Nachrichtenformat AES 3.0 nicht durch Teilnehmer, die noch im Nachrichtenformat AES 2.4 anmelden, vervollständigt/ergänzt werden.

Eine Vervollständigung/Ergänzung ist technisch erst möglich, wenn der Teilnehmer seine Software auf das Nachrichtenformat AES 3.0 umgestellt hat. Bis zum Ende der weichen Migration müssen alle Teilnehmer umgestellt sein, daher wird die Frist bis zur Abgabe der ergänzenden/ ersetzenden Anmeldung bis zum Ende der weichen Migration verlängert. Anmahnungen des Teilnehmers per E_EXT_URG ergehen unter Umständen in diesen Fällen nicht.
Nach Umstellung der Teilnehmer auf das Nachrichtenformat AES 3.0 sind die Ergänzungen selbstständig und zeitnah nachzuholen.

 

Änderungen zum Versender AES 3.0

Bitte beachten: Diese Information betrifft Sie nur, wenn Sie schon auf AES 3.0 umgestellt wurden:

Durch aktuelle Änderungen am Versender, darf dieser nur noch angeben werden, wenn der Versender unterschiedlich aller Beteiligten anzugeben ist. Bitte beachten Sie dadurch, dass der Versender nicht mehr gleich der Anmelder oder anderen Beteiligten sein darf.

Geben Sie den Versender trotzdem an, erhalten Sie neu: „Plausibilitätsfehler“.

 

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0420/23 vom 01.03.2023

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlicht im Kontext der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland neue Codierungen für die Erklärung, dass eine Altvertragsregelung in Anspruch genommen wird bzw. die Verbote nicht gelten. Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

Y856: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3c Abs. 5c VO (EU) Nr. 833/2014)“

Y858: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3k Abs. 3c VO (EU) Nr. 833/2014)“

Y863: „Die zur Ausfuhr bestimmten Güter unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“

 

ATLAS-Teilnehmerinfo 0395/23 vom 02.01.2023 (Ausfuhr: VO(EU)Nr.833/2014 (Ukraine); neue Unterlagencodierungen X831/RU, X831/EU, X835/RU, X835/EU, Y860 und Y862 ab 03.01.2023)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlicht im Kontext der Ausweitung
der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland neue Codierungen für die Anmeldung von
Ausfuhrgenehmigungen sowie für die Erklärung, dass eine Altvertragsregelung in Anspruch
genommen wird. Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab dem 03.01.2023 folgende Codierungen zur Verfügung:

X831/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3c Abs. 6c VO (EU) Nr. 833/2014 für Güter der KN-Codes 8517 71 00,
8517 79 00 bzw. 9026 00 00“
X831/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3c Abs. 6c VO (EU) Nr. 833/2014 für Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79
00 bzw. 9026 00 00“
X835/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3k Abs. 5a VO (EU) Nr. 833/2014 für Güter der KN-Codes 8417 20, 8419 81 80 bzw. 8438 10 10“
X835/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3k Abs. 5a VO (EU) Nr. 833/2014 für Güter der KN-Codes 8417 20, 8419 81 80
bzw. 8438 10 10“
Y860: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3c Abs. 5b VO (EU) Nr. 833/2014)“
Y862: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3k Abs. 3b VO (EU) Nr. 833/2014)“

29.12.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0391/22  (Ausfuhr: Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine))

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung
Ukraine)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) wird über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Mit der Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 zum 1. Januar 2023 wird der Kreis
der zugelassenen Güter

• um sondergeschützte geländegängige Fahrzeuge nebst Bestandteilen der Nummer 0006b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste,
• um Bildverstärker- und Infrarot- und Wärmebildausrüstung der Nummern 0015c und 0015d des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie
• um bestimmte militärische Bekleidung der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der
Ausfuhrliste erweitert.

Es werden nunmehr nicht nur Direktausfuhren in die Ukraine, sondern auch Verbringungen
mit anschließendem Reexport der in dieser Allgemeinen Genehmigung genannten Güter des
Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste begünstigt. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 gilt grundsätzlich nicht für Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren in nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierte Gebiete ukrainischer Regionen (z. B. Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson, die Krim und Sewastopol).

Für die Anmeldung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 steht in ATLAS-Ausfuhr die Codierung 3LLC/A32 zur Verfügung.

 

29.11.2022 – ATLAS -Teilnehmerinfo 0382/22 vom 29.11.2022 (Ausfuhr: VO(EU)Nr.692/2014 vom 23.06.2014 … Unterlagencodierungen X802/UA, X802/EU, Y997 und Y998 ab 01.12.2022)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat zu der Verordnung (EU) Nr.692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen ab 1. Dezember 2022 in ATLASAusfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:

X802/UA: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 2e Abs.1 und 3 VO (EU) Nr. 692/2014
X802/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 2e Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 692/2014“

Y997: „Die in Anhang II der VO aufgeführten Güter und Technologien sind nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt (Art. 2b Abs. 1 VO (EU) Nr. 692/2014)“
Y998: „Es gibt keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass die Waren auf der Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen (Art. 2b Abs. 3 VO (EU) Nr. 692/2014)“

25.10.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0375/22 vom 25.10.2022 (Ausfuhr: VO(EU)Nr.833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands… Codierungen Y846, Y847, Y848, X839/RU, X839/EU ab 26.10.2022)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form.

Für die Anmeldung in ATLASAusfuhr stehen ab dem 26.10.2022 (= Tag der erstmaligen Gültigkeit) folgende Codierungen zur Verfügung:

Y846: die Güter unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 2aa Abs. 1 VO (EU) Nr.833/2014
Y847: die zur Ausfuhr bestimmten Güter fallen nicht unter Artikel 3c Abs. 5a VO (EU) Nr.833/2014

Y848: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3c Abs. 5aVO (EU) Nr. 833/2014)

X839/RU: Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3c Abs. 6a VO (EU) Nr. 833/2014

X839/EU: Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäßArtikel 3c Abs. 6a VO (EU) Nr. 833/2014

10.10.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0371/22 vom 10.10.2022 (Ausfuhr: Verlängerung/Änderung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))

ATLAS Ausfuhr: Verlängerung/Änderung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Verlängerung bzw. Änderung nationaler Allgemeiner Genehmigungen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf folgende Änderungen in Bezug auf die zugelassenen Bestimmungsziele wird hingewiesen:

1. In den Allgemeinen Genehmigungen Nrn. 18 und 25 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Ukraine erweitert.

2. In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Länder Ägypten, Äthiopien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Marokko, Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Thailand,  Türkei und Usbekistan reduziert.

3. In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Länder China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Ruanda und Sierra Leone reduziert und das Land Ukraine in den Kreis der  begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen.

Die Änderungen traten am 1. Oktober 2022 in Kraft.

21.09.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0364/22 vom 21.09.2022 Ergänzend zur ATLAS Teilnehmer-Info 06010302#0015#0358 – 0358/2022 vom 08.09.2022: ATLAS – Ausfuhr: Ausfuhrvorgänge mit Bestimmungsland Ukraine

ATLAS Ausfuhr: Ausfuhrvorgänge mit Bestimmungsland Ukraine

Ab dem 01.10.2022 haben Teilnehmer, die die Ausfuhranmeldung mit einer AES 2.4 zertifizierte Software übermitteln, bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland Ukraine als Art der Anmeldung (Ausfuhr) „EU“ anzugeben.

19.09.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0362/22 vom 19.09.2022 (Übergreifend: Fachliche Änderungen ab dem 24.09.2022)

ATLASAusfuhr (AES) EZTMaßnahmeschlüssel 111 Hinweise zu Anmeldungen zur Ausfuhr von COVID19Impfstoffen

Im Rahmen der Ausfuhr von COVID19Impfstoffen ist die Anzahl der Impfstoffdosen im Datenfeld „Menge in besonderer Maßeinheit“ verpflichtend anzumelden (EZTMaßnahmeschlüssel: 111 / Maßnahmeart: Besondere Maßeinheit; NAR = Anzahl Stück). Über den entsprechend anzumeldenden TARICZusatzcode (4520 bis 4530) ist der jeweilige Hersteller geschlüsselt. Sollte es sich bei den angemeldeten Waren um Erzeugnisse oder Stoffe handeln, die nicht zur Herstellung von Impfstoffen gegen SARSassoziierte Coronaviren (SARSCoVArten) verwendet werden, so ist der TARICZusatzcode „4599“ anzumelden. Eine Angabe der Menge in besonderer Maßeinheit (hier: Anzahl der Impfstoffdosen) ist in diesem Fall unzulässig. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Prüfungen wurden überarbeitet.

13.09.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0360/22 vom 13.09.2022 (Ausfuhr: Hinweise zur Vorlage von Alternativnachweisen durch AEO im Nachforschungsersuchen / Follow-Up Verfahren)

ATLAS Ausfuhr:Hinweise zur Vorlage von Alternativnachweisen durch AEO im Nachforschungsersuchen / FollowUp Verfahren

Am 23.06.2022 wurde die ATLAS Info 0352/22 mit Hinweisen zum Ablauf des Nachforschungsersuchens / FollowUp Verfahrens in ATLAS Ausfuhr (AES) 2.4 sowie zu Verfahrenserleichterungen aufgrund der CoronaKrise und der Vielzahl fehlender Ausgangsbestätigungen im Zuge des Brexit veröffentlicht. Klarstellend wird auf Folgendes hingewiesen:

Für die Fälle, in denen der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) aufgrund fehlender Alternativnachweise nicht in der Lage ist, innerhalb von 135 Tagen nach Überlassung in das Ausfuhrverfahren auf die Suchanfrage im FollowUp Verfahren zu antworten, weil ein Alternativnachweis noch nicht vorliegt, erfolgt die Bestätigung des Ausgangs ab dem 136. Tag manuell durch die Ausfuhrzollstelle. Hierfür teilt der AEO der Ausfuhrzollstelle nachweisbar schriftlich/per EMail mit, dass zu einer Ausfuhranmeldung (MRN) der Ausgang erfolgt ist und der Alternativnachweis vorliegt. In Einzelfällen sind auf Verlangen der Zollstelle Alternativnachweise weiterhin vorzulegen.

23.06.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0352/22 vom 23.06.2022 (Ausfuhr: Hinweise zum Ablauf des Nachforschungsersuchens / Follow-Up Verfahren in ATLAS-Ausfuhr (AES) 2.4)

ATLAS Ausfuhr: Hinweise zum Ablauf des Nachforschungsersuchens / FollowUp Verfahren in ATLASAusfuhr (AES) 2.4

Zur Vermeidung von Fehlern beim Nachforschungsersuchen und zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten wird um Beachtung nachfolgender Hinweise gebeten. Das Nachforschungsersuchen nach Artikel 335 UZKIA dient der Erledigung von Ausfuhrvorgängen, für die der Ausgang der Waren im elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen Ausgangs und Ausfuhrzollstellen nicht nachgewiesen worden ist.

Antwortverhalten im Nachforschungsersuchen

Seitens der Ausfuhrzollstellen wird festgestellt, dass eine hohe Zahl von Anmeldern nicht auf die Nachforschungsanfrage (Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) antwortet. Dies ist insbesondere häufig dann der Fall, wenn die Ausfuhranmeldungen in direkter Vertretung des Ausführers/Anmelders abgegeben wurden. Hierauf sollten Anmelder/Ausführer auch im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf der vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Vertreter verstärkt achten. In diesen Fällen bleibt der Ausfuhrvorgang unerledigt und die Ausfuhranmeldung wird nach Fristablauf automatisiert für ungültig erklärt. Dies zieht wiederum (falsche) Korrekturen der statistischen Meldungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt bzw. der Überwachungsmeldungen gegenüber der EUKommission nach sich. Ebenso verhält es sich, wenn der Alternativnachweis entgegen der Regelungen in der VA ATLAS (Kap. 4.9.5) sowie im UStAE (Abschnitt 6.7 Abs. 1 sowie Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unmittelbar dem Finanzamt vorgelegt wird.

Antwortfristen


Im Folgenden werden zunächst die regulären Fristen r das FollowUp Verfahren genannt. Fristen, die vorübergehend aufgrund der CoronaKrise oder der Vielzahl an fehlenden Ausgangsbestätigungen im Zuge des Brexit angehoben wurden, sind gesondert dargestellt. Auf das Kapitel 4.9.5 der Verfahrensanweisung zum ITVerfahren ATLAS wird explizit hingewiesen.

Reguläre Fristen


Das Nachforschungsersuchen beginnt automatisiert 90 Tage nach der Überlassung an der Ausfuhrzollstelle. Als Benachrichtigung über diese Einleitung erhält der Anmelder oder ggf. sein direkter Vertreter die Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP). Wird in der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) der „besondere Tatbestand“ mit dem Kennzeichen „1“ angegeben, ist trotz direktem Vertretungsverhältnis der Anmelder der Empfänger des Nachforschungsersuchens. Dadurch erlangt der Anmelder unmittelbar Kenntnis über einen offenen Ausfuhrvorgang und kann der Ausfuhrzollstelle rechtzeitig antworten. Die Einleitung des Nachforschungsersuchens kann auch bereits 70 Tage nach der Überlassung durch die proaktive Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT), vom Anmelder/Vertreter erfolgen. Dazu ist als „Art des Ausgangs“ die Antwortmöglichkeit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“ anzugeben. Der ggf. vorliegende Alternativnachweis muss in diesen Fällen an der Ausfuhrzollstelle vorgelegt wer
den, die den Ausgang in ATLAS-Ausfuhr bestätigt. Hinweis: Mit dem Release AES 3.0 wird das proaktive Starten des Nachforschungsersuchens nur mit der Antwort „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ möglich sein. Sofern der Anmelder/Ausführer ein AEO ist, erfolgt sogleich eine Ausgangsbestätigung.

Wird nach 90 Tagen das Nachforschungsersuchen automatisiert gestartet, kann der Anmelder/Vertreter mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) antworten dies muss innerhalb von 45 Tagen nach Versand der Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) erfolgen. Alternativ kann, sofern die Ausfuhr nicht mehr erfolgen soll, ein Antrag auf Ungültigkeit mittels Nachricht „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ (E_EXP_CAN) gestellt werden. Erfolgt keine Antwort innerhalb von 45 Tagen wird der Ausfuhrvorgang für ungültig erklärt. Wird mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) auf die „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) geantwortet (es handelt sich hierbei nicht um ein vom Teilnehmer
proaktiv gestartetes Nachforschungsersuchen), stehen verschiedene Antwortmöglichkeiten („Art des Ausgangs“) über den Verbleib der Waren zur Auswahl:

1 Ausfuhr verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt)
2 Ausgang verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist bereits erfolgt)

3 Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor

4 Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor

Geht die Antwort Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ ein und ist der Anmelder/Ausführer Inhaber einer gültigen AEOBewilligung, so erfolgt die automatisierte Ausgangsbestätigung und der Alternativnachweis muss an der Ausfuhrzollstelle nicht vorgelegt werden. Der Alternativnachweis ist bereitzuhalten und auf Anforderung der Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Ist der Anmelder/Ausführer hingegen kein Inhaber einer gültigen AEOBewilligung, so muss der Alternativnachweis bei der Ausfuhrzollstelle innerhalb von 150 Tagen nach Überlassung vorgelegt und der Ausgang durch Benutzereingabe bestätigt werden.

Wird der Alternativnachweis nicht anerkannt, ist der Ausfuhrvorgang durch den Benutzer unmittelbar für ungültig zu erklären. Wird mit „Ausfuhr verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt“ oder mit „Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist erfolgt“ geantwortet, so ist der vorgesehene Zeitpunkt des Ausgangs innerhalb der 150 Tage-Frist nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren mitzuteilen. Ist dieser Zeitpunkt des Ausgangs abgelaufen und eine Ausgangsbestätigung durch die Ausgangszollstelle ist nicht eingegangen oder es wurde mit der Antwortmöglichkeit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“ geantwortet wird die angegebene Ausgangszollstelle automatisiert mittels Statusanfrage kontaktiert. Wurde die Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle aus „technischen“ Gründen nicht übermittelt, so wird dies – ausgelöst durch die Statusanfrage – nachgeholt.

Stehen die Antworten des Anmelders/Vertreters im Widerspruch zu den vorliegenden Daten, wird der Ausfuhrvorgang mit dem Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“ versehen. Der Anmelder/Vertreter wird daraufhin mit der Aufforderung zur Klärung der Widersprüchlichkeit und Vorlage von Alternativnachweisen durch die Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) informiert. Innerhalb von 14 Tagen kann der Anmelder/Vertreter den Alternativnachweis an der Ausfuhrzollstelle vorlegen. Eine erneute Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) ist nicht möglich. Während des gesamten Nachforschungsersuchens kann jederzeit eine Bestätigung des Ausgangs durch die Ausgangszollstelle erfolgen. Das Nachforschungsersuchen wird damit automatisiert beendet und der Ausfuhrvorgang erledigt. Wurde die Ware nicht ausgeführt, ist ein „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ (E_EXP_CAN) jederzeit möglich und der Ausfuhrvorgang wird für ungültig erklärt.

Fristen aufgrund der CoronaKrise und der Vielzahl fehlender Ausgangsbestätigungen im Zuge des Brexit

Als Verfahrenserleichterung wurden aufgrund der CoronaKrise und der Vielzahl fehlender Ausgangsbestätigungen die Fristen angehobenen. Auf die hierzu veröffentlichten ATLASInfos 0063/20 und 0255/21 wird hingewiesen.
Die ineinandergreifenden und im Folgenden beschriebenen Fristen, wurden im Ergebnis so erhöht, dass bis zum 500. Tag nach der Überlassung der Ausgang vom Teilnehmer nachgewiesen bzw. durch Benutzererfassung des Alternativnachweises erfolgen kann:

Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom Teilnehmer und werden danach keine Nachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt, wird der Vorgang erst 500 Tage nach Überlassung für ungültig erklärt. Die 45 TagesFrist wurde nicht angehoben.
Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom AEO, kann auf die Vorlage der Alternativnachwiese nicht verzichtet werden. Werden keine Nachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt, wird der Vorgang 500 Tage nach Überlassung für ungültig erklärt.

Wird mit „Ausfuhr verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt“ oder mit „Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist erfolgt“ geantwortet, kann hier ein Datum innerhalb von 500 Tagen nach Überlassung angegeben werden.

Die 14TagesFrist zur Aufklärung der Widersprüchlichkeit wurde angehoben.

Die Frist für die Vorlage des Alternativnachweises an der Ausfuhrzollstelle wurde ebenfalls angehoben.

Wird das FollowUp Verfahren nicht nach 500 Tagen erfolgreich zum Abschluss gebracht, erfolgt eine automatisierte Ungültigerklärung.

Hinweis: Der dargestellte Prozessablauf basiert auf das Release im Nachrichtenformat AES 2.4. Änderungen, die sich für Teilnehmer im Nachrichtenformat des Release AES 3.0 und damit für den Benutzer ergeben, werden mit einer gesonderten ATLASInfo bekannt gegeben.

17.06.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0346/22 vom 17.06.2022 (Ausfuhr: VO(EU)Nr.833/2014, Nr.765/2006, Nr.2022/263 über restriktive Maßnahmen… Neue Unterlagencodierungen ab 20.06.2022; Beendete Negativcodierungen ab 04.07.2022)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine;
Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) veröffentlicht im Kontext der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus neue/geänderte Codierungen für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen (betrifft genehmigungspflichtige Ausnahmen von Ausfuhrverboten nach den Verordnungen 833/2014, 765/2006 und 2022/263). Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab dem 20.06.2022 (Datum der erstmaligen Gültigkeit) folgende Codierungen zur Verfügung:
X803/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 1e Abs. 4 (Ausfuhr von Dual-use-Gütern) bzw. Art. 1fa Abs. 1 (Ausfuhr von Dual-use-Gütern an bestimmte Organisationen) VO (EG) Nr. 765/2006“

X803/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 1e Abs. 4 (Ausfuhr von Dual-use-Gütern) bzw. Art. 1fa Abs. 1 (Ausfuhr von Dual-use-Gütern an bestimmte Organisationen) VO (EG) Nr. 765/2006“

X804/BY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 1e Abs. 5 bzw. Art. 1f Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2006 für die Erfüllung bestimmter Altverträge“

X804/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 1e Abs. 5 bzw. Art. 1f Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2006 für die Erfüllung bestimmter Altverträge“

X817/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 3f Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XVI aufgeführte Güter und Technologien“

X817/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 3f Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XVI aufgeführte Güter und Technologien“

X819/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 3 Abs. 6 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien“

X819/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 6 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien“

X823/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 3h Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XVIII aufgeführte Güter“

X823/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 3h Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XVIII aufgeführte Güter“
X834/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 3k Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XXIII aufgeführte Güter“

X834/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 3k Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang XXIII aufgeführte Güter“

X836/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b bzw. Art. 2a Abs. 4 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014 für die Ausfuhr bestimmter Dual-use-Güter bzw. bestimmter in Anhang VII aufgeführter Güter und Technologien“

X836/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b bzw. Art. 2a Abs. 4 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014 für die Ausfuhr bestimmter Dual-use-Güter bzw. bestimmter in Anhang VII aufgeführter Güter und Technologien“

X985/UA: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 7 VO (EU) 2022/263 (betrifft in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien)“

X985/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 VO (EU) 2022/263 (betrifft in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien)“

X990/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 2 Abs. 4, Art. 2a Abs. 4 und Art. 2b Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“

X990/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 4, Art. 2a Abs. 4 und Art. 2b Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“

X991/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 2 Abs. 5 bzw. Art. 2a Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014 für die Erfüllung bestimmter Altverträge“

X991/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 5 bzw. Art. 2a Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014 für die Erfüllung bestimmter Altverträge“

X992/RU: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Art. 3b Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang X aufgeführte Güter und Technologien“
X992/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 3b Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 für in Anhang X aufgeführte Güter und Technologien“

Mit Einführung der o.a. Genehmigungscodierungen wurden von der Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) die Negativcodierungen Y803, Y804, Y817, Y819, Y823, Y834, Y836,Y985, Y990, Y991 und Y992 beendet und stehen daher nach dem 04.07.2022 (Datum der letztmaligen Gültigkeit) in ATLASAusfuhr nicht mehr zu Anmeldung zur Verfügung. Das EDIImplementierungshandbuch für ATLAS/Ausfuhr (AES) 2.4 und 3.0 wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst.

13.05.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0332/22 vom 13.05.2022(Ausfuhr: VO(EU)Nr.833/2014 … restriktive Maßnahmen gegen Russland; VO(EU)Nr.765/2006 … restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Unterlagencodierung C052 mit Qualifikator RU, BY oder EU)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; Verordnung (EU) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine

Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) veröffentlicht zum 15./16.05.2022 im Kontext der Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus neue/geänderte Codierungen für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen (betrifft genehmigungspflichtige Ausnahmen von Ausfuhrverboten nach den Verordnungen (EU) Nr.833/2014 und Nr. 765/2006). Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Güter und Technologien, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Einschränkungen unterliegen, sind in ATLAS-Ausfuhr aktuell weiterhin mit der Genehmigungscodierung C052/RU, Ausfuhrgenehmigungen des BAFA im Kontext der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 mit der GenehmigungscodierungC052/BYanzumelden. Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Güter und Technologien, die aufgrund von Embargobeschränkungen gegen Russland bzw. Belarus Einschränkungen unterliegen, sind in ATLAS-Ausfuhr weiterhin mit der Codierung C052/EU anzumelden.

05.05.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0326/22 vom 05.05.2022 (Ausfuhr: Ausfuhr: VO(EU)Nr.2022/699 vom 03.05.2022 zur Änderung der Dual-use-VO durch Herausnahme Russlands als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen…)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) 2022/699 der Kommission vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (DualuseVO) durch die Herausnahme Russlands als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union

Die Europäische Union hat am 4. Mai 2022 die Verordnung (EU) 2022/699 der Kommission vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (DualuseVO) veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 5. Mai 2022 in Kraft.
Mit dieser Rechtsänderung wird Russland aus den Listen der Bestimmungsziele der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union EU003, EU004 und EU005 gestrichen.

Für Ausfuhren mit Bestimmungsziel Russland ist demnach ab 05.05.2022 die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union EU003, EU004 und EU005 nicht mehr zulässig.
Auf das grundsätzliche Verbot nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wird hingewiesen
.

14.04.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0318/22 vom 14.04.2022 (Ausfuhr: Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Schutzausrüstung in die Ukraine (3LLC/A32: Allgemeine Genehmigung Nr.32))

ATLAS–Ausfuhr: Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Schutzausrüstung in die Ukraine

Ab dem 15. April 2022 tritt die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte Allgemeine Genehmigung Nr. 32 in Kraft. Sie begünstigt Ausfuhren von Gütern der Nummern 0007f bis 0007i sowie der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie von Gütern der Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen für die in Ziffer 4 genannten Waren und Technologien/Software an die in Ziffer 5 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 genannten Empfänger in der Ukraine. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 gilt nicht für Ausfuhren in die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie für Ausfuhren auf die Krim und nach Sewastopol. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022. Für die Anmeldung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 steht in ATLAS-Ausfuhr zeitnah folgende Codierung neu zur Verfügung:
3LLC/A32: „Allgemeine Genehmigung Nr. 32“

Bis die Codierung in ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung steht, bitte ich im Feld Warenbeschreibung auf die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 hinzuweisen.

13.04.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0316/22 vom 13.04.2022 (Ausfuhr: VO(EU)Nr.2022/576 … über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Unterlagen Y823, Y832, Y833, Y834,Y836))

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 12.04.2022 hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen in ATLASAusfuhr folgende Codierungen neu zur Verfügung:

Y823: „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter gemäß Art. 3h Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014
Y832: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 3k Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014)“

Y833: „Genehmigungsfreie Ausnahme gemäß Art. 3k Abs. 4 vom Verbot der Ausfuhr von Anhang XXIIIGütern nach Art. 3k Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014

Y834: „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter gemäß Art. 3k Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014

Y836: „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr von DualuseGütern bzw. der in Anhang VII aufgeführten Güter und Technologien gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b bzw. Art. 2a Abs. 4 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014“

Hinweis zu den Codierungen Y823, Y834 und Y836: Bei Angabe der Negativcodierung Y823 bzw. Y834 bzw. Y836 bedarf es zusätzlich der Anmeldung/Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.

01.04.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0311/22 vom 01.04.2022 (Ausfuhr: Verlängerung/Änderung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des BAFA)

ATLAS Ausfuhr: Verlängerung/Änderung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 31. März 2022 die Verlängerung bzw. Änderung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf folgende Änderungen in Bezug auf die zugelassenen Bestimmungsziele wird hingewiesen:

1. In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Russische Föderation reduziert. Im Übrigen wird auf das grundsätzliche Ausfuhrverbot für DualuseGüter bzw. die weiteren
Ausfuhrverbote/beschränkungen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 hingewiesen.

2. In den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 und Nr. 25 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Länder Äthiopien, Burkina Faso und Marokko reduziert.

3. In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 wurde der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um die Länder Burkina Faso, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, SaudiArabien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate reduziert.

Weitere inhaltliche Änderungen können den Bekanntmachungen im Bundesanzeiger entnommen werden.

Die Änderungen treten am 1. April 2022 in Kraft.

18.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0302/22 vom 18.03.2022 (Ausfuhr: VO(EU) Nr. 2022/428 … über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 16.03.2022 hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:

Y818: „Genehmigungsfreie Ausnahme gemäß Art. 3 Abs. 3 vom Verbot der Ausfuhr von Anhang IIGütern nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014“
Y819: „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien gemäß Art. 3 Abs. 6 VO (EU) Nr. 833/2014“

Y820: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 3 Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014)“

Y821: „Die Güter unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Art. 3h Abs. 1 VO (EU) Nr.833/2014“

Y822: „Genehmigungsfreie Ausnahme gemäß Art. 3h Abs. 2 bzw. Art. 3h Abs. 3 vom Verbot der Ausfuhr von Anhang XVIIIGütern nach Art. 3h Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014“

Hinweis zur Codierung Y819:
Bei Angabe der Negativcodierung Y819 bedarf es zusätzlich der Anmeldung/Vorlage einer
Ausfuhrgenehmigung.

Hinweis zu den Codierungen Y809 und Y811 im Kontext der VO (EU) 2022/355:

Die Beschreibungen der Codierungen wurden geändert.

Allgemeiner Hinweis zu Negativcodierungen im Zusammenhang mit den Verordnungen (EU)
Nr. 833/2014, (EG) Nr. 765/2006 und (EU) 2022/263:

Die Angabe von Negativcodierungen in Ausfuhranmeldungen ist grundsätzlich rechtlich nicht verpflichtend. Eine Zusammenstellung der im Bereich Ausfuhr relevanten Codierungen findet sich im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung.

16.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfoinfo 0300/22 vom 16.03.2022 (Ausfuhr: Allgemeinverfügung vom 07.03.2022 des Bundesministeriums für Gesundheit – vereinfachte Ausfuhr von Arzneimitteln)

ATLAS Ausfuhr: Allgemeinverfügung vom 7. März 2022 des Bundesministeriums für Gesundheit vereinfachte Ausfuhr von Arzneimitteln

Mit Allgemeinverfügung vom 7. März 2022 des Bundesministeriums für Gesundheit wurde die vereinfachte Ausfuhr von Arzneimitteln, welche auch Betäubungsmittel sind, zur therapeutischen Behandlung der Opfer der Ukrainekrise bekannt gegeben.
Die nach Nummer 1.5 der Allgemeinverfügung vorzunehmende Eintragung ist in der Ausfuhranmeldung auf das Feld 31 „Warenbezeichnung“ und das Feld „Vermerk“ (Positionsebene) aufzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nutzung der Erleichterungen nach der Allgemeinverfügung weiterhin auch eine Warenbeschreibung im Feld „Warenbezeichnung“ für die auszuführende Ware in der Zollanmeldung anzugeben ist.

15.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0298/22 vom 15.03.2022 (Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 2022/394 … über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands,die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 11.03.2022 hierzu neue/ geänderte Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Der Anwendungsbereich der Codierung Y816 wurde auf den genehmigungsfreien Ausnahmetatbestand des Art. 3f Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014 beschränkt. Für die Anmeldung steht in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierung neu zur Verfügung:

Y817: „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr der in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien gemäß Art. 3f Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014“

Hinweis:
Y817: Bei Angabe der Negativcodierung Y817 bedarf es zusätzlich der Anmeldung/Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.

11.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0296/22 vom 11.03.2022 (Ausfuhr: Verordnung (EU) 2022/394 … über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/394 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 09.03.2022 bzw. 10.03.2022 hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:
Y815: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Art. 3f Abs.1 VO (EU) Nr. 833/2014“

Y816: „Genehmigungsfreie Ausnahme gemäß Art. 3f Abs. 3 bzw. genehmigungspflichtige Ausnahme gemäß Art. 3f Abs. 4 vom Verbot der Ausfuhr von Anhang XVI-Gütern nach Art.3f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014“

10.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0294/22 vom 10.03.2022 (Ausfuhr: VO (EU) Nr.2022/398 … über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) 2022/398 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der VO (EG) Nr.765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/398 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 09.03.2022 hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:
Y813: „Die zur Ausfuhr bestimmten Banknoten unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Art.1za Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006“

Y814: „Die zur Ausfuhr bestimmten auf Euro lautenden Banknoten unterliegen gemäß Art.1za Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006 nicht dem Ausfuhrverbot des Art. 1za Abs. 1 VO (EG) Nr.765/2006“

07.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0289/22 vom 07.03.2022 Ausfuhr: VO(EU) Nr.2022/355 … über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr. 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 02.03.2022 hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen in ATLASAusfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:
Y810: „Die zur Ausfuhr bestimmten Banknoten unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Art. 5i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“

Y812: „Die zur Ausfuhr bestimmten auf Euro lautenden Banknoten unterliegen gemäß Art. 5i Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 nicht dem Ausfuhrverbot des Art. 5i Abs. 1 VO (EU) Nr.833/2014

07.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0287/22 vom 07.03.2022 (Ausfuhr: VO(EU) Nr.2022/355 … über restriktive Maßnahmen gegen Belarus)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus veröffentlicht.
Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 03.03.2022 hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form.
Für die Anmeldung stehen in ATLASAusfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:

Y801: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten gemäß Art. 1e Abs. 1 bzw. Art. 1f Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006“
Y802: „Genehmigungspflichtige Ausnahme gemäß Art. 1e Abs. 3 vom Verbot der Ausfuhr von DualuseGütern nach Art. 1e Abs. 1 bzw. genehmigungsfreie Ausnahme gemäß Art. 1f
Abs. 3 vom Verbot der Ausfuhr von Anhang VaGütern nach Art. 1f Abs. 1 der VO (EG) Nr.765/2006“

Y803: „Genehmigungspflichtige Ausnahmetatbestände gemäß Art. 1e Abs. 4 bzw. Art. 1fa Abs. 1 von Ausfuhrverboten nach Art. 1e Abs. 1 bzw. Art. 1f Abs. 1 der VO (EG) Nr.765/2006“

Y804: „Altvertragsregelung (genehmigungspflichtiger Ausnahmetatbestand gemäß Art. 1e Abs. 5 bzw. Art. 1f Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2006“

Y809: „Die Güter und Technologien unterliegen gemäß Art. 1s Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006 nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Art. 1s Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006

Y811: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 1s Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2006)“

Hinweise:
Y802/Y809: Bei der Negativcodierung Y802 und Y809 ist ergänzend der in Anspruch genommene Ausnahmegrund glaubhaft zu machen. Die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der VO (EU) 2022/821 (DualuseVO) bzw. die sonstigen Ausfuhrverbote nach der VO (EG) Nr.765/2006 bleiben unberührt.

Y803/Y804: Bei Angabe der Negativcodierung Y803 bedarf es zusätzlich der Anmeldung/Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung

04.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0285/22 vom 04.03.2022 (Einfuhr und Ausfuhr: TARIC/EZT – Beschränkungen im Warenverkehr mit Belarus (BY))

ATLAS Einfuhr und Ausfuhr: TARIC/EZT Beschränkungen im Warenverkehr mit Belarus (BY)

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L 67 I vom 02.03.2022). Die beschlossenen Maßnahmen führen u.a. zu Beschränkungen im Warenverkehr mit Belarus und betreffen sowohl die Einfuhren als auch die Ausfuhren. Im EZTonline (Ein und Ausfuhr) sind die TARICMaßnahmen sowie die entsprechenden TARICUnterlagencodierungen einsehbar. Die Beschreibungen der TARICUnterlagencodierungen und fußnoten liegen teilweise nur in englischer Sprache vor; eine Übersetzung in deutscher Sprache wird folgen.

02.03.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0283/22 vom 02.03.2022 (Ausfuhr: VO(EU) 2022/263 … über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr.2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete veröffentlicht. Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 25.02.2022 neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung steht in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierung zur Verfügung:
Y983: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2022/263)“

28.02.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0281/22 vom 28.02.2022 (Ausfuhr: VO(EU) 2022/263 … über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) Nr.2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

Am 23.02.2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 25.02.2022 neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form.
Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:

Y984: „Die zur Ausfuhr bestimmten Waren sind nicht für die Oblasten Donezk und Luhansk bestimmt“

Y985: „Genehmigungspflichtige Ausnahme gemäß Art. 7 VO (EU) 2022/263 vom Verbot der Ausfuhr gemäß Art. 4 (betrifft in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien)“

28.02.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0279/22 vom 28.02.2022 (Ausfuhr: VO(EU) Nr.2022/328 zur Änderung der VO(EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands…)

ATLAS Ausfuhr: Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr.833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht. Die Generaldirektion der EUKommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 hierzu neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form. Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen zur Verfügung:
Y987: „Genehmigungspflichtige Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 3 vom Verbot der Ausfuhr von Dual-use-Gütern nach Art. 2 Abs. 1 bzw. genehmigungsfreie Ausnahme gemäß Art. 2a Abs.3 vom Verbot der Ausfuhr von Anhang VII-Gütern nach Art. 2a Abs. 1 der VO (EU) Nr.833/2014“

Y990: „Genehmigungspflichtige Ausnahmetatbestände gemäß Art. 2 Abs. 4, Art. 2a Abs. 4 und Art. 2b Abs. 1 von Ausfuhrverboten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a Abs. 1 der VO (EU) Nr.833/2014“

Y991: „Altvertragsregelung (genehmigungspflichtiger Ausnahmetatbestand gemäß Art. 2 Abs. 5 und Art. 2a Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014)“

Y992: „Genehmigungspflichtige Ausnahme vom Verbot der Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien gemäß Art. 3b Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014“

Y993: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 3b Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014)“

Y994: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 3c Abs. 5 VO (EU) Nr. 833/2014)“

Y995: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten gemäß Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2a Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“

Y996: „Die Güter und Technoligen unterliegen nicht den Ausfuhrverboten gemäß Art. 3b Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“

Hinweise:
Y987: Bei der Negativcodierung Y987 ist ergänzend der in Anspruch genommene Ausnahmegrund glaubhaft zu machen. Die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der VO (EU) 2022/821 (DualuseVO) bleibt unberührt.

Y992: Bei Angabe der Negativcodierung Y992 bedarf es zusätzlich der Anmeldung/Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung, ausgenommen in hinreichend begründeten Fällen gemäß Art. 3b Abs. 4 2. UA VO (EU Nr. 833/20214

28.02.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0277/22 vom 28.02.2022 (Einfuhr und Ausfuhr: Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs mit den Gebieten Donezk und Luhansk sowie mit der Russischen Föderation)

ATLAS Einfuhr und Ausfuhr: TARIC/EZT Einfuhr und Ausfuhr: Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs mit den Gebieten Donezk und Luhansk

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk restriktive Maßnahmen in Bezug auf den Außenwirtschaftsverkehr erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, L 42 I vom 23.2.2022, S. 77). Die TARICMaßnahmen sowie die entsprechenden TARICUnterlagencodierungen sind im EZTonline (Ein und Ausfuhr) einsehbar.

TARIC/EZT – Ausfuhr: Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs mit der Russischen Föderation

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2022/328 vom 25.02.2022 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf den Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU; L 49/3 vom 25.02.2022). Die TARICMaßnahmen sowie die entsprechenden TARICUnterlagencodierungen sind im EZTonline (Ausfuhr) einsehbar. Die Beschreibungen der TARICUnterlagencodierungen liegen aktuell nur in englischer Sprache vor; eine Übersetzung in deutscher Sprache wird folgen.

 

18.01.2022 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0268/22 vom 18.01.2022 (Übergreifend: Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit); Beendigung der Unterlagencodierung Y067)

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit); Beendigung der Unterlagencodierung Y067
Aufhebung der ATLAS-Informationen 105/20 und 169/21

Die Unterlagencodierung Y067 „Waren, die am Ende des Übergangszeitraums im Rahmen von Artikel 49 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe b oder in die vorübergehende Verwahrung gemäß Artikel 5 Absatz 17 der Verordnung Nr. 952/2013 gestellt werden“ wurde zum 31.12.2021 durch TARIC beendet.

Die in den ATLAS-Informationen 105/20 und 169/21 getroffenen Regelungen sind folglich
gegenstandlos geworden.

ATLAS – Info 0262/21 06010302#0015#0262 – 262/2021 vom 28.12.2021

ATLAS – Ausfuhr:
Nutzung von Sammelwarennummern für Zusammenstellungen von Waren im Bereich Ausfuhr

Durch geänderte rechtliche Voraussetzungen ab dem 01.01.2022 für die Verwendung genehmigungspflichtiger Sammelwarennummern des Kapitels 99 ist bei deren Inanspruchnahme im Rahmen der Ausfuhr (mit oder ohne SDE-Bewilligung) sicher zu stellen, dass
neue, ab dem 01.01.2022 gültige Genehmigungen zur vereinfachten Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren angemeldet werden. Von dieser Regelung sind vorerst unbefristet gültige Genehmigungen der Warennummer 9990 8704 ausgenommen, die vor dem 01. Februar 2020 ausgestellt und noch nicht widerrufen wurden. (ATLAS-Codierung 9DEE – Genehmigungen des Statistischen Bundesamtes).

 

ATLAS – Info 0255/21 06010302#0015#0255 – 255/2021

ATLAS – Ausfuhr:
Fehlende Ausgangsbestätigungen bei Ausgangszollstellen in Frankreich mit der Bestimmung Großbritannien/ Fristanhebung zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren (Follow Up)
Die Anzahl der fehlenden Ausgangsbestätigungen für Ausfuhrvorgänge über französische
Ausgangszollstellen mit der Bestimmung GB ist dauerhaft hoch (siehe ausführliche Informationen in ATLAS Info Nr. 0190/2021).
Unerledigte Ausfuhrvorgänge laufen 90 Tage nach der Überlassung in das Ausfuhrverfahren
in das Nachforschungsersuchen (Follow Up), VA-ATLAS Kap. 4.9.5.

Aufgrund der coronabedingten Pandemie und der dadurch erforderlichen Verfahrenserleichterungen für Zollstellen und Wirtschaftsbeteiligte wurde im April 2020 die Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren von 150 auf 360 Tage angehoben (siehe ATLAS Info Nr. 0063/2020).
Die Aufklärung der Ursachen und die erforderliche Lösungsfindung zur vorgenannten Problematik in Frankreich dauern weiterhin an.
Um eine Ausgangsbestätigungen durch Kontrollergebnisnachricht der Ausgangszollstelle oder durch Alternativnachweis des Beteiligten weiterhin zu ermöglichen, wird die Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren temporär von 360 auf 500 Tage angehoben.
Von dieser Fristverlängerung abgesehen, bleibt der Verfahrensablauf des Nachforschungsersuchens unverändert bestehen. Alle Wirtschaftsbeteiligten sind aufgefordert elektronisch auf die Nachfrage der Ausfuhrzollstelle wie gewohnt zu antworten und Alternativnachweise zur Bestätigung des Ausgangs vorzubringen.

29.10.2021 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0240/21 vom 29.10.2021 (Ausfuhr: Änderung des Zeitpunktes der Ausgangsbestätigung bei ausländischen Ausfuhrvorgängen im internen Versandverfahren)

ATLAS-Ausfuhr: Änderung des Zeitpunktes der Ausgangsbestätigung bei ausländischen Ausfuhrvorgängen im internen Versandverfahren Nach dem Wartungsfenster am 06.11.2021 gilt folgende Änderung: Nach Vorgabe des UZK-IA wird die Ausgangsbestätigung bei ausländischen Ausfuhrvorgängen im internen Versandverfahren (übermitteltes Versandverfahren = T2 oder T2F) nun mit Erledigung des Versandverfahrens erteilt. Bisher erfolgte die Bestätigung des Ausgangs unmittelbar im Anschluss an die Überführung der Waren in das Versandverfahren. Im Falle des externen Versandverfahrens gibt es keine Anpassung und die Ausgangsbestätigung erfolgt weiterhin bei Überführung in das Versandverfahren.

14.10. 2021 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0232/21 vom 13.10.2021 (Einfuhr und Ausfuhr: Änderungen bei den Codes für die Art des Geschäfts ab 15.01.2022; Besonderheiten im Bereich Einfuhr)

ATLAS-Einfuhr und Ausfuhr: Änderungen an den Arten des Geschäftes ab dem 15.01.2022 Zum 01.01.2022 treten Änderungen an den Arten des Geschäftes im Einfuhr- und Ausfuhrbereich in Kraft. Die Änderungen ergeben sich sodann vollständig aus Anhang V Abschnitt 14 i.V.m. Anhang I Teil C Tabelle 1 DVO (EU) 2020/1197 sowie § 18 i.V.m. Anlage 2 AHStatDV. Das Statistische Bundesamt hat hierzu einen Leitfaden mit einer Übersicht der Änderungen auf seiner Homepage veröffentlicht: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Aussenhandel/aenderungen-2022.html ATLAS-seitig können diese Änderungen erst zum 15.01.2022 umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisher bekannten Codes zu verwenden

30.09.2021 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0230/21 vom 30.09.2021 (Ausfuhr: DVO (EU) 2021/1728 vom 29.09.2021 zur Änderung der DVO (EU) 2021/442 und der DVO (EU) 2021/521; Verlängerung der Gültigkeit bis 31. Dezember 2021)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1728 vom 29.09.2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521; Verlängerung der Gültigkeit bis 31. Dezember 2021 Am 30. September 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1728 der Kommission vom 29. September 2021 die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) und Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 vom 24. März 2021 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 vom 5. Mai 2021 über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei betroffenen Ausfuhrsendungen ist weiterhin erforderlich.

28.09.2021 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0224/21 vom 28.09.2021 (Ausfuhr: VO (EU) 2021/821 DUAL USE/ Güter mit doppeltem Verwendungszweck ab 01.10.2021 neue Unterlagencodierungen verfügbar/ alte Codierungen nicht mehr anwendbar)

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Am 09.09.2021 trat die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Kraft. Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hatte am 08.09.2021 neue Codierungen veröffentlicht für die Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen nach der Dual-use-VO. Die neuen Codierungen sind in ATLAS-Ausfuhr ab dem 1. Oktober 2021 verfügbar. Die bisherigen Genehmigungscodierungen für Dual-use-Güter (Codierung X002/…) können in ATLAS-Ausfuhr dann nicht mehr angemeldet werden. Einzelheiten können der nachstehenden Gegenüberstellung entnommen werden. Codierung neu: X060 Qualifikator: DEE – Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für genehmigungspflichtige Güter nach der Dual-use-VO – Codierung  alt: X002 DEE Codierung neu: X070 Qualifikator: DES – Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für genehmigungspflichtige Güter nach der Dual-use-VO – Codierung alt: X002 DES Codierung neu: X060 Qualifikator: 231 – Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur wiederholten vorüber-gehenden Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern nach der Dual-use-VO – Codierung alt: X002 231 Codierung neu: X070 Qualifikator: 231 – Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur wiederholten vorüber-gehenden Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern nach der Dual-use-VO – Codierung alt: X002 231 Codierung neu: X060 Qualifikator: EU- Einzelausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für genehmigungspflichtige Güter nach der Dual-use-VO – Codierung alt: X002 EU Codierung neu: X070Qualifikator:  EU Sammelausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für genehmigungspflichtige Güter nach der Dual-use-VO Codierung alt: X002 EU Codierung neu: X061 Qualifikator: E01 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU001 Codierung alt: X002 E01 Codierung neu: X062 Qualifikator: E02 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU002 Codierung alt: X002 E02 Codierung neu: X063 Qualifikator: E03 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU003 Codierung alt: X002 E03 Codierung neu: X064 Qualifikator: E04 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU004 Codierung alt: X002 E04 Codierung neu: X065 Qualifikator: E05 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU005 Codierung alt: X002 E05 Codierung neu: X066 Qualifikator: E06 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU006 Codierung alt: X002 E06 Codierung neu: X067 Qualifikator: E07 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU007 Codierung alt: X002 E07 Codierung neu: X068 Qualifikator: E08 Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU008 Codierung alt: X002 E08 Codierung neu: X071 Qualifikator: A12 Allgemeine Genehmigung Nr. 12 Codierung alt: X002 A12 Codierung neu: X071 Qualifikator: A13 Allgemeine Genehmigung Nr. 13 Codierung alt:  X002 A13 Codierung neu: X071 Qualifikator: A14 Allgemeine Genehmigung Nr. 14 Codierung alt: X002 A14 Codierung neu: X071 Qualifikator: A15 Allgemeine Genehmigung Nr. 15 Codierung alt: X002 A15 Codierung neu: X071 Qualifikator: A16 Allgemeine Genehmigung Nr. 16 Codierung alt: X002 A16 Codierung neu: X071 Qualifikator: A17 Allgemeine Genehmigung Nr. 17 Codierung alt: X002 A17 Codierung neu: X071 Qualifikator: EUA – Nationale Allgemeine Genehmigung nach der Dual-use-VO von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten – Codierung alt X002 EUA Codierung neu: X072 Durchfuhrgenehmigung nach Artikel 7 der Dual-use-VO Codierung alt: (neu)

ATLAS – Info 0208/21 06010302#00015#0208 – 0208/2021

Der Zoll informiert über derzeitige Wartungsarbeiten im Testsystem: Ausfallzeiten der Zertifizierungs- und Probebetriebssysteme Die Zertifizierungs- und Probebetriebssysteme ATLAS und AES stehen vom 20. Septemberbis zum 18. Oktober 2021 wegen der Umstellung der beiden Systeme auf das ATLAS-Release 10.0 nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Testsysteme werden voraussichtlich ab dem 19. Oktober 2021 wieder für die Teilnehmer freigegeben. Wir bitten um Ihr Verständnis für diese unumgängliche Maßnahme und die Berücksichtigung bei Ihren Planungen. Die Echtbetriebssysteme sind von diesen Umstellungsarbeiten nicht betroffen.

 

25.08.2021 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0212/21 vom  (Ausfuhr: Neue Unterlagencodierungen X002/E07 und X002/E08 – Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU007 bzw. EU008 ab 09.09.2021)

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck Am 11.06.2021 wurde die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Die Verordnung tritt nach einer Übergangsfrist von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. September 2021 in Kraft. Die Verordnung sieht im Anhang II die neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 für die konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien und die neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008 für Verschlüsselung vor. Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende Codierungen zur Verfügung: X002/E07: „Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU007“ X002/E08: „Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU008“ Das EDI-IHB wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst.

05.07.2021 – ATLAS Teilnehmerinfo 0200/21 GZ 06010302#00015#0200 – 0200/2021

Wegfall von Lieferbedingungen mit dem Code DAF/ DDU/ DEQ/ DES seit 01.07.2021 Mit Änderung des Anhangs B UZK-IA vom 08.02.2021 und des TDA vom 07.12.2020 sind entsprechend der Incoterms 2020 die Lieferbedingungen DAF (Frei Grenze), DDU (Geliefert unverzollt), DEQ (Geliefert ab Kai) und DES (Geliefert ab Schiff) entfallen. Infolgedessen wurde die Codeliste A1840 zum 1.Juli 2021 angepasst, sodass die genannten Lieferbedingungen in ihrer konkreten Codierung nicht mehr angemeldet werden können. Sollte dennoch der Bedarf bestehen, eine der genannten Lieferbedingungen zu verwenden, so ist der Code „XXX“ (Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben) zu verwenden. Hierbei ist im Bereich Ausfuhr im Datenfeld „LIEFERBEDINGUNG / Text“ und im Bereich Einfuhr im Datenfeld „Lieferbedingung-Incoterm“ die verwendete Lieferbedingung mit ihrem vollen Wortlaut / im Klartext anzugeben (z.B. „Geliefert unverzollt“ oder „Geliefert ab Kai“).

10.06.2021 – ATLAS Teilnehmerinfo 0193/21 GZ 06010302#00015#0193 – 0193/2021

ATLAS-Übergreifend: ATLAS-Registriernummer; Vergabe eines weiteren Dienststellenschlüssels aus technischen Gründen für das Zollamt Flughafen-Leipzig Bei der Dienststelle Hauptzollamt Dresden, Zollamt Flughafen Leipzig mit dem ATLAS-Mandanten 5604 zeichnet sich ab, dass zum Belegkreis Arbeitsnummern (AT/A) mehr als 999.999 Vorgänge pro Monat abgefertigt werden. Damit würde der Nummernkreis der ATLAS-Registriernummer nicht mehr ausreichend sein. Um die Registrierung weiterer Vorgänge an dieser Dienststelle gewährleisten zu können, wurde als technische Übergangslösung ein weiterer Dienststellenschlüssel generiert: 5582. Dieser neue Dienststellenschlüssel bleibt bis auf weiteres bestehen und dient ausschließlich der Vergabe weiterer Registriernummern. ATLAS-Teilnehmernachrichten sind weiter an den Dienststellenschlüssel 5604 zu richten. In den ATLAS-Fachanwendungen wurden die entsprechenden Verknüpfungen eingerichtet, um die Verfahrensübergänge zwischen den Dienststellenschlüsseln 5604 und 5582 zu gewährleisten.

04.06.2021 ATLAS Teilnehmerinfo 0190/21 GZ 06010302#00015#0190 – 0190/2021

ATLAS – Ausfuhr (AES): Fehlende Ausgangsbestätigungen bei Ausgangszollstellen in Frankreich mit Bestimmungsland Großbritannien ohne Nordirland (GBR) Derzeit gibt es ein erhöhtes Aufkommen fehlender Ausgangsbestätigungen bei Ausgangszollstellen in Frankreich nach GBR. Die Ausgangsabfertigung in Frankreich wird, bei Ausgang via Eurotunnel und Fährverkehr, mittels dem französischen Smart Border System abgewickelt. Fehlerhafte Anwendungen und noch bestehende technische Defizite führen dazu, dass der Ausgang nicht bestätigt wird und der Ausgang alternativ bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland nachzuweisen ist. Neben der Gestellung durch Vorlage einzelner Ausfuhrbegleitdokumente (EAD) kann dies auch für mehrere Ausfuhrvorgänge, die in einem sog. „Logistic Envelop“ zusammengefasst sind, gesammelt vorgenommen werden. Das Pairing zwischen den Ausfuhrvorgängen und dem „Logistic Envelop“ muss jedoch zwingend vor dem Erreichen des Hafens geschehen. Ein weiteres Pairing muss zwischen den Ausfuhrvorgängen/ „Logistic Envelop“ und dem Grenzüberschreitenden Beförderungsmittel stattfinden, damit beim Fährverkehr mit Verlassen des Hafens oder dem LKW bei Nutzung des Eurotunnel, die automatisierte Ausgangsbestätigung vorgenommen wird. Dieses Pairing erfolgt mit der Gestellung der Waren beim Zoll. Die französische Zollverwaltung weist auf folgende Fehlerursachen hin: Internationale Umleitungen: Ausfuhrvorgänge, die über das Smart Border System verknüpft werden, unabhängig von einer Erfassung im „Logistic Envelop“, und bei denen als vorgesehene Ausgangszollstelle eine Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Niederlande) angegeben wurde, können aus technischen Gründen derzeit nicht durch das Smart Border System international umgeleitet werden. Ist hingegen eine vorgesehene Ausgangszollstelle in Frankreich angegeben, so sei eine „nationale“ Umleitung innerhalb von Frankreich möglich. Die französische Zollverwaltung hat erklärt, dass sie an einer Lösung arbeite mit dem Ziel, auch für internationale Umleitungen bis Anfang Juli den Ausgang über das Smart Border System bestätigen zu können. „Logistic Envelop“: Ein Großteil der Sendungen werde nicht korrekt „gepairt“. Fehle eine Verknüpfung der im „Logistic Envelop“ erfassten Ausfuhrvorgänge erfolge keine Ausgangsbestätigung. In diesen Fällen sind die Ausfuhrbegleitdokumente der Ausgangszollstelle gesondert vorzulegen. „Pairing“ an der Ausgangszollstelle ohne ABD/ „Logistic Envelop“: Hauptgrund für eine unterbliebene Ausgangsbestätigung sei die fehlende Vorlage des EAD (Ausfuhrbegleitdokument)/ „Logistic Envelop“ durch den LKW-Fahrer zum Zeitpunkt des „Pairings“ (passendes LKW-Kennzeichen) beim Durchlaufen des Smart-Borders. Tatsächlich funktioniere die automatische Bestätigung durch die Smart Border nur, wenn der Fahrer die EADs bzw. „Logistic Envelop“ vorzeige. Weitere Informationen zur Abfertigung in Frankreich, dem „Logistic Envelop“ und dem Smart Border System sind auf der Seite der französischen Zollverwaltung (www.douane.gouv.fr) sowie auf www.zoll.de unter der Fachmeldung „Brexit“ > Brexit und Zoll zu finden.

27.05.2021 – ATLAS Teilnehmerinfo 0188/21 GZ 06010302#00015#0188

ATLAS – Übergreifend: Neueinrichtung/ Beendigung von Dienststellen im Kontext der Neu-Einrichtung der Dienststelle Zollamt Metzingen (9680). Folgende ATLAS-Dienststelle wird zum 01.07.2021 (00:00 Uhr) neu eingerichtet: DS-Nr. 9680 Hauptzollamt Ulm – Zollamt Metzingen Kontaktdaten der neuen Dienststelle: Zollamt Metzingen Paul-Lechler-Straße 1 72555 Metzingen Telefon: 0731-9648-0 Fax: 0731 9648-299 E-Mail: poststelle.za-metzingen@zoll.bund.de Folgende Dienststellen werden ab dem 01.07.2021 (00:00 Uhr) ungültig: DS-Nr. 9503 Hauptzollamt Ulm – Zollamt Nürtingen 9680 Hauptzollamt Ulm – Zollamt Metzingen DS-Nr. 9530 Hauptzollamt Ulm – Zollamt Reutlingen 9680 Hauptzollamt Ulm –Zollamt Metzingen ATLAS-AUSFUHR (AES): Vorgänge, die in Ausfuhr-Überführung (EXP) bei der Ausfuhrzollstelle DE009503 oder DE009530 bis zum  01.07.2021 noch nicht abschließend bearbeitet sind, können von der übernehmenden Ausfuhrzollstelle DE009680 weiterbearbeitet werden. Für überlassene und noch nicht erledigte Ausfuhrvorgänge der Ausfuhrzollstelle DE009503 oder DE009530 kann der Teilnehmer bei der Ausfuhrzollstelle die Nachricht „Ergänzende Ausfuhranmeldung“ (eAM/ E_EXP_ENT) ab dem 01.07.2021 an die übernehmende Ausfuhrzollstelle adressieren. Technischer Nachrichtenempfänger ist dann = DE009680; im Feld „Ausfuhrzollstelle für die eAM“ muss die Nummer der nicht mehr gültigen Ausfuhrzollstelle (DE009503 oder DE009530) angegeben werden. Wenn nach dem Gültigkeitsende von DE009503 oder DE009530 im Rahmen des Nachforschungsverfahrens Nachrichten E_EXP_FUP eingehen, muss die Antwortnachricht E_EXP_EXT an den technischen Nachrichtenempfänger = DE009680 übermittelt werden und als Ausfuhrzollstelle in der Nachricht = DE009503 bzw. DE009530 angegeben werden. In den meisten Fällen kommt es auch nach dem Gültigkeitsende von DE009503 oder DE009530 zur automatisierten Erledigung des Ausfuhrvorgangs und zur Zustellung des Ausgangsvermerks mit der Nachricht E_EXP_NOT an den Teilnehmer bei der Ausfuhrzollstelle oder an den Nutzer der IAA-Plus.

30.03.2021 – ATLAS-Teilnehmerinfo 0165/21 (Ausfuhr: Darstellung über die Zusammensetzung der Firmenkurzbezeichnung)

Darstellung über die Zusammensetzung der Firmenkurzbezeichnung Mit ATLAS-Info 0149/21 wurde veröffentlicht, dass die Entschlüsselung der EORI- bzw. TCUI-Nummer mit der Firmenkurzbezeichnung erfolgt. Bei der Beantragung einer deutschen EORI-Nummer wird die Firmenkurzbezeichnung derzeit aus der Firmenlangbezeichnung generiert. Dabei werden je nach Firmenbezeichnung und Rechtsform folgende Regeln beachtet: – Die Ausgabe erfolgt in Großbuchstaben, – Sonderzeichen und Umlaute sind nicht erlaubt, – Bilden nur Buchstaben, getrennt durch Sonder-, Leer- und/oder Satzzeichen den Firmennamen, werden die Buchstaben zusammengeschrieben erfasst, – Bei natürlichen Personen wird der Familien- und Vorname in dieser Reihenfolge ausgegeben, – Bei Einzelunternehmen wird der Familien- und Vorname ohne Firmenzusatz in dieser Reihenfolge ausgegeben, – Bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Unternehmen wird die Firmenbezeichnung ohne Rechtsformzusatz übernommen. Des Weiteren erfolgt derzeit nicht in jedem Fall eine automatisierte Änderung der Firmenkurzbezeichnung bei einer Änderung der EORI-Daten. Die Firmenkurzbezeichnungen zur TCUI-Nummer und zu ausländischen EORI-Nummern werden unverändert von der Europäischen Datenbank übernommen. Ein Unternehmen wird eindeutig durch die EORI-Nummer identifiziert. Sollten dennoch Schwierigkeiten bei der Vorlage von ausfuhrrelevanten Dokumenten bei anderen Behörden/ Stellen entstehen, kann ein Ausdruck der EORI-Daten hilfreich sein. Derzeit wird an einer Lösung gearbeitet, um die Firmenkurzbezeichnung entsprechend der Firmenlangbezeichnung langfristig anzupassen.

09.03.2021 – ATLAS Teilnehmerinfo 06010302#0015#0149 – 0149/2021

ATLAS – Ausfuhr (AES): Ausgabe der Entschlüsselung der EORI- bzw. TCUI-Nummer auf Reports Bisher wurde bei der Entschlüsselung der EORI- bzw. TCUI-Nummer die Firmenlangbezeichnung auf Reports ausgegeben. Seit der Umstellung auf ATLAS AES 3.0 erfolgt die Entschlüsselung mit der Firmenkurzbezeichnung. Hintergrund ist, dass der UZK mit seinen Anhängen nur noch die Firmenkurzbezeichnung vorsieht. Die Bezeichnung einer Firma, die mit einer EORI- bzw. TCUI-Nummer angegeben wurde, wird in ATLAS Ausfuhr somit korrekt und vollständig angezeigt.